Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2018/79: Agrarpolitik ab 2022 · 161 Seiten

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Beitrag für offene Ackerfläche und Dauerkulturen

Dieser Beitrag soll gegenüber heute um rund 50% erhöht werden, so dass rund 170 Millionen Franken dafür eingesetzt werden.

Art. 73

Biodiversitätsbeiträge

Das heutige Biodiversitätsfördersystem ist dreistufig aufgebaut: die Qualitätsstufen I, II und die Vernetzung. Neu sollen sich die Landwirtinnen und Landwirte für eines von zwei voneinander unabhängigen Modellen entscheiden: Betriebe mit Biodiversitätsförderkonzept erhalten und fördern die Biodiversität gezielt auf Basis eines gesamtbetrieblichen Biodiversitätsförderkonzepts, welches das Standortpotenzial einbezieht. Im Konzept werden die Massnahmen und Ergebnisse für den Betrieb festgelegt. Neben flächenbezogenen können weitere Massnahmen, wie zum Beispiel die Förderung der genetischen Vielfalt mittels Direktbegrünung, funktionale Biodiversität mit Agroforst oder der Einbezug der Beratung mit Beiträgen unterstützt werden. Wegen den erweiterten Möglichkeiten der Förderung soll nicht mehr einschränkend von Biodiversitätsförderflächen, sondern von Biodiversitätsförderelementen gesprochen werden. Die Betriebe können ihre Biodiversitätsförderkonzepte selbst oder mithilfe der Beratung erstellen. Die Konzepte müssen durch den Kanton geprüft und bewilligt werden. Betriebe ohne Biodiversitätsförderkonzept erhalten und fördern die Biodiversität nach dem heutigen, teilweise vereinfachten Modell der Biodiversitätsbeiträge mit den Qualitätsstufen I und II.

Die heutigen Vernetzungsbeiträge bauen auf den Qualitätsbeiträgen auf; diese Basis muss deshalb bis Ende 2024 bestehen bleiben (siehe auch Übergangsbestimmungen Art. 187e LwG). Dies bedeutet, dass bei den Hochstamm-Feldobstbäumen und den Rebflächen mit natürlicher Artenvielfalt die Qualitätsstufe I in Verbindung mit der Vernetzung bis Ende 2024 weiterhin bestehen bleibt. Ohne Vernetzung müssen Neuanmeldungen von Hochstamm-Feldobstbäumen und von Rebflächen mit natürlicher Artenvielfalt ab 2022 hingegen nach vereinfachten Anforderungen erfolgen (nur noch auf Basis Qualitätsstufe II).

Jedem Betrieb steht frei, ein Biodiversitätsförderkonzept zu erstellen und jeweils auf Jahresbeginn nach diesem zu wirtschaften, dies auch bei bestehenden Verpflichtungsdauern im Rahmen der Qualitätsbeiträge.

Art. 74

Der Beitragstyp wird in den neuen Beitrag für eine standortangepasste Landwirtschaft (Art. 76a) integriert.

Art. 75

Absatz 1 Buchstabe b wird umformuliert, damit auch ergebnisorientierte Elemente, wie z.B. eine Reduktion der Ammoniakemissionen in die Produktionssystembeiträge integriert werden können (Begründung siehe Abschnitt 3.1.3.5). Zudem soll im Gesetz nicht mehr explizit ein Beitrag pro Hektar vorgeschrieben werden, da ein Beitrag für eine ergebnisorientierte Massnahme teilweise pro Betrieb ausgewiesen wird.

Mit Absatz 1 Buchstabe d wird ein neuer Beitrag für die Förderung der Tiergesundheit eingeführt (Begründung siehe Ziffer 3.1.3.6).

Art. 76

Die Ressourceneffizienzbeiträge werden in die Produktionssystembeiträge (Art. 75) integriert und Artikel 76 aufgehoben.

Art. 76a

Abs. 1

Mit den Beiträgen für standortangepasste Landwirtschaft werden die bisher einzeln aufgeführten projektbezogenen Direktzahlungsarten für Vernetzung von Biodiversitätsförderflächen (Art. 73 Abs. 1 Bst.