Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2018/79: Agrarpolitik ab 2022 · 161 Seiten

Fedlex · Erläuternder Bericht · Seite 113Fedlex · Erläuternder Bericht

Absatz 2 gibt dem Bundesrat die Kompetenz, die Höhe des Beitragssatzes festzulegen (bisher Art. 95 Abs. 1 und 2). Neu wird nur noch ein maximaler Beitragssatz von 50 % genannt. Damit werden die beiden bisherigen Bestimmungen in Artikel 95 Absätze 1 und 2 abgedeckt. Weiterhin wird für die Ausrichtung von Strukturverbesserungsbeiträgen des Bundes eine angemessene finanzielle Beteiligung der Kantone vorausgesetzt (Abs. 4).

Zur Behebung besonders schwerer Folgen von ausserordentlichen Naturereignissen kann der Bund gemäss Absatz 4 weiterhin einen Zusatzbeitrag von höchstens 20 Prozent über die 50 Prozent hinaus gewähren (bisher Art. 95 Abs. 3).

Das Festlegen der Höhe der Beitragsansätze und der beitragsberechtigten Kosten (Abs. 5) wird weiterhin an den Bundesrat delegiert. Dieser soll die Höhe der Beitragssätze in Abhängigkeit des Massnahmentyps differenzieren können. Einzelbetriebliche Massnahmen gemäss Artikel 89 sollen mit geringeren Beitragsansätzen unterstützt werden als gemeinschaftliche nach Artikel 88. Innerhalb der gemeinschaftlichen Massnahmen wiederum sollen umfassende gemeinschaftliche Massnahmen von höheren Beitragssätzen profitieren als «normal» gemeinschaftliche.

Absatz 6 entspricht dem bisherigen Absatz 4.

Art. 94

Da die bisher in Artikel 94 definierten Massnahmen neu durch Artikel 87a Absatz 1 abgedeckt werden, kann der Artikel aufgehoben werden.

Art. 95

Der Artikel wird aufgehoben, da die Bestimmungen der Absätze 1 bis 3 neu in Artikel 93 Absätze 2 und 3 geregelt werden.

Die Bestimmung in Absatz 4 wird nicht mehr auf Gesetzesstufe gehalten. Während die «Grundlagenbeschaffungen» sowie die «Sicherung und Wiederherstellung» im Zusammenhang mit Unwettern aktuell nur auf Verordnungsstufe geregelt sind, wurden die periodische Wiederinstandstellung von Bodenverbesserungen bisher auf Gesetzesstufe (bisher Art. 95 Abs. 4) geregelt. Im Sinne der Einheitlichkeit sollen künftig alle drei Einzelmassnahmen auf Verordnungsstufe (SVV) geregelt werden (vgl. SVV Art. 14 Abs. 1 Bst. h ( Grundlagenbeschaffungen) und Bst. d ( Sicherung und Wiederherstellung) sowie Absatz 3 Bst. a bis d (d.h. PWI werden für Einzelmassnahmen der Massnahmenkategorien nach Artikel 87a Absatz 1 Buchstaben b bis d unterstützt).

Art. 96

Der Artikel legt neu fest, in welchen Massnahmenkategorien nach Artikel 87a Absatz 1 einzelbetriebliche Massnahmen mit Beiträgen unterstützt werden. Nicht mit einzelbetrieblichen Beiträgen unterstütze Einzelmassnahmen innerhalb der geförderten Massnahmenkategorie nach Artikel 87a Absatz 1 Buchstabe g sind die Alpgebäude (gemeinschaftliche Massnahme).

Art. 96a

Der Artikel legt neu fest, in welchen Massnahmenkategorien nach Artikel 87a Absatz 1 gemeinschaftliche Massnahmen mit Beiträgen unterstützt werden. Neu gilt die Förderung der gewerblichen Kleinbetriebe im Berggebiet als gemeinschaftliche Massnahme. Nicht mit gemeinschaftlichen Beiträgen unterstützte Einzelmassnahmen innerhalb der geförderten Massnahmenkategorie nach Artikel 87a Absatz 1 Buchstabe g sind die landwirtschaftlichen Ökonomiegebäude (einzelbetriebliche Massnahme).

Art. 97 Abs. 1

Da in Artikel 96 und 96a neu genau definiert wird, welche Massnahmen mit Beiträgen unterstützt werden, braucht es hier keine Präzisierung mehr, welche Projekte der Kanton genehmigt.

Art. 97a

Dieser Artikel wurde im Rahmen des neuen Finanzausgleichs (NFA) eingeführt. Da er bisher nicht angewendet wurde, soll er aufgehoben werden.