Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2018/79: Agrarpolitik ab 2022 · 161 Seiten
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b. Gemeinschaftliche Bauten und Einrichtungen, um Energie aus Biomasse zu gewinnen.
l Als Erarbeitung regionaler landwirtschaftlicher Strategien gelten:
a. Planungs-, Entwicklungs- und Umsetzungsarbeiten, die zu einem Planungsprodukt führen, das eine koordinierte (sektorübergreifende) Gesamtentwicklung innerhalb eines bestimmten regionalen Perimeters ermöglicht.
Materiell kann zu Artikel 87a festgehalten werden, dass im Rahmen von Buchstabe d. Basisinfrastrukturen gegenwärtig geprüft wird, ob eine Aufnahme der «Versorgung von Betrieben mit einem Breitbandanschluss (Stichwort «digitaler Zugang») in die Massnahmenkategorie Basisinfrastrukturen angezeigt ist oder nicht. Dies vor dem Hintergrund, dass eine minimale Datenübertragungsrate erforderlich ist, damit die Betriebe - gerade auch in ländlichen Gebieten - die neuen Möglichkeiten im Bereich Digitalisierung/Smart Farming/digitale Agrardatenadministration tatsächlich nutzen können. Diese Massnahme steht somit auch in engem Bezug zur fünften Hauptzielsetzung in Artikel 87 (Buchstabe e: Stärkung des ländlichen Raums).
Diese neuartigen technologisch-digitalen Anwendungen lassen sich wiederum unter Buchstabe h. Massnahmen zur Förderung des gesunden Nutztiers und einer umweltfreundlichen Produktion subsumieren. Beispielhaft können an dieser Stelle das digitale Herdenmanagement ( Förderung der Tiergesundheit), der Einsatz von Hackrobotern ( Herbizideinsparung) oder der elektrische Antrieb landwirtschaftlicher Fahrzeuge ( Reduktion Treibstoffverbrauch bzw. CO2-Emissionen) genannt werden. Bezüglich Buchstabe h ist zudem zu erwähnen, dass es sich hierbei um die von der EFK (2015) geforderte, «explizite gesetzliche Verankerung von Massnahmen mit positivem Einfluss auf Umwelt und Tiergesundheit» handelt.
Mit Buchstabe l soll die Möglichkeit geschaffen werden, die Erarbeitung regionaler landwirtschaftlicher Strategien im Sinne von Artikel 76a LwG sowie weitere strategische Planungsprodukte der ländlichen Entwicklung, z.B., zur langfristigen Sicherung und Weiterentwicklung von landwirtschaftlichen Infrastrukturen zu unterstützen. Aus diesen Planungsprodukten müssen nicht direkt Bauprojekte resultieren. Es geht darum, langfristige und überbetriebliche Planungsgrundlagen zur Entwicklung der ländlichen Räume zu schaffen. Die kantonale Gegenleistung für solche Planungen bleibt weiterhin eine zwingende Voraussetzung für die Beitragsbeteiligung durch den Bund. Der maximale Bundesbeitrag beträgt 50%, unabhängig davon, welche Produktionszonen (d.h. Tal-, Hügel- und Bergzonen) betroffen sind.
Art. 88
Grundsätzlich wird zwischen einzelbetrieblichen und gemeinschaftlichen Massnahmen unterschieden (siehe Art. 87a Abs. 2). In Artikel 88 sollen deshalb die Voraussetzungen für alle gemeinschaftlichen Massnahmen festgelegt werden. Gemäss Absatz 1 sind gemeinschaftliche Massnahmen dadurch definiert, dass mindestens 2 Betriebe nach Art. 89 beteiligt sind oder es sich um einen Sömmerungsbetrieb oder einen gewerblichen Kleinbetrieb handelt, der landwirtschaftliche Rohstoffe verarbeitet.
Die umfassend gemeinschaftlichen Massnahmen gemäss Absatz 2 sind eine spezifische Form der gemeinschaftlichen Massnahmen wie die Neuordnung des Grundeigentums (Art. 87a Abs. 1 Bst. a), landwirtschaftliche Transportinfrastrukturen (Art. 87a Abs. 1 Bst. b; vgl. Art. 11 und 14 SVV) oder Projekte zur regionalen Entwicklung (PRE; Art. 87a Abs. 1 Bst. e)
Art. 89 Abs. 1 Bst. b, g und h sowie Abs. 3
Alle Voraussetzungen für einzelbetriebliche Massnahmen werden in einem Artikel aufgeführt. Die beantragte Neuregelung gemäss Ziffer 3.1.4.2 (Wirtschaftlichkeitsprüfung) wird in Absatz 1 Buchstabe b umgesetzt. In Absatz 1 Buchstaben g und h sowie Absatz 3 werden bestehende einzelbetriebliche Bestimmungen bezüglich Selbstbewirtschaftung und Baurechten aus Artikel 96 Absätze 2 und 3 sowie Artikel 106 Absatz 1, Absatz 2 Buchstabe c sowie Absatz 5 integriert.
Art. 93
Der Artikel regelt die Grundsätze für die Gewährung von Beiträgen. Aufgrund der Einführung von Artikel 87a werden die mit Beiträgen unterstützten Einzelmassnahmen nicht mehr in Artikel 93 Absatz 1 geregelt.