Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2018/78: Änderung des Bundesgesetzes über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (Systematische Verwendung der AHV-Nummer durch Behörden) · 20 Seiten

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Bewilligungsverfahren und generelle Pflicht zur getrennten Datenhaltung

AG beantragt, es sei der Aufwand aufzuzeigen, den die Einführung eines Bewilligungsverfahrens auslösen würde. Die Grünen setzen sich für die Alternative «Bewilligungsverfahren» ein. Die SPS, der SGB, der SAV und B.L. sind ebenfalls der Meinung, es sollte erneut geprüft werden, ob ein Bewilligungsverfahren einzuführen wäre. NE erachtet es als zentral, dass die Benutzer die Architektur ihrer Datenbanken anpassen. Der SGB und die Piratenpartei befürworten eine erneute Prüfung der Frage, ob eine Neuordnung der Datenbankarchitektur einzuführen sei.

Die Regelungen im Einzelnen

Der SSV beantragt einen zweiten Absatz von Art. 153d, der den Bund verpflichtet, eine Praxisanleitung für die Umsetzung der technischen und organisatorischen Massnahmen zur Verfügung zu stellen. Auch der VSED wünscht sich weitere Präzisierungen der Vorgaben, z.B. mit Weisungen, Anleitungen für die Praxis, Mustervorlagen oder dergleichen, die von einer noch zu definierenden Stelle auszugeben seien. Nach Ansicht von VD und AVIVO sollte die Nachvollziehbarkeit nicht nur im erläuternden Bericht, sondern auch im Gesetz verankert werden. Die FMH vertritt die Ansicht, der Vorentwurf enthalte kein hinreichendes Kontroll-Regime zur Überwachung; zudem bedürfe es einer Regulierungsfolgeabschätzung. Es gehe zudem nicht an, dass mit der AHVN verbundene Datensätze über ein öffentliches Netz übertragen würden; hierzu stehe eine sichere Plattform für den Datenaustausch zur Verfügung, die der Bund im Rahmen der Registerharmonisierung errichtet habe (Sedex). Die Verwendung derselben sei für den Austausch von Datensätzen in Verbindung mit der AHVN zwingend vorzusehen. Ausserdem sollten sich die technischen und organisatorischen Massnahmen auf internationale Normen oder auf die Anforderungen gemäss der Verordnung über die Datenschutzzertifizierung abstützen.

AG erklärt mit Bezug auf Bst. a, die Formulierung sei zu restriktiv, während TG beantragt, der Begriff «elektronische Datenbanken» sei ersatzlos zu streichen. Bezüglich Bst. b bemerken ZH und GR, es sei nicht zielführend, wenn im erläuternden Bericht erklärt werde, die verantwortliche Person müsse unterzeichnen. Auch ZG wünscht eine ergänzende Präzisierung der betreffenden Stelle im erläuternden Bericht. GR, TG, ZH und die SUVA beantragen, Bst. b sei ersatzlos zu streichen. Die Funktion der «verantwortlichen Person» sei bereits mit dem Datenschutzverantwortlichen gemäss Art. 11a Abs. 5 Bst. e des Datenschutzgesetzes gegeben. Nach Auffassung von AG, BL, VD, ZG und Privatim ist Bst. d präziser zu formulieren. Privatim beantragt ausserdem, es sei zu vorzuschreiben, dass auch die auf mobilen Datenträgern gespeicherten Personendaten zu verschlüsseln seien.