Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2018/79: Agrarpolitik ab 2022 · 161 Seiten

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5 Auswirkungen

5.1 Auswirkungen auf den Bund

5.1.1 Finanzielle Auswirkungen

Die Auswirkungen auf die Agrarausgaben innerhalb der landwirtschaftlichen Zahlungsrahmen sind unter Ziffer 4.4 dargelegt. Vorbehalten bleiben die Entscheide des Bundesrates im Rahmen der Botschaft über die Legislaturplanung 2019-2023 und den Legislaturfinanzplan 2021-2023. Nachfolgend werden die wichtigsten Auswirkungen aufgrund der Änderungen bei den Massnahmen aufgeführt.

Massnahmen des Zahlungsrahmens Produktionsgrundlagen

 Ausweitung Geltungsbereich LwG auf alle lebenden Organismen als Basis für die Nahrungs- und Futtermittelproduktion (Art. 3 Abs. 3 LwG): Sofern Baubewilligungen erteilt werden, können auch Investitionskredite gewährt werden. Diese sind über den bestehenden Fonds de Roulement zu finanzieren. Aufgrund der strengen Voraussetzungen des Raumplanungsrechts ist mit wenigen Gesuchen zu rechnen, entsprechend gering dürfte die zusätzliche Beanspruchung des Fonds de Roulement ausfallen.

 Wirtschaftliche Prüfung (Art. 89, Abs. 1 Bst. b LwG): Aufgrund der erhöhten Anforderungen an die Wirtschaftlichkeit bei Investitionshilfen wird der entsprechende Finanzbedarf voraussichtlich leicht sinken.

 Fördertatbestände für Investitionskredite und Beiträge (Art. 87 und Art. 87a): wird im Rahmen von Art. 87a Abs. 1 Bst. i die Liste an geförderten Massnahmen ausgeweitet (z.B. Hackroboter, E-Traktoren), kann dies einen erhöhten Finanzbedarf zur Folge haben.

 Regionale landwirtschaftliche Strategien (Art. 87a Bst. l): Aufgrund der Erfahrungen mit projektbasierten Zahlungen im Rahmen der Agrarpolitik 2014-2017 ist davon auszugehen, dass die Unterstützung für die Erarbeitung von regionalen landwirtschaftlichen Strategien und für weitere Planungsgrundlagen im Bereich landwirtschaftlicher Infrastrukturen einen finanziellen Mehrbedarf auslösen.

 Aufhebung Investitionskredite für Wohnbauten: In den letzten Jahren wurden jährlich rund 50 Millionen Franken Investitionskredite für Wohnbauten aus dem Fonds de Roulement verwendet. Diese stehen neu für Bereiche mit Mehrbedarf zur Verfügung.

 Ausweitung Innovationsförderung auf die Verwertung von Wissen durch Vernetzung (Art. 118 neu) und durch Pilot- und Demonstrationsprojekte (Art. 120 neu); Die Ausweitung verursacht keine Mehrkosten, da die entsprechenden Ausgaben im Rahmen bestehender Instrumente und Mittel getätigt werden.

Massnahmen des Zahlungsrahmens Produktion und Absatz

 Aufhebung Marktentlastungsmassnahmen: Für alle Massnahmen im Bereich Schlachtvieh und Fleisch werden jährlich rund 3,3 Millionen Franken verwendet. Der Wegfall der an Proviande übertragenen Vollzugsaufgabe würde zu Minderausgaben von 70 000 Franken pro Jahr führen. Die Beiträge für Aufschlags- und Verbilligungsaktionen von Schweizer Konsumeiern belaufen sich auf jährlich ca. 1,9 Millionen Franken. Für Beiträge zur Schafwollverwertung (Verwertungsbeiträge und innovative Projekte) werden jährlich 800 000 Franken aufgewendet. Bei einer Aufhebung der Beiträge für die Lagerung der betriebsbezogenen Marktreserve würden Mittel von ca. 700 000 Franken frei werden.

 Weinwirtschaft: Die geografischen Angaben für Wein werden in einem von einer repräsentativen Produzentengruppierung erstellten Pflichtenheft geregelt (Art. 63 LwG). Zur Unterstützung der Produzentengemeinschaften bei der Erstellung der Pflichtenhefte ist während der Übergangsfrist nach Artikel 187 Absatz 2 LwG eine finanzielle Beihilfe an die Kantone vorgesehen. Ausserdem soll die Absatzförderung von Wein mit geografischer Angabe stärker unterstützt werden. Die vorgesehenen Beiträge dürften sich insgesamt auf rund 1 Million Franken pro Jahr belaufen.