Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2018/79: Agrarpolitik ab 2022 · 161 Seiten

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Massnahmen zur Verfügung, welche sich im Rahmen der bisherigen Instrumente bewährt haben (z.B. Pflege der Kastanienselven oder Unterhalt von Trockenmauern im Bereich Landschaftsqualität). Darüber hinaus sollen die Kantone wie bisher eigene, regional spezifische Massnahmen zur Zielerreichung definieren können.

Abs. 3

Die Finanzierung der in den RLS entwickelten Ziele und Massnahmen wird von Bund und Kantonen gemeinsam vorgenommen, wobei der Bundesbeitrag maximal 70% der gesamthaft ausgerichteten Mittel beträgt. Die Kantone sichern die Restfinanzierung. Die Höhe der jeweiligen Beiträge wird vom Bund auf Basis der regionalen landwirtschaftlichen Strategie festgelegt. Die Kantone haben die Möglichkeit, aufgrund des in der RLS aufgezeigten Handlungsbedarfs die Mittelverteilung vorzuschlagen. Dabei ist sicherzustellen, dass die in den Strategien festgelegten Ziele innerhalb der Laufzeit von 8 Jahren in allen drei Themenbereichen erreicht werden.

Art. 87

In der Sachüberschrift wird der Begriff «Grundsatz» durch «Zweck» ersetzt. Damit wird ausgedrückt, dass mit dem Artikel aufgezeigt werden soll, welches die Ziele der Strukturverbesserungsmassnahmen sind. Die bisher in Artikel 87 formulierten Hauptziele der Strukturverbesserungen wiederspiegeln die tatsächlichen Zielsetzungen nur ungenügend: Beispielsweise nennt Buchstabe a lediglich die «Produktionskostensenkung» als Ziel und klammert die erlösseitige Wettbewerbsfähigkeit aus. Buchstabe c führt ein Ziel auf, das von seiner Bedeutung und vom gegenwärtigen Mitteleinsatz her (3.1 Mio. CHF im 2016) eher Teilziel- als Hauptzielcharakter hat. Der aktuelle Buchstabe e («naturnaher Rückbau von Kleingewässern») ist kein Ziel, sondern eine Massnahme zur Förderung der Biodiversität. Deshalb wird vorgeschlagen, die Hauptziele in Artikel 87 folgendermassen anzupassen:

 Buchstabe a enthält neu als Ziel die Stärkung der betrieblichen Wettbewerbsfähigkeit im umfassenden Sinne, was neben der Kostensenkung auch die Steigerung der Wertschöpfung und die Vergrösserung des unternehmerischen Spielraums umfasst.

 Die bisher unter Buchstabe b aufgeführte Zielsetzung «Verbesserung der Lebensverhältnisse» soll neu auf die «Verbesserung der Arbeitsbedingungen» fokussiert werden. Dies ist gemäss Evaluation der EFK eine wichtige Zielsetzung der Investitionshilfen. Auf ein landwirtschaftsspezifisches Ziel zur Verbesserung der Lebensverhältnisse soll verzichtet werden (vgl. dazu auch die vorgeschlagene Aufhebung der Investitionskredite für landwirtschaftliche Wohnbauten; Ziff. 3.1.4.3)

 In Buchstabe c wird neu die «Erhaltung der landwirtschaftlichen Produktionskapazität» als Hauptziel definiert. Hierzu zählen neben dem Erhalt und dem Schutz der landwirtschaftlichen Infrastruktur auch das Teilziel «Erhaltung der Bodenfruchtbarkeit» (z.B. Drainageerneuerung) oder das Teilziel «Offenhaltung des Kulturlandes». Das Ziel «Schutz vor Naturgefahren» wird somit nicht mehr als Hauptziel aufgeführt, sondern ist als Teilziel in der Neuformulierung von Buchstabe b enthalten.

 Buchstabe d fokussiert neu auf die «Förderung der umwelt- und tierfreundlichen Produktion» und ersetzt damit den bisherigen Buchstaben d. Da die «Verwirklichung raumplanerischer Anliegen» lediglich bei umfassenden Gesamtmeliorationen ein Ziel ist, wird diese Zielsetzung neu als Teilziel definiert und unter Buchstabe e subsummiert.

 Im neuen Buchstaben e soll die zweite Zielsetzung, die im aktuellen Buchstaben b enthalten ist, («Verbesserung der Wirtschaftsverhältnisse im ländlichen Raum») aufgenommen und neu als eigenständige Hauptzielsetzung aufgeführt werden. Diese Zielsetzung umfasst als Teilziele die Stärkung der branchenübergreifenden Zusammenarbeit, die Erhaltung landwirtschaftlicher Betriebe sowie die Realisierung raumplanerischer Anliegen.

Die nachfolgende Tabelle gibt einen Überblick über die neuen Hauptziele in Artikel 87 LwG und die darunter jeweils subsummierten Teilziele: Die Einfärbung einzelner Ziele bringt den mehrdimensionalen Charakter der Zielsetzung der Strukturverbesserungsmassnahmen zum Ausdruck: Grün eingefärbt sind die «ökonomischen Ziele», braun die «sozialen» Zielsetzungen, blau die «gesellschaftlichen Ziele» und rot die «regionalpolitischen» Ziele.