Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2018/78: Änderung des Bundesgesetzes über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (Systematische Verwendung der AHV-Nummer durch Behörden) · 20 Seiten
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4.5 Strafbestimmungen
Einige Teilnehmende begrüssen die Verschärfungen der Strafbestimmungen, jedoch spricht sich die Mehrheit dagegen aus.
AG begrüsst, dass die bestehenden Normen und Pflichten zu Datenschutz und Datensicherheit nicht gelockert und die Strafbestimmungen verstärkt werden. Für NW ist die vorgeschlagene Verschärfung sinnvoll. ZG spricht sich nicht dagegen aus. Ansonsten lehnen die Kantone die vorgeschlagene Änderung mehrheitlich ab und sprechen sich für die Beibehaltung der aktuellen Lösung aus: Der neue Inhalt der Strafbestimmung würde in der Praxis Schwierigkeiten bereiten, um Fälle, in denen die technischen und organisatorischen Massnahmen den Anforderungen genügen, von jenen Fällen abzugrenzen, in denen die Massnahmen nur teilweise umgesetzt wurden. Für die betroffenen Behörden würde das zu einer Rechtsunsicherheit führen. Für AR und TG sollte zumindest präzisiert werden, dass sich nur strafbar macht, wer die technischen und organisatorischen Massnahmen vorsätzlich nicht einhält. Da die AHVN als Identifikationsmerkmal kein besonders schützenswertes Personenmerkmal sei, erscheint BE, GR und ZH die Ausweitung der Strafbestimmungen als unverhältnismässig. Schliesslich betonen viele Kantone und die FDK, dass die Behörden in der Schweiz fast durchwegs gewissenhafte und sorgfältige Arbeit leisten und keinem Generalverdacht unterstellt werden sollten.
Von den politischen Parteien, die Stellung genommen haben, hat sich einzig die BDP zu dieser Massnahme geäussert. Sie begrüsst, dass die Strafnorm betreffend die Durchführung der technischen und organisatorischen Massnahmen verschärft wird, indem neu auch bestraft werden soll, wer die vorgegebenen Massnahmen nur mangelhaft durchführt.
Für Travail.Suisse ist es auch richtig, dass der Datenschutz gestärkt wird, indem auch die unsorgfältige oder nicht fachgerechte Durchführung der Sicherheitsmassnahmen unter Strafe gestellt wird. Nach Meinung des SSV sollte mindestens für die Umsetzung dieser Massnahmen eine Praxisanleitung zur Verfügung stehen.