Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2018/79: Agrarpolitik ab 2022 · 161 Seiten

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«Schweiz». Bei ausländischen Weinen mit AOP und mit IGP soll dies eine von der repräsentativen Produzentengruppierung beauftragten Kontrollstelle übernehmen.

Abs. 3bis

Es ist geplant, dass der Bundesbeitrag an diese erste Kontrollstufe aufrechterhalten und den Kantonen ausbezahlt wird.

Art. 70 Abs. 2

In Absatz 2 werden die neuen Basisbeiträge sowie die Beiträge für eine standortangepasste Landwirtschaft aufgenommen. Die bisherigen Beiträge zur Förderung der Vernetzung von Biodiversitätsförderflächen (vormals Art. 73 Abs. 1 Bst. c) sowie zur Förderung der Landschaftsqualität (vormals Art. 74) werden aufgehoben. Materiell werden die Förderinhalte in den neuen Beitrag für eine standortangepasste Landwirtschaft (Art. 76a) überführt.

Die Ressourceneffizienzbeiträge werden gestrichen und die bestehenden Massnahmen in die Produktionssystembeiträge überführt.

Art. 70a Abs. 1 Bst. c und i

Die massgeblichen Bestimmungen der Gesetzesgrundlagen (z.B. Tier- und Umweltschutz), die zur Ausrichtung von Direktzahlungen eingehalten werden müssen (Abs. 1 Bst. c), werden mit dem Natur- und Heimatschutzgesetz ergänzt. Das NHG wird somit gleichbehandelt wie die unter diesem Absatz erwähnten Bestimmungen.

Mit Bst. i wird die Pflicht für einen persönlichen Versicherungsschutz (siehe Abschnitt 3.1.3.1) eingeschränkt auf mitarbeitende Ehepartnerinnen und Ehepartner, die regelmässig und in beträchtlichem bzw. erheblichem Masse auf dem Betrieb ihres Ehepartners mitarbeiten und nicht über ein ausreichend hohes eigenes Einkommen verfügen:

- Regelmässige und beträchtliche bzw. erhebliche Mitarbeit: Die Ehepartnerin (resp. Ehepartner)

arbeitet regelmässig und in beträchtlichem Masse auf dem Betrieb mit, wenn die korrespondierende Frage in der Steuererklärung nach dem Ausmass der Mitarbeit bejaht bzw. wenn der Zweiverdienerabzug aufgrund einer erheblichen Mitarbeit geltend gemacht wird. Gemäss der für die Kantone verbindlichen Wegleitung zur Steuererklärung für natürliche Personen (betreffend direkte Bundessteuer 2017; ESTV 2017) bzw. der entsprechenden Ausbildungsunterlagen (Einführung in die Besteuerung der natürlichen Personen; ESTV 2018) gilt die Mitarbeit der Ehepartnerin (resp. Ehepartner) dann als regelmässig und beträchtlich, wenn einem Dritten dafür ein Jahreslohn mindestens in der Höhe des minimalen gesetzlichen Zweiverdienerabzugs (für die direkte Bundessteuer 8 100 Fr.; 2018) bezahlt werden müsste.

- Nicht ausreichend hohes eigenes Einkommen: Beträgt das in der Steuererklärung ausgewiesene

Jahreseinkommen der Ehepartnerin (resp. Ehepartner; Nettolohn aus einer unselbständigen oder Eigenlohn aus selbständiger Erwerbstätigkeit) nicht wenigstens 21 150 Franken (Eintrittsschwelle für 2. Säule; 2018), verfügt die Ehepartnerin (resp. Ehepartner) gemäss der beantragten Neuregelung über ein nicht ausreichend hohes, eigenes Einkommen.

Die beantragte Neuregelung für einen Sozialversicherungsschutz bezieht sich auf Ehepartnerschaften sowie eingetragene Partnerschaften. Eingetragene Partnerschaften sind registriert und werden steuerlich wie Verheiratete behandelt. Auf eine Ausdehnung der beantragten Neuregelung auf Konkubinatspartner wird dagegen aus folgenden Gründen verzichtet: Zum einen gelten Konkubinatspartner als familienfremd, d.h. sie sind nicht – wie mitarbeitende Familienmitglieder in der Landwirtschaft – von gewissen Sozialversicherungen ausgenommen. Zum anderen ist aufgrund der separaten Besteuerung der Konkubinatspartner eine Zuordnung zu einem landwirtschaftlichen Betrieb aufwendig und aus Datenschutzgründen heikel.

Art. 70a Abs. 2

Im Rahmen des Buchstaben i sieht der Bundesrat vor, die Kontrollpunkte in den ÖLN aufzunehmen, welche die Konferenz der Vorsteher der Umweltschutzämter der Schweiz (KVU) im 2017 als Empfehlung für die Umsetzung von Grundkontrollen auf Landwirtschaftsbetrieben bestimmt hat.