Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2018/79: Agrarpolitik ab 2022 · 161 Seiten

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IV) ziemlich genau der aktuellen Verteilung (2017) entsprechen. Die stärkere Unterstützung des Berggebiets, die mit der AP 14-17 erfolgt ist, wird damit fortgeführt. Für das Sömmerungsgebiet sind keine Änderungen vorgesehen, so dass insgesamt gleiche viele Direktzahlungen zur Unterstützung der Alpwirtschaft bereitstehen. Gewisse Direktzahlungsveränderungen sind nach Betriebstypen zu erwarten, da insbesondere neue Produktionssysteme eingeführt oder bestehende weiterentwickelt und ausgebaut werden, an denen nur bestimmte Betriebe teilnehmen können. So werden beispielsweise die Anstrengungen zur Reduktion des Pflanzenschutzmitteleinsatzes vor allem von Ackerbau- und Spezialkulturbetriebe erbracht. Die Begrenzung auf maximal 250 000 Franken Direktzahlungen wird voraussichtlich bei ungefähr 100 Betrieben Direktzahlungsminderungen zur Folge haben.

Konkrete Auswirkungen einzelner Massnahmen auf den Landwirtschaftssektor

 Geltungsbereich LwG (Art. 3 Abs. 3 LwG): Die Produktion von lebenden Organismen als Basis für die Nahrungs- und Futtermittelproduktion bietet neue Einkommensmöglichkeiten.

 Abstimmung der Fördermöglichkeiten im Bereich Digitalisierung (Art. 2 LwG): Die Digitalisierung ermöglicht neue und direktere Wege für die Landwirtschaft, ihre Produkte an die Konsumentinnen und Konsumenten zu bringen. In der Produktion könnten Möglichkeiten zur Produktivitätssteigerung genutzt werden.

 Abschaffung Inlandleistung: Durch den damit verbundenen Wegfall der Marktabräumung auf überwachten, öffentlichen Märkten würde insbesondere auch die saisonale Absatzgarantie für die Schlachtviehproduzenten im Berggebiet entfallen. Nach der Einführung der Inlandleistung konnte bei einigen Produkten eine deutliche Zunahme der inländischen Produktion festgestellt werden (z.B. Tomaten ausserhalb der bewirtschafteten Periode). Mit der Abschaffung der Inlandleistung könnte dieser Marktanteil verstärkt unter Druck der tieferen ausländischen Preise geraten, weil die Quersubventionierung über die Inlandleistung wegfällt. Allerdings ist insgesamt mit einer Stabilisierung der Inlandpreise zu rechnen. Dem Landwirtschaftssektor dürfte zudem die Stärkung des Wettbewerbs bei den Abnehmern bzw. den Importeuren zugutekommen, da ihre Verhandlungsposition vergleichsweise gestärkt würde. Schliesslich könnten auch Akteure des Landwirtschaftssektors von den tieferen Markteintrittshürden beim Import profitieren.

 Aufhebung Marktentlastungsmassnahmen: Die Effizienz, die Selbstverantwortung der Branche und die Ausrichtung auf den Markt könnten verbessert werden. Die strukturellen Anpassungen an die Konsumbedürfnisse der Bevölkerung (z.B. weniger Kalbfleisch) würden durch den Wegfall der Marktentlastungsmassnahmen nicht mehr durch staatliche Massnahmen gebremst. Die wirtschaftlichen Auswirkungen einer Aufhebung der Verwertungsbeiträge Schafwolle auf die Landwirtschaft wären vernachlässigbar. Verarbeitungsbetriebe von Schafwolle könnten jedoch in finanzielle Schwierigkeiten geraten. Die Abschaffung der Marktreserve-Beiträge bei Mostobst könnte zu tieferen Produzentenpreisen für Mostobst führen, v.a. in erntestarken Jahren. Eine Weiterführung der Marktreserve-Beiträge auf privater Basis durch die Branchenorganisation könnte einen Rückgang der Produzentenpreise abschwächen. Ohne Weiterführung der Beiträge durch die Branche könnte es dazu kommen, dass in ernteschwachen Jahren die Nachfrage nach Mostobstgetränken nicht mit Schweizer Mostobstprodukten gedeckt werden könnte. Die Sicherstellung der Inlandversorgung könnte vorübergehende Zollkontingentserhöhungen nötig machen.

 Weinwirtschaft: Die Massnahme stärkt die internationale Wettbewerbsfähigkeit der Schweizer Weinproduktion.

 Sozialversicherungsschutz für mitarbeitende Ehepartner bzw. Ehepartnerinnen (Art. 70a Abs. 1 LwG): Der Sozialversicherungsschutz als Voraussetzung für Direktzahlungen führt zu einer sozialversicherungsrechtlichen Stärkung der regelmässig und in beträchtlichem Masse mitarbeitenden Ehepartnerin (resp. Ehepartner). Die aktuellsten Zahlen der Strukturerhebung des BFS (Spezialauswertung der Strukturerhebung 2016) zeigen, dass rund 65 Prozent der Landwirte/innen und Bauern/Bäuerinnen verheiratet sind (inkl. eingetragene Partnerschaften), ca. 28 Prozent sind ledig (ein Teil davon im Konkubinat lebend), die übrigen etwa 7 Prozent haben einen anderen Zivilstand (z.B. geschieden oder verwitwet). Die geplante Neuregelung deckt somit die häufigste Lebensform ab.