Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2018/79: Agrarpolitik ab 2022 · 161 Seiten
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Massnahmen bilden. Deshalb kann dieser Massnahme kein spezifisches Teilziel zugeordnet werden. In Tabelle 13 werden den Massnahmenkategorien nach Artikel 87a Absatz 1 die Einzelmassnahmen im Bereich der Strukturverbesserungen (nach SVV) zugeordnet. Die explizite Aufführung der Einzelmassnahmen und deren Zuordnung zu den Massnahmenkategorien wird der Bundesrat auf Stufe Strukturverbesserungsverordnung (SVV) vornehmen. Tabelle 13: Zuordnung der Massnahmen zu den Massnahmenkategorien nach Art. 87a Abs. 1
a Als Meliorationen gelten:
a. Einfache Landumlegungen zur Neuordnung des Grundeigentums und der Pachtverhältnisse
b. Umfassende Landumlegungen mit zusätzlichen Infrastrukturmassnahmen im Bereich Raumplanung, Natur- und Gewässerschutz sowie Biodiversität;
b Als landwirtschaftliche Transportinfrastrukturen gelten:
a. Wegebauten
b. Transportanlagen.
c Als Anlagen und Massnahmen im Bereich des Boden- und Wasserhaushalts gelten:
a. Bewässerungsanlagen
b. Entwässerungsanlagen und Drainagen
d Als Basisinfrastrukturen gelten:
a. Wasserversorgungen
b. Elektrizitätsversorgungen
c. ev. Breitbandanschlüsse (je nach Ergebnis des laufenden Prüfauftrags)
e Als Projekte zur regionalen Entwicklung gelten:
a. Projekte zur Förderung von einheimischen und regionalen Produkten, an denen die Landwirtschaft vorwiegend beteiligt ist
fAls Bauten und Anlagen für die Verarbeitung, Lagerung und Vermarktung regionaler, landwirtschaftlicher Produkte gelten:
a. Gemeinschaftliche Bauten und Anlagen von Produzenten oder Produzentinnen.
b. Bauten und Anlagen gewerblicher Kleinbetriebe, sofern sie mindestens die erste Verarbeitungsstufe umfassen
g Als landwirtschaftliche Bauten und Anlagen gelten:
a. Ökonomiegebäude mit darin installierten Anlagen;
b. Alpgebäude mit darin installierten Anlagen;
c. Anlagen zur Verbesserung der Produktion von Spezialkulturen sowie die Erneuerung von Dauerkulturen
h Als Massnahmen, zur Förderung des gesunden Nutztiers und einer umweltfreundlichen Produktion
gelten:
a. Bauten, Einrichtungen, Fahrzeuge und Maschinen sowie technische Anwendungen im Bereich Digitalisierung und Automatisierung, die sich positiv auf Umwelt und/oder Tiergesundheit auswirken
i Als Massnahmen zur Förderung der überbetrieblichen Zusammenarbeit gelten:
a. Gemeinschaftliche Initiativen von ProduzentInnen zur Senkung der Produktionskosten
b. Gemeinschaftlicher Kauf von Maschinen, Einrichtungen und Fahrzeugen, um ihre Betriebe zu rationalisieren
c. der Aufbau von bäuerlichen Selbsthilfeorganisationen im Bereich der marktgerechten Produktion und der Betriebsführung
j Als Massnahmen zur Förderung der Übernahme landwirtschaftlicher Betriebe gelten:
a. Starthilfe für JunglandwirtInnen, die einen Betrieb in Eigentum oder in Pacht bewirtschaften
b. Kauf eines landwirtschaftlichen Gewerbes von Dritten durch Pächter und Pächterinnen;
k Als Massnahmen zur Diversifizierung der Tätigkeit im landwirtschaftlichen und landwirtschaftsnahen
Bereich gelten:
a. Bauten und Einrichtungen zur Diversifizierung der landwirtschaftlichen und landwirtschaftsnahen Tätigkeit