Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2018/79: Agrarpolitik ab 2022 · 161 Seiten

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die Kantone in diesem Bereich keine gesetzgebende Gewalt innehaben. Somit können sie keine kantonale Regelung vorsehen. Aus diesen Erwägungen muss der Absatz aufgehoben werden.

Art. 38 Abs. 2 erster Satz und Abs. 2bis65

Die Zulage für verkäste Milch soll auf 13 Rappen gesenkt werden, um die Erhöhung der Zulage für Fütterung ohne Silage nach Artikel 39 LwG zu finanzieren. Die Auszahlung der Zulage für verkäste Milch erfolgt aus technischen Gründen wie bisher an die Milchverwerterinnen und Milchverwerter. Mit dem technologischen Fortschritt kann dies ändern. Daher soll Art. 38 Abs. 2bis LwG dem Bundesrat ermöglichen, über die Auszahlungsform zu entscheiden.

Art. 39

Die Zulage für Fütterung ohne Silage (bisher in Art. 39 Abs. 3 LwG geregelt, neu in Abs. 2) soll auf 6 Rappen erhöht und neu direkt den Milchproduzentinnen und Milchproduzenten ausbezahlt werden.

Art. 41

Im Kapitel Milchwirtschaft soll ein zusätzlicher Abschnitt zum Thema «Beitrag an die Milchprüfung» mit einem neuen Artikel 41 eingefügt werden.

Absatz 1 ermöglicht es dem Bund, Beiträge für die Prüfung der Milch zur Sicherstellung der Qualität und Hygiene auszurichten. Es handelt sich dabei um Finanzhilfen im Sinn von Artikel 3 Absatz 1 des Subventionsgesetzes66. Durch die Kann-Formulierung entsteht kein Rechtsanspruch auf Beiträge. Verantwortlich für die Milchprüfung sind die nationalen Produzenten- und Verwerterorganisationen. Diese beauftragen das Prüflabor mit der Durchführung der Milchprüfung. Die Beiträge des Bundes werden zugunsten der Milchbranche direkt an das Prüflabor ausgerichtet und dienen als Beiträge zur Deckung eines Teils der Laborkosten. Es sollen nicht sämtliche Laborkosten vom Bund finanziert werden. Damit wird für die Milchbranche ein Anreiz gesetzt, ein Prüflabor auszuwählen, bei welchem ein möglichst günstiges Kosten-/Nutzenverhältnis vorliegt.

Die Finanzhilfen werden vom Bundesamt für Lebensmittelsicherheit und Veterinärwesen gestützt auf eine Verfügung und in Form von Pauschalbeträgen ausgerichtet (Abs. 2) und stehen unter dem Vorbehalt der Genehmigung der Kredite durch die eidgenössischen Räte. Da mehrere Prüflabors die Milchprüfung durchführen können und damit ein Wettbewerb vorhanden ist, lassen sich die Kosten reduzieren. Deshalb ist die Ausrichtung von Pauschalbeiträgen, deren Höhe sich an einer kostengünstigen Aufgabenerfüllung orientiert, geeignet. Die Höhe der Beiträge soll jeweils so festgelegt werden, dass von Seiten der Milchbranche angemessene Eigenleistungen erbracht werden müssen (Abs. 3). Damit wird dem im Lebensmittelrecht statuierten Grundsatz der Selbstverantwortung Rechnung getragen. Die Beteiligung des Bundes beläuft sich zurzeit auf rund 3 Millionen Franken pro Jahr und soll künftig sukzessive reduziert werden. Der Bundesrat strebt an, dass nach Ablauf von ungefähr 5–6 Jahren nach Inkrafttreten der neuen Subventionsbestimmung die Eigenleistung der nationalen Produzenten- und Verwerterorganisationen von aktuell ca. 10 Prozent auf mindestens 50 Prozent der Laborkosten erhöht wird. Die Anforderungen und das Verfahren für die Ausrichtung der Beiträge wird der Bundesrat festlegen (Abs. 4).

Art. 62

Der Artikel 62 «Rebsortenverzeichnis» ist überholt, da die EU ihre Anforderungen an die Kennzeichnung der Rebsortennamen geändert hat, und soll gestrichen werden. Die Aufhebung dieses Artikels hat keine Auswirkungen auf die Tätigkeiten, die gemäss dem 6. Titel des LwG zum Auftrag von Agroscope gehören.

65 Fassung gemäss Art. 2 des BB vom 15. Dezember 2017 (BBl 2017 7931)

66 SR 616.1