Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2018/78: Änderung des Bundesgesetzes über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (Systematische Verwendung der AHV-Nummer durch Behörden) · 20 Seiten
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4.3 Risikoanalyse und Führen von Verzeichnissen der Datenbanken
Die Bestimmung zur Risikoanalyse und der damit verbundenen Pflicht zur Führung von Verzeichnissen trafen in der Vernehmlassung nicht uneingeschränkt auf Zustimmung. Kritik kam namentlich von Seiten der Kantone.
Risikoanalyse
BE, AR, GR und AG halten die Bestimmung für überflüssig. Die Verwaltung sei bereits aufgrund der bestehenden Gesetzgebung dazu verpflichtet, das Risiko von Datenverknüpfungen zu prüfen. FR verlangt ein von der ZAS koordiniertes Vorgehen. SH vertritt die Auffassung, anstelle der Departemente und der Bundeskanzlei bzw. der Kantone sollten die Berechtigten selbst zur Durchführung der Risikoanalyse verpflichtet sein. Gemäss ZH und GR ist es zudem problematisch, die Kantone zur Risikoanalyse gegenüber den Gemeinden zu verpflichten. Eine solche Vorgabe schaffe eine faktische Aufsichtsfunktion gegenüber den Gemeinden; sie sei zu weitreichend und laufe der Organisationsautonomie der Gemeinden entgegen.
Führen der Verzeichnisse
Was die Verzeichnisse angeht, betont ZH, dass diese in leicht zugänglicher und geeigneter Form öffentlich einsehbar sein müssten. UR und AG regen an, es sollten darin auch die Schnittstellen zwischen den jeweiligen Datenbanken erwähnt werden. Demgegenüber verlangen LU, AR, OW, NW, GL und AI, auf eine Pflicht der Kantone zum Führen von Verzeichnissen sei zu verzichten. Im Sinne eines zentral koordinierten Vorgehens solle stattdessen die ZAS Vorgaben machen und ein Verzeichnis zur einheitlichen Erfassung zur Verfügung stellen. Auch BE, AR und GR weisen darauf hin, dass die ZAS bereits heute ein Verzeichnis der zur systematischen Verwendung der AHVN Berechtigten führt.