Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2018/79: Agrarpolitik ab 2022 · 161 Seiten
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Biodiversitätsbeiträge: Die Erstellung eines Biodiversitätsförderkonzepts bedeutet für die Be-
triebe einen anfänglichen Mehraufwand. Für diejenigen Betriebe, die Biodiversitätsförderung nach dem bisherigen Modell bleibt der Aufwand gleich oder nimmt teilweise ab.
Mit der Weiterentwicklung der Produktionssystembeiträge werden naturnahe, umweltscho-
nende und tierfreundliche Produktionsformen, welche am Markt in Wert gesetzt werden können, vermehrt gefördert. Dies führt zu Mehreinnahmen durch die Produkte.
Beiträge für eine standortangepasste Landwirtschaft: Mittelfristig wird die Effizienz der Zahlun-
gen des Bundes deutlich erhöht. Dank regional entwickelten, auf die nationalen agrarpolitischen Stossrichtungen abgestimmten Zielen und Massnahmen, werden öffentliche Gelder räumlich und thematisch verstärkt dort eingesetzt, wo die Wirksamkeit am höchsten ist.
Wirtschaftliche Prüfung (Art. 89, Abs. 1 Bst. b LwG): Eine raschere Entschuldung der Landwirt-
schaft ist zu erwarten.
Aufhebung Investitionskredite für Wohnbauten: Die Verschuldung der Landwirtschaft wird ten-
denziell steigen. Dadurch entstehen für die Finanzinstitute mehr Risiken, welche sie durch höhere Zinssätze entsprechend absichern.
Senkung des Hofdüngers, der je Hektare düngbare Fläche maximal ausgebracht werden darf:
Die Abschätzung der Auswirkungen einer Senkung von 3.0 auf 2.5 Düngergrossvieheinheiten (DGVE) wurde auf der Grundlage der Betriebe vorgenommen, welche die Erhebungsnorm des Bundesamtes für Statistik erfüllen. Diese Grundlage umfasst zusätzlich zu den direktzahlungsberechtigten Betrieben rund 5000 Betriebe, die keine Direktzahlungen erhalten. Die heutige Limite von 3.0 DGVE / ha Nutzfläche mit entsprechender Abstufung pro Zone angelehnt an die «DGVE- Orientierungswerte» (BLW, BUWAL, 1994): Wegleitung für den Gewässerschutz in der Landwirtschaft) wirkt sich auf rund 9700 Betriebe aus. Diese müssen den Hofdünger von rund 186 000 Grossvieheinheiten wegführen, um die Limite einhalten zu können. Bei einer Senkung auf 2.5 DGVE/ha steigt die Anzahl Betriebe bei einer proportionalen der Anpassung der Orientierungswerte pro Zone gemäss der Wegleitung von 1994 auf rund 15 000 und der wegzuführende Hofdünger auf jenen von 245 000 Grossvieheinheiten. Die Wegfuhr von Hofdünger ist für die Betriebe mit Kosten verbunden. Für direktzahlungsberechtigte Betriebe begrenzt auch die Suisse-Bilanz bzw. in Zukunft die Limite bei den Nährstoffüberschüssen die Intensität. Wieviel Dünger ausgebracht werden darf, hängt von den Kulturen und dem Ertragsniveau ab. In den meisten Fällen liegt die Limite gemäss bisheriger Suisse-Bilanz im Talgebiet tiefer als die 3 DGVE je Hektare Nutzfläche gemäss Gewässerschutzgesetz. Deshalb dürfte die Wirkung auf die Wegfuhr von Hofdünger in der Praxis wesentlich geringer sein als oben dargestellt.
Verbrennung von Hofdünger: Mit der Möglichkeit, überschüssige Hofdünger zu verbrennen,
werden zusätzliche Absatzkanäle eröffnet, was zu einer Erleichterung der Hofdüngerabgabe und somit einer Kompensation der erwähnten Mehrbelastung führen kann. Auch die Aufhebung der Regelung zum oBB erleichtert die Abgabe überschüssiger Hofdünger. Damit wird eine Einschränkung für Nutztierhaltungen beseitigt, die über keine eigene Nutzfläche verfügen (bodenunabhängige Betriebe) oder deren Nutzfläche im Verhältnis zum Nutztierbestand zu gering ist. Dies führt für diese Betriebe zu einer Verminderung des administrativen Aufwandes und kann ihnen Kostenvorteile bringen. Mit der Aufhebung des oBB entfällt für Betriebe mit Rinderhaltung zudem jede Beschränkung des maximalen Tierbestands mit Ausnahme der Mastkälberhaltung. Befreiung vom Anschluss an die Kanalisation: Wenn gemäss geändertem Artikel 12 Absatz 4
GSchG vermehrt Landwirtschaftsbetriebe im der öffentlichen Kanalisation vom Anschluss und den damit verbundenen Gebühren befreit werden, führt dies zu Kostensenkungen bei den betroffenen Betrieben und zu einer Verlagerung der Kosten für die Abwasserentsorgung auf die übrige Bevölkerung.
Anpassung Belastungsgrenze: Die Betriebe erhalten vereinfacht Zugang zu Fremdkapital. Bei
Massnahmen zur Strukturverbesserung, Starthilfen und bei Investitionen in Ökonomiegebäude über 500 000 Franken muss unabhängig von der Belastungsgrenze nach wie vor ein Betriebskonzept der Gesuchstellerinnen und Gesuchsteller vorgelegt werden, das die langfristige Tragbarkeit nachweist. Bei den übrigen Investitionen kann durch die Anpassung der Belastungsgrenze ein Mehraufwand für die Banken oder die Bewirtschaftenden entstehen. In Einzelfällen kann die Anpassung der Belastungsgrenze zu höheren Zinsen für die Bewirtschaftenden führen.