Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2018/78: Änderung des Bundesgesetzes über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (Systematische Verwendung der AHV-Nummer durch Behörden) · 20 Seiten

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3. Der Vorentwurf als Ganzes

Die Mehrheit der Vernehmlassungsteilnehmenden stimmt dem Vorentwurf zur Änderung des AHVG im Grundsatz zu. Begrüsst wird die Vereinfachung des Verfahrens, die den Behörden die systematische Verwendung der AHVN ermöglicht und die Entwicklung der Strategie «E-Government Schweiz» vereinfacht. Alle Vernehmlassungsteilnehmenden äusserten Bedenken in Bezug auf den Datenschutz und einige weisen darauf hin, dass die positiven Auswirkungen nicht durch neue administrative Aufgaben zunichte gemacht werden dürfen. Andere Teilnehmende weisen auf die Risiken und Unklarheiten bei der Gewährleistung des Datenschutzes hin und lehnen die vorgeschlagene Massnahme ab. Grundsätzliche Zustimmung

Korrekte Identifikation, einfachere Abläufe, mehr Effizienz

Alle Kantone ausser AR begrüssen die vorgeschlagene Lösung im Hinblick auf eine Verbesserung der Verwaltungsabläufe und ihrer Effizienz. Für BL sowie für die FDK entspricht die Vorlage den Entscheidungen, die der Bundesrat und der Gesetzgeber bereits 2006 im Rahmen der Harmonisierung der amtlichen Personenregister getroffen haben. Die Funktion der nichtsprechenden, 13-stelligen AHVN als universeller Personenidentifikator sei damals vom Bundesrat prominent hervorgehoben und auch in der Vernehmlassung politisch breit unterstützt worden. FR bestätigt, dass die Vorlage einem Wunsch entspricht, den die Kantons seit mehreren Jahren äussern. GE begrüsst eine «gesicherte» Erweiterung zur systematischen Verwendung der AHVN (mit ausdrücklichem Hinweis auf Datenschutz und Informationssicherheit). Damit werde dem von Bundes-, Kantons- und Gemeindebehörden geäusserten Wunsch Rechnung getragen, diesen Identifikator im Rahmen ihrer gesetzlichen Aufgaben vermehrt einzusetzen. GL begrüsst die avisierte generelle gesetzliche Erlaubnisnorm zur Verwendung des Personenidentifikators. Für LU entspricht diese einem grossen Bedürfnis der kantonalen Verwaltungen und trägt zu einer Vereinfachung der Verfahren bei. Auch für OW bringen die Änderungen eine Entlastung der Behörden bei ihren administrativen Tätigkeiten, Effizienzsteigerungen und eine Fehlerquellenreduktion. VS sieht eine systematische, aber kontrollierte Verwendung der AHVN als Möglichkeit, die Effizienz der Verwaltungsabläufe zu verbessern, ohne die Verwundbarkeit der Informationssysteme von Bund, Kantonen und Gemeinden oder die Missbrauchsrisiken zu erhöhen. SO weist darauf hin, dass die AHVN klarerweise nicht als Benutzercode, welcher den Zugang zu allen personenbezogenen Daten ermöglicht, zu interpretieren sei. Die Authentifizierung für die Informatiksysteme habe naturgemäss nicht über die AHVN zu erfolgen, da sie keinen Bestandteil des Authentifizierungsprozesses bilde. Unter dieser Prämisse vermeide die konsequente Nutzung der AHVN Verletzungen des Datenschutzes, da damit eine eindeutige und zuverlässige Identifikation von Personen ohne zwangsläufige Rückschlüsse auf Personenmerkmale ermöglicht werde. UR begrüsst, dass Einwohnerinnen und Einwohner über die Grenzen von Behörden und Staatsebenen hinweg einfach und korrekt identifiziert werden können, wenn und soweit eine gesetzliche Grundlage den Datenaustausch zur Erfüllung staatlicher Aufgaben ermöglicht. Fehlerfassungen von Personen und fehlerhafte Zuweisungen von Daten würden die Ausnahme bleiben. Mehrere Kantone sowie die EFK sprechen sich hingegen ausdrücklich gegen die Einführung von sektoriellen Identifikatoren aus. BL und die EFK erinnern daran, dass diese Alternative 2006 als zu aufwändig und nicht praktikabel verworfen wurde. Gemäss SO würde die Implementierung von unterschiedlichen sektoriellen Identifikatoren einen wesentlich höheren Aufwand für die Umsetzung in