Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2018/79: Agrarpolitik ab 2022 · 161 Seiten

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Art. 70a Abs. 3 Bst. c, e, f und g

Die Möglichkeit der Begrenzung der Direktzahlungen pro Standardarbeitskraft (SAK) wird aufgehoben. Die Begrenzung zeigte einzig Wirkung bei reinen Ackerbaubetrieben. Die Ackerkulturen können mit einem relativ geringen Arbeitsaufwand bewirtschaftet werden und sind deshalb mit dem Faktor von 0,022 SAK/ha bewertet. Mit der bisherigen Begrenzung von 70 000 Franken je SAK werden die Direktzahlungen auf 1 540 Franken pro ha limitiert. Das hat zur Folge, dass beispielsweise für 1 ha Getreide nur der Basisbeitrag Versorgungssicherheit plus der Zusatzbeitrag für die offene Ackerfläche und die Dauerkulturen ohne Begrenzungswirkung ausgerichtet werden können (total 1 300 CHF/ha). Kommen die Teilnahme am Extensoprogramm oder der biologische Landbau dazu, werden die Beiträge bereits begrenzt. Dies widerspricht dem ursprünglichen Zweck der Begrenzung, keine Anreize für eine übermässige Ausdehnung von Ökoausgleichsflächen zu geben.

Mit Buchstabe e hatte der Bundesrat bisher die Möglichkeit Biodiversitäts- und Landschaftsqualitätsbeiträge auch an juristische Personen zu vergeben sofern sie diese die weiteren Vorgaben des ÖLN erfüllen. Diese Regelung wird weitergeführt und formell und materiell auf die Biodiversitätsbeiträge und die Beiträge für standortangepasste Landwirtschaft bezogen.

Nach dem bisherigen Buchstaben f bestimmt der Bundesrat Grenzwerte, ab denen die Beiträge auf die Fläche je Betrieb abgestuft oder reduziert werden. Diese Abstufung erfolgte bisher bei den Basisbeiträgen Versorgungsicherheit. Zudem werden die Biodiversitätsbeiträge auf 50 Prozent der LN limitiert. An diese Stelle tritt neu die Bestimmung, dass der Bundesrat die Beiträge je Betrieb oder je Beitragsart begrenzen kann. Diese neue Begrenzung kann sehr zielgerichtet und einfach umgesetzt werden. Voraussichtlich soll die Summe der Beiträge je Betrieb bei 250 000 Franken begrenzt werden. Der Grenzwert soll analog zur heutigen Beitragsabstufung nach der Anzahl der Mitgliedsbetriebe einer Betriebsgemeinschaft erhöht werden. Es ist davon auszugehen, dass insgesamt ungefähr 100 Betriebe von der Begrenzung betroffen sein werden. Die Reduktion der Direktzahlungen dieser betroffenen Betriebe dürfte bei 2 – 4 Millionen Franken liegen.

Art. 71 Abs. 1 Bst. a und c

Der nach Zonen abgestufte Beitrag zur Förderung der Bewirtschaftung in den einzelnen Zonen (Offenhaltungsbeitrag) wird aufgehoben und die Mittel in den Zonenbeitrag der Versorgungssicherheit umgelagert. Ebenfalls aufgehoben wird der Steillagenbeitrag. Diese Mittel verbleiben aber bei den Hangbeiträgen und werden in die Beiträge für Flächen mit einer Hangneigung ab 35 Prozent integriert. Dazu soll der Beitragsansatz für steileren Hangflächen um 140 Franken je ha erhöht werden. Die Steillagenbeiträge wurden insbesondere an kleinere Betriebe mit bis zu 20 ha landwirtschaftliche Nutzfläche mit einem hohen Anteil an steilen Mähwiesen ausgerichtet. Diese Betriebe dürften kaum Beiträge verlieren, da die Beiträge für die steileren Flächen insgesamt erhöht werden, und weil der einheitliche Betriebsbeitrag bei kleineren Betrieben einen höheren Anteil an den Beiträgen insgesamt ausmacht.

Die übrigen Kulturlandschaftsbeiträge (Hangbeiträge, Hangbeiträge für Rebflächen, Alpungsbeiträge und Sömmerungsbeiträge) sollen unverändert weitergeführt werden.

Art. 72

Betriebsbeitrag

Für den Betriebsbeitrag sind Mittel in der Grössenordnung von 150 bis 250 Millionen Franken vorgesehen. Weder Betriebsgrösse noch Faktorausstattung haben einen Einfluss auf die Beitragshöhe der einzelnen Betriebe.

Zonenbeitrag

Der nach Zonen abgestufte Beitrag soll in der Grössenordnung von 525 bis 625 Millionen Franken ausgestattet werden. Der Beitrag ist flächenbezogen und soll von der Tal- bis zur Bergzone IV ansteigend sein. Er wird auch in der Talzone ausgerichtet. Der bisherige Mindesttierbesatz wird nicht weitergeführt.