Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2018/78: Änderung des Bundesgesetzes über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (Systematische Verwendung der AHV-Nummer durch Behörden) · 20 Seiten
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4.4 Gebühren
Die Vernehmlassungsteilnehmenden, die sich zur Möglichkeit der Gebührenerhebung geäussert haben, sprechen sich gegen diese Massnahme aus. Einige lehnen es kategorisch ab, dass die Kantone und Gemeinden Gebühren bezahlen sollen. Einige schlagen vor, dass der Bund die Kosten für die Verwendung der AHVN tragen solle. Andere finden sich mit der Möglichkeit ab, sofern das Kostendeckungs- und das Äquivalenzprinzip eingehalten werden.
Acht Kantone sagen deutlich, es dürften beim Vollzug von Bundesrecht in den Kantonen und Gemeinden grundsätzlich keine Gebühren für die systematische Verwendung der AHVN anfallen. GR, GL und TG beantragen die Streichung oder eine Anpassung in dem Sinn, dass der Bund diese Kosten trage. Auch VS ist der Ansicht, dass den kantonalen Behörden durch die Verwendung der AHVN keine Gebühren entstehen dürfen. Indem der Bund die Kosten vollumfänglich übernehme, schöpfe er seine Rolle als «Förderer» der Modernisierung der Verwaltungen und der Umsetzung des E-Government vollständig aus. Sollte der Bundesrat von der Möglichkeit der Erhebung von Gebühren durch die Behörden Gebrauch machen, würden AG, AR und SH hierzu eine pragmatische und unbürokratische Umsetzung wünschen. Gemäss UR wären bei deren Festsetzung die einschlägigen verwaltungsrechtlichen Grundsätze zu berücksichtigen (Kostendeckungsprinzip und Individualäquivalenz). Für ZH sollten allfällige Mehrkosten durch eine Steigerung der Wirtschaftlichkeit bei der Verwaltungstätigkeit grösstenteils ausgeglichen werden können. GL vertritt die Meinung, dass sich der Mehraufwand der Zentralen Ausgleichstelle voraussichtlich in Grenzen halten werde bzw. eine Verrechnung nicht gerechtfertigt sei.
Seitens der politischen Parteien gingen zu diesem Punkt keine Stellungnahmen ein.
Der SSV lehnt die Möglichkeit der Gebührenerhebung gegenüber Gemeinden entschieden ab. Vor dem Hintergrund, dass der Bund die Personendaten ursprünglich von den Kantonen und Gemeinden unentgeltlich beziehe, gehe es nicht an, die Städte und Gemeinden für die Nutzung dieser Daten bezahlen zu lassen. Wenn trotz allem Städte und Gemeinden Gebühren zu entrichten hätten, müssten diese Kosten auf die Bürgerinnen und Bürger überwälzt werden. Auch nach Ansicht des VSED dürfen den Kantonen und Gemeinden keine Gebühren für die Verwendung der AHVN auferlegt werden.
Für den SAV sollte sicherstellt sein, dass keine Kosten über die AHV-Durchführung getragen werden. Er fordert, dass die Kosten zwingend auf die Benutzer zu überwälzen seien. Die «Kann-Bestimmung» sei in eine «Muss-Bestimmung» umzuformulieren. Der SGV und FER verlangen, dass die Kosten nach dem Nutzerprinzip von den Behörden getragen werden, die auf die AHVN zurückgreifen; die Kosten dürften folglich nicht zulasten der AHV gehen.
Ausserdem fordert die VVAK, dass zusätzliche operative Belastungen und finanzielle Mehraufwände für die Durchführungsstellen der 1. Säule zu entschädigen seien. Insbesondere die Vorgaben zur Datensicherheit, welche die Gesetzesänderung notwendigerweise begleiten müssten, könnten für die Ausgleichskassen zu einem nur unzureichend zu beziffernden Investitionsbedarf im Bereich IT-Infrastruktur und Datenverarbeitung führen. Sie erachtet es daher als angemessen, dass die Ausgleichkassen für allfällige Mehraufwände und Zusatzkosten im Bedarfsfall über eine Gebührenerhebung auch entsprechend entschädigt werden können.