Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2018/78: Änderung des Bundesgesetzes über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (Systematische Verwendung der AHV-Nummer durch Behörden) · 20 Seiten

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4. Ergebnisse der Vernehmlassung im Einzelnen

4.1 Berechtigte

Mit wenigen Ausnahmen erklären sich die Teilnehmer damit einverstanden, dass Behörden von Bund, Kanton und Gemeinden künftig generell zur systematischen Verwendung der AHVN berechtigt sein sollen. Begrüsst wird auch die weiterhin vorgesehene Möglichkeit des Gesetzgebers, für bestimmte Bereiche die Verwendung der AHVN für unzulässig zu erklären und stattdessen andere Personenidentifikatoren vorzuschreiben.

Liste der Berechtigten

Grundsätzlich sind die Teilnehmer mit der Ausgestaltung der Liste von Berechtigten einverstanden. Einzelne Teilnehmer wünschen in einzelnen Punkten gewisse Erweiterungen zugunsten von zusätzlichen Berechtigten. Zudem zeigt sich klar das Bedürfnis nach der folgenden redaktionellen Änderung: AG, AR, GR, SH, SO, TG, UR, ZH und der SGV sind der Ansicht, bei der Ermächtigung von Gemeindebehörden sei der Zusatz «nach Massgabe des kantonalen Rechts» missverständlich und daher zu streichen. Privatim beantragt, die Botschaft sei gegenüber dem erläuternden Bericht insofern zu präzisieren, als für die systematische Verwendung durch kantonale Behörden weiterhin eine kantonalrechtliche (formell-)gesetzliche Grundlage erforderlich sei (wie bisher, wenn über die bundesrechtlich geregelten Anwendungsbereiche hinaus die AHVN verwendet werden soll). VD und AVIVO stellen fest, dass der erläuternde Bericht die Verwendung der AHVN durch die Gemeinden eindeutig zulässt, sofern eine kantonale Gesetzesgrundlage dafür vorliegt; dies müsse demnach auch im Gesetz eindeutig festgehalten werden. GR regt an, es sollten in Art. 153c Abs. 1 Bst. a Ziff. 3 nicht nur die Gemeindeverwaltungen, sondern auch die «überkommunalen Verwaltungen» erwähnt werden. NW wünscht folgenden Wortlaut: «die Einheiten der Kantons- und Gemeindeverwaltungen sowie die öffentlich-rechtlichen Anstalten nach Massgabe des kantonalen Rechts». In Art. 153c Abs. 1 Bst. a Ziff. 4 sei hingegen die Wendung «des öffentlichen oder privaten Rechts» zu streichen. BL beantragt die Aufnahme einer Ziffer 6 mit dem Wortlaut: «die mit dem Vollzug der Sozialhilfe betrauten Stellen». Die SUVA schlägt vor, die privaten Unternehmungen ebenfalls zur systematischen Verwendung der AHVN zu berechtigen. ProLitteris regt an, unter einer Ziffer 6 seien die Verwertungsgesellschaften mit Bewilligung des Bundes i.S.v. Art. 41 – 43 des Urheberrechtsgesetzes in die Liste der Berechtigten aufzunehmen.

Privatim begrüsst, dass die systematische Verwendung der AHVN durch die Berechtigten gemäss Art. 153c Abs. 1 nur zulässig sein soll, wenn sie zur Erfüllung der gesetzlichen Aufgaben «erforderlich» ist, hingegen nicht, wenn sie nur eine administrative Vereinfachung bedeutet. Dies sei auch in der Botschaft ausdrücklich festzuhalten. BL wünscht eine präzisierende Ergänzung des erläuternden Berichts zur Frage, wann eine systematische Verwendung der AHVN zur Erfüllung der gesetzlichen Aufgaben «erforderlich» sei.

Kontrollorgane

Die IG PBK und der SBV plädieren für die Schaffung von spezialgesetzlichen Grundlagen zur systematischen Verwendung der AHVN durch paritätische Organe, welchen die Durchführung von Kontrollen obliegt, die in einem AVE-GAV vereinbart wurden. SGB, Suissetec, Syna, Travail.Suisse, Unia und FVE beantragen dasselbe, wobei deren jeweilige Anträge zudem