Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2018/79: Agrarpolitik ab 2022 · 161 Seiten

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Die Unterstützung der Kompetenz- und Innovationsnetzwerke für Tierzucht und Pflanzenzucht durch den Bund soll im Rahmen der bisherigen Ausgaben für die Landwirtschaft haushaltsneutral stattfinden. Zugunsten des Netzwerkes Pflanzenzucht sollen 2 Millionen Franken jährlich von den Direktzahlungen zum Kredit Pflanzen- und Tierzucht umgelagert werden. Das Netzwerk für Tierzucht soll über bestehende Mittel im Bereich Tierzucht unterstützt werden. Die Finanzierung des Kompetenz- und Innovationsnetzwerkes für Nutztiergesundheit (Art. 119 LwG, Art. 11b TSG) soll über eine Umlagerung der Entsorgungsbeiträge (Kredit A231.0227) in einen neuen Kredit erfolgen. Maximal 6 Millionen Franken sollen dafür jährlich zur Verfügung stehen. Die Entsorgungsbeiträge an die Schlachtbetriebe werden entsprechend gesenkt.

4.4.2.4 Beratungswesen

Die landwirtschaftliche Beratung hat zum Ziel, die in der Landwirtschaft tätigen Personen in ihrer beruflichen Tätigkeit zu begleiten und in ihrer berufsorientierten Weiterbildung zu unterstützen. Sie ist Teil des landwirtschaftlichen Innovations- und Wissenssystems (LIWIS) und fördert den Austausch von Wissen zwischen Wissenschaft, Verwaltung und Gesellschaft einerseits und der Praxis andererseits sowie innerhalb der Praxis selber. Der Bund fördert das Beratungswesen durch Finanzhilfen an die Beratungszentrale AGRIDEA, an überregional tätige, in Spezialbereichen arbeitende Beratungsdienste (z. B. Bienen, Geflügel, Alpwirtschaft) und an die Vorabklärung von innovativen Projekten. Zudem kann er ausgewählte innovative Ideen speziell fördern, indem er Finanzhilfen für Beitragsgesuche gewährt oder Beratungsprojekte selber ausschreibt. Die direkte Beratung der Bauernfamilien liegt in der Zuständigkeit der Kantone. Die Kriterien der Finanzhilfen für die überregional tätigen Beratungsdienste ab 2022 werden präzisiert. Um die Aktivitäten im Beratungswesen weiterhin finanzieren zu können, soll der Mittelumfang ab 2022 dem bisherigen Niveau entsprechen.

Pilot- und Demonstrationsprojekte gemäss Art. 120 können in der Form von Beratungsprojekten (Art. 136 LwG), Forschungsprojekten (Art. 116, ausserhalb des Zahlungsrahmens), Projekten zur Förderung der Qualität und Nachhaltigkeit (Art. 11 LwG) oder Ressourcenprojekten (Art. 77a und b LwG) gefördert werden und zwar im Rahmen der in den betroffenen Zahlungsrahmen geplanten Mitteln.

4.4.3 Zahlungsrahmen für Produktion und Absatz

Die Ausgaben im Zahlungsrahmen Produktion und Absatz liegen in den Jahren 2022 bis 2025 über den im Jahr 2018 geplanten Ausgaben, da die Mittel in den Krediten Milchwirtschaft und Pflanzenbau infolge der Nachfolgeregelung Schoggigesetz ab 2019 aufgestockt werden. Hinzu kommt eine Mittelerhöhung bei der Qualitäts- und Absatzförderung.

Tabelle 19: Geplante Ausgaben im Zahlungsrahmen Produktion und Absatz (2 127 Mio. CHF)

(in Mio. CHF, mit Rundungsdifferenzen) B 2018 2022 2023 2024 2025 Total

Qualitäts- und Absatzförderung 67.8 69.9 69.9 69.9 69.9 279.6

Milchwirtschaft 293.0 371.8 371.8 371.8 371.8 1 487.1

Viehwirtschaft 6.0 6.0 6.0 6.0 6.0 23.9

Pflanzenbau 67.3 84.0 84.0 84.0 84.0 335.9

Total 434.1 531.6 531.6 531.6 531.6 2 126.4

4.4.3.1 Qualitäts- und Absatzförderung

Die Schweizer Landwirtschaft soll aus dem Verkauf ihrer Produkte einen möglichst hohen Erlös auf den Märkten erzielen. Der Bund unterstützt daher die Qualitäts- und Absatzförderung und übernimmt einen Teil der Kosten. Aufgrund der strategischen Bedeutung der Massnahmen sollen die Mittel für die bisherigen Massnahmen im Bereich der Förderung von Qualität und Nachhaltigkeit nach Artikel 11 sowie der Absatzförderung nach Artikel 12 LwG im Vergleich zum Zahlungsrahmens 2018–2021 erhöht werden. Im Kredit Qualitäts- und Absatzförderung sollen somit für die Jahre 2022–2025 jährlich knapp 70 Millio-