Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2018/79: Agrarpolitik ab 2022 · 161 Seiten
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c) und Landschaftsqualität (Art. 74) in ein einziges projektbezogenes Instrument überführt. Die bestehenden Massnahmen (Vernetzungsbeitrag, Landschaftsqualitätsbeitrag) werden mit einer Übergangsfrist bis Ende 2024 aufgehoben. Im Rahmen dieser Beitragskategorie sollen neu auch regionale Massnahmen im Bereich Ressourcenschutz unterstützt werden. Mit dem neuen Beitrag soll die
Standortanpassung der Landwirtschaft im Umweltbereich insbesondere dort unterstützt werden, wo Herausforderungen überbetrieblich angegangen werden müssen (z.B. Stoffeinträge in sensible Ökosysteme, Bereitstellung der ökologischen Infrastruktur).
Abs. 2
Aufbauend auf der bisherigen Regelung für die Landschaftsqualitätsbeiträge werden den Kantonen vom Bund je Hektare oder und je Normalbesatz finanzielle Mittel zur Verfügung gestellt.
Beiträge für eine standortangepasste Landwirtschaft setzen eine bewilligte regionale landwirtschaftliche Strategie (RLS) voraus. In regionalen landwirtschaftlichen Strategien soll in einem strukturierten Strategieprozess eine Situationsanalyse vorgenommen werden, in welcher der Zustand bezüglich Landschaft, Biodiversität sowie bezüglich der Umweltziele Boden, Wasser und Luft, die land- und regionalwirtschaftlichen Strukturen (Anzahl und Ausrichtung der Betriebe, Verarbeitungs- und Vermarktungsstrukturen etc.) sowie der Zustand der ländlichen Infrastruktur (Erschliessung, Bewässerung etc.) beschrieben wird. Ausgehend von dieser Situationsanalyse soll der regionale Handlungsbedarf in ökologischer und ökonomischer Sicht identifiziert und klare und quantifizierbaren Ziele definiert werden. Schliesslich soll im Rahmen der RLS ein Massnahmenplan entwickelt werden, in dem aufgezeigt wird, mit welchen Massnahmen die gesteckten Ziele erreicht werden sollen. Die RLS muss damit einerseits die ökologischen Themen wie überbetriebliche Aspekte der Biodiversität (Vernetzung), Landschaftsqualität und regional spezifische Aspekte einer standortangepassten, nachhaltigen Ressourcennutzung abdecken. Die Umweltziele Landwirtschaft (UZL) bilden dabei den Referenzrahmen zur Bestimmung des regionalen Handlungsbedarfs und es ist aufzuzeigen, in welchem Zeitrahmen mit welchen Massnahmen die UZL auf regionaler Ebene erreicht werden sollen. Andererseits kann die Strategie auch ökonomische Aspekte wie die Entwicklung der land- und regionalwirtschaftlichen Produktions- und Vermarktungsstrukturen aufgreifen oder als planerische Grundlage genutzt werden für die Priorisierung von Projekten und Massnahmen zur standortangepassten Weiterentwicklung landwirtschaftlicher Infrastrukturen (z.B. Wegenetz, Drainagen oder Bewässerungsinfrastrukturen). Damit sind die RLS auch ein Instrument für die Kantone und Regionen, um ihre spezifischen agronomischen und regionalökonomischen Potenziale zu identifizieren, langfristige Perspektiven für die ländlichen Räume zu entwickeln und Massnahmen zur Inwertsetzung dieser Potenziale umsetzen.
Das Vorliegen einer bewilligten regionalen landwirtschaftlichen Strategie ist Voraussetzung für die Ausrichtung von Direktzahlungsbeiträgen für die in der Strategie entwickelten Massnahmen. Für Massnahmen im Strukturverbesserungsbereich soll in Analogie zur heutigen Regelung in Artikel 17 Strukturverbesserungsverordnung künftig ein Zusatzbeitrag gewährt werden, wenn diese Massnahmen einen besonderen Beitrag zur Erreichung der Ziele der RLS leisten.
Zuständig für die Erarbeitung und Umsetzung der RLS sowie den Vollzug der darin vorgesehenen Massnahmen sind die Kantone. Der Bund legt die minimalen Anforderungen an die Inhalte sowie den Erarbeitungsprozess der RLS fest und bewilligt diese. Er berücksichtigt dabei die Zielsetzungen der Agrarpolitik und stellt sicher, dass die Anforderungen der weiteren Politiken des Bundes (z.B. der Umwelt-, Raumplanungs- und Regionalpolitik) einbezogen und beachtet werden.
Die inhaltlichen und prozessualen Vorgaben zur Erarbeitung von RLS orientieren sich an den Erfahrungen aus projektbasierten Zahlungen namentlich im Bereich Vernetzung, Landschaftsqualität und Gewässerschutz. Die räumlichen Perimeter, für die RLS erarbeitet werden, orientieren sich an den heutigen Landschaftsqualitätsprojekten. Wie bei diesen können die Kantone die Erarbeitung der RLS an regionale Trägerschaften übertragen. Die Laufzeit für die Umsetzung der RLS beträgt analog zur heutigen Regelung bei Vernetzung und Landschaftsqualität 8 Jahre. Der Bund unterstützt die Kantone bei der Entwicklung und Umsetzung von RLS, indem er den Strategieprozess finanziell unterstützt (vgl. Ziff. 3.1.5.4) und geeignete Grundlagen zur Verfügung stellt. Diese Grundlagen umfassen im Bereich der Situationsanalyse beispielsweise räumlich explizite Daten zu Ziellücken bei den UZL oder Modelle zur Abschätzung von Massnahmen im Hinblick auf die zur Erreichung der Umweltziele Landwirtschaft (z.B. PSM- oder Nitrateinträge in Gewässer). Im Bereich der Massnahmen stellt der Bund eine Auswahl von