Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2018/78: Änderung des Bundesgesetzes über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (Systematische Verwendung der AHV-Nummer durch Behörden) · 20 Seiten

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auch spezialgesetzliche Grundlagen für die Kontrollorgane gemäss Entsendegesetz und Bundesgesetz gegen die Schwarzarbeit miteinschliessen. Die SPS lehnt eine systematische Verwendung der AHVN durch nicht staatliche Akteure grundsätzlich ab und beantragt, Art. 153c Abs. 1 Bst. a Ziff. 4 sowie Art. 153c Abs. 1 Bst. b seien ersatzlos zu streichen.

Ausschluss der Verwendung der AHVN

Die FMH begrüsst die Regelung in Art. 153c Abs. 2, wonach die systematische Verwendung der AHVN in jenen Bereichen nicht verwendet werden darf, in denen die Gesetzgebung dies ausschliesst. Darüber hinaus vertreten UR, VD und Privatim die Auffassung, es sollte aus dem Gesetzeswortlaut deutlich hervorgehen, dass sich der Ausschluss der Verwendung der AHVN auch sinngemäss ergeben könne, namentlich aus einer Bestimmung, welche die Verwendung eines besonderen, sektoriellen Identifikators vorsieht. Gemäss AVIVO könnte es mit Artikel 153c Absatz 2 zu gewissen Missverständnissen zwischen der Einhaltung der Bundesgesetzgebung auf der einen Seite und der systematischen Verwendung der AHVN auf der anderen Seite kommen.

Elektronisches Patientendossier

JU, VD, eHealth und H+ sind der Ansicht, dass die systematische Verwendung der AHVN über eine Anpassung des Bundesgesetzes über das elektronische Patientendossier ermöglicht werden soll. Demgegenüber muss aus Sicht der FMH die geltende Regelung bestehen bleiben, wonach zwischen Gemeinschaften ein sektorieller Identifikator zur Patientenidentifikation eingesetzt werden muss, der ausschliesslich von der ZAS zu Identifikationszwecken mit der AHVN verknüpft werden darf. Bei einer darüber hinausgehenden Verknüpfung eines elektronischen Patientendossiers mit der AHVN könne der Schutz der Rechte der Patientinnen und Patienten nicht genügend gewahrt werden.