Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2018/79: Agrarpolitik ab 2022 · 161 Seiten
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Art. 63
Abs. 1
Schweizerische und ausländische Bezeichnungen für Wein können neu gemäss den Registrierungs- und Einspracheverfahren, die der Bundesrat gestützt auf Artikel 16 LwG für alle landwirtschaftlichen Erzeugnisse regelt, geschützt werden. Da die Kantone mit dem bisherigen Recht weitgehende Kompetenzen im Bereich der AOC-Weine hatten und um ihrem Knowhow Rechnung zu tragen, ist geplant, dass die Modalitäten für die Einreichung des Schutzgesuchs für eine AOP oder eine IGP für einen Schweizer Wein anders ausgestaltet werden als jene der übrigen landwirtschaftlichen Erzeugnisse. Der Entwurf des Schutzgesuchs und des Pflichtenhefts wird an die Kantone vom ausgeschiedenen geografischen Gebiet betroffenen Kantone gerichtet. Der Kanton unterzieht das Gesuch einer Vorprüfung und leitet es schliesslich zusammen mit seiner Stellungnahme an das BLW weiter. Schutzgesuche für ausländische Weinbezeichnungen richten die jeweiligen Produzentengruppierungen an das BLW.
Abs. 2
Es ist geplant, dass der Bundesrat in der Weinverordnung die Ursprungsbezeichnung und geografische Angabe für Weine aus der Schweiz und dem Ausland festhält. Wie schon im geltenden Landwirtschaftsrecht wird er zudem Rahmenanforderungen bezüglich der Qualität und Authentizität von Schweizer Wein erlassen. Es ist insbesondere vorgesehen, dass er Höchsterträge pro Flächeneinheit und den natürlichen Mindestzuckergehalt für Wein mit AOP und Wein mit IGP bestimmt. Er kann önologische Verfahren, die aus lebensmittelrechtlicher Sicht zwar unbedenklich sind, aber die Authentizität von Weinen mit AOP fälschen könnte (z.B. Süssung von Wein), einschränken. Der Bundesrat soll zudem – wie auch schon im geltenden Landwirtschaftsrecht – Anforderungen für Schweizer Wein ohne geografische Angabe festlegen können. Es ist vorgesehen, dass Weine mit Herkunftsangabe «Schweiz» namentlich ausschliesslich aus in der Schweiz oder im für die AOC «Genf» anerkannten französischen Grenzgebiet gelesenen Trauben gekeltert werden. Die Anforderungen an die Qualität, die Herkunft und die Authentizität der Weine werden pyramidenförmig festgeschrieben. Die Anforderungen an Wein mit AOP sind somit höher als jene für Wein mit IGP. Daher macht es Sinn, dass der Bundesrat Bestimmungen zur Deklassierung von Wein, der die Anforderungen an die angestrebte Bezeichnung nicht erfüllt, fixieren kann. Die Deklassierungen würden von den Kontrollstellen angeordnet.
Abs. 3
Der Ausdruck «traditioneller Begriff» ersetzt die frühere Bezeichnung «weinspezifischer Begriff», um die EU-Terminologie zu übernehmen. Als «traditioneller Begriff» gilt ein Ausdruck für ein Herstellungsverfahren (z.B. «Spätlese»), eine bestimmte Eigenschaft des Weins (z.B. «Œil-de-Perdrix») oder einen Ortstyp (z.B. «Schloss»), der im Zusammenhang mit einer AOP oder IGP steht.
Art. 64
Abs. 1
Die «Weinlesekontrolle», die im geltenden Recht verankert ist, ermöglicht eine Rückverfolgung der Traubensendungen von der Parzelle bis zu ihrer Einkellerung und eine Kontrolle der Einhaltung der Anforderungen an die Schweizer Traubenproduktion. Das Ziel und die Punkte dieser Kontrolle, wie auch der Grundsatz der Eigenkontrolle, spiegeln sich in der Kontrolle der Einhaltung der Anforderungen an Weine mit AOP, mit IGP und mit Herkunftsangabe «Schweiz» wider. Es ist zudem vorgesehen, dass der Bundesrat gegenüber dem geltenden Recht unveränderte Bestimmungen erlässt über die Kontrolle des Weinhandels und der traditionellen Begriffe. Diese Kontrolle deckt wie schon heute Weine aus der Schweiz und dem Ausland gleichermassen ab. Die Bestimmungen betreffend die Anforderungen an die Branchenakteure (Abs. 1, 2. Satz) werden aus dem geltenden Recht übernommen.
Abs. 3
In Absatz 3 werden die Zuständigkeiten beim Vollzug der Kontrollen geregelt. Die Kantone, die gemäss geltendem Recht für die Weinlesekontrolle zuständig sind und über die Daten des Rebbaukatasters verfügen (Art. 61 LwG), sind verantwortlich für die Kontrolle der Einhaltung der Pflichtenhefte von Schweizer Weinen mit AOP und mit IGP sowie der Anforderungen an Weine mit Herkunftsangabe