Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2018/78: Änderung des Bundesgesetzes über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (Systematische Verwendung der AHV-Nummer durch Behörden) · 20 Seiten

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2. Gegenstand

Die Versichertennummer der AHV (AHVN) hat zum Einen den Zweck, die Verarbeitung von Informationen über Beiträge und die Berechnung damit verbundener Sozialversicherungsleistungen zu erleichtern. Zum Anderen wird dieser Personenidentifikator auch ausserhalb der AHV verwendet. Anlässlich der Einführung einer nichtsprechenden, 13-stelligen AHVN Im Jahr 2008 wurde zugleich auch die Zulässigkeit der systematischen Verwendung derselben neu geregelt. Die systematische Verwendung der AHVN ausserhalb der AHV ist seither nur unter bestimmten Voraussetzungen erlaubt. Zum einen sind die Stellen und Institutionen dazu befugt, die mit dem Vollzug von kantonalem Recht mit besonderem Bezug zu den Sozialversicherungen betraut sind. Zum anderen darf die AHVN systematisch verwendet werden, wenn eine spezialgesetzliche Grundlage des Bundes oder eines Kantons besteht, die dazu ermächtigt. Die Bestimmung im jeweiligen Spezialgesetz hat Verwendungszweck und Nutzungsberechtigte zu nennen. Dies soll jeweils die demokratische Kontrolle ermöglichen.

Die systematische Verwendung der AHVN als Personenidentifikator erlaubt bei der Datenbearbeitung eine automatische, rasche und genaue Aktualisierung der Personenattribute bei Personenstandsänderungen. Dies garantiert die Datenqualität in den Benutzerregistern und vermeidet administrative Verwechslungen von Personendossiers, die zu beseitigen aufwändig ist. Ausserdem steigert ihre Verwendung die Kosteneffizienz der Verwaltung. Im Zuge der zunehmenden Digitalisierung der Verwaltungstätigkeit seit der Einführung der Regelung im Jahr 2008 ist daher eine starke Ausweitung der systematischen Nutzung erfolgt.

Die geltende Regelung im Bundesgesetz über die AHV lässt eine systematische Verwendung der AHVN für Behörden zwar zu, wenngleich unter Voraussetzungen, die zu erfüllen als umständlich wahrgenommen wird. Insbesondere von Seiten der Kantone wird zunehmend die Nutzung der AHVN als eindeutiger Personenidentifikator für Behörden von Bund, Kantonen und Gemeinden gefordert. Die Vorlage bezweckt, die Voraussetzungen dafür zu schaffen, dass die Behörden von Bund, Kantonen und Gemeinden nicht mehr für jede neue systematische Verwendung der AHVN eine spezifische gesetzliche Grundlage benötigen, sondern generell dazu ermächtigt sind. Zudem sollen auch Organisationen und Personen ohne Behördeneigenschaft, die ein Gesetz mit der Wahrnehmung einer Verwaltungsaufgabe betraut, zur systematischen Verwendung berechtigt sein, sofern eine Bestimmung im betreffenden Spezialgesetz dies vorsieht. Die systematische Verwendung rein privater Art der AHVN soll hingegen nach wie vor ausgeschlossen sein. Ferner soll es auch künftig möglich sein, in spezialgesetzlichen Bestimmungen für bestimmte Verwendungszwecke sektorielle Personenidentifikatoren statt die AHVN vorzuschreiben. Insofern behält der Gesetzgeber die Gestaltungsfreiheit. Überdies soll mit der Vorlage die Durchsetzung des Datenschutzes und der Informationssicherheit den erforderlichen Stellenwert erhalten.