Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2018/79: Agrarpolitik ab 2022 · 161 Seiten
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Die Anfang 2018 eingereichte Volksinitiative «Für sauberes Trinkwasser und gesunde Nahrung – Keine Subventionen für den Pestizid- und den prophylaktischen Antibiotika-Einsatz» will Direktzahlungen auf Betriebe beschränken, die keine Pflanzenschutzmittel und zugekaufte Futtermittel einsetzen. Die im Mai 2018 eingereichte Volksinitiative «Für eine Schweiz ohne synthetische Pestizide» verlangt, dass synthetische Pflanzenschutzmittel in der landwirtschaftlichen Produktion, in der Verarbeitung landwirtschaftlicher Erzeugnisse und in der Boden- und Landschaftspflege verboten werden.
Mit dem Aktionsplan Pflanzenschutzmittel sollen bis 2027 als Zwischenziele die Länge der Abschnitte des Schweizer Fliessgewässernetzes mit Überschreitungen der numerischen Anforderungen an die Wasserqualität gemäss GSchV halbiert und das Risikopotenzial für aquatische Organismen um 50% gegenüber dem Mittelwert 2012-2015 reduziert werden.
Die bisherige Anforderung von 0.1 μg/l für organische Pflanzenschutzmittel in oberirdischen Gewässern soll durch risikobasierte Werte ersetzt werden. Eine entsprechende Änderung der GSchV für verschiedene Stoffe wurde im Dezember 2017 in die Vernehmlassung geschickt.
Für Regionen, in denen Wasserknappheit ein Thema ist, stehen seit 2017 Praxisgrundlagen zum Wasserressourcenmanagement zur Verfügung. Die Kantone können diese einsetzen, um Probleme aufgrund der mit dem Klimawandel zunehmenden Trockenheit anzugehen.
Die Kantone müssen den Gewässerraum entlang von Flüssen, Bächen und Seen bis Ende 2018 festlegen und in der kantonalen Richt- und Nutzungsplanung berücksichtigen. Damit wird die extensive Nutzung des Gewässerraums eigentümerverbindlich festgelegt. Der Gewässerraum gilt nicht als Fruchtfolgefläche. Für einen Verlust an Fruchtfolgeflächen ist nach den Vorgaben der Sachplanung des Bundes Ersatz zu leisten.
Das Gewässerschutzgesetz begrenzt die Düngermenge (Düngergrossvieheinheiten), welche auf Betrieben mit Nutztierhaltung pro 1 ha Nutzfläche höchstens ausgebracht werden darf.
Luftreinhaltung
Ammoniak (NH3) ist eine gasförmige reaktive Stickstoffverbindung, die zu über 90 % aus der Landwirtschaft stammt. Ammoniakemissionen haben weitreichende Umweltwirkungen zur Folge, da sie zu einer Überdüngung von empfindlichen Ökosystemen wie Wäldern, Mooren oder Magerwiesen führen.
Die Luftreinhalte-Verordnung (LRV) bestimmt, dass schädliche oder lästige Emissionen vorsorglich begrenzt werden müssen, wenn die Massnahmen technisch und betrieblich möglich sowie wirtschaftlich tragbar sind. Sind trotz vorsorglicher Emissionsminderungsmassnahmen übermässige Immissionen zu erwarten, sind die Kantone gehalten, Massnahmenpläne zur Luftreinhaltung auszuarbeiten und umzusetzen.
Übermässig sind Immissionen unter anderem dann, wenn sie Menschen, Tiere, Pflanzen, ihre Lebensgemeinschaften oder ihre Lebensräume gefährden (LRV Art. 2 Abs. 5 Bst. a). Dies ist heute bei mehr als 90 % der Waldstandorte, bei 100 % der Hochmoore, 84 % der Flachmoore und 42 % der artenreichen Trockenwiesen der Fall (EKL 2014). Mit dem Umweltziel Ammoniak von 25 000t NH3-N pro Jahr wird beabsichtigt, die kritischen Belastungsgrenzen für Stickstoffeinträge in Ökosysteme nicht mehr zu überschreiten (BAFU/BLW 2008). In seinem Bericht «Konzept betreffend lufthygienischer Massnahmen des Bundes» vom 11. September 2009 bestätigt der Bundesrat dieses Ziel und schlägt technische Minderungsmassnahmen vor. Zudem nennt er die Agrarpolitik und den Vollzug des Umweltrechts als Ansatzpunkte, um das Ammoniakminderungspotenzial auszuschöpfen.
Im Rahmen des 2012 revidierten Göteborg-Protokolls der Konvention über weiträumige grenzüberschreitende Luftverunreinigung (UNECE) bestehen internationale Verpflichtungen zur Reduktion der Ammoniakemissionen.
Klima
Die UN-Klimakonvention aus dem Jahr 1992 hat zum Ziel, die Treibhausgaskonzentration in der Atmosphäre auf einem Niveau zu stabilisieren, das eine gefährliche Störung des Klimasystems verhindert. Im Dezember 2015 hat die internationale Gemeinschaft das Übereinkommen von Paris verabschiedet, welches an die zweite Verpflichtungsperiode des Kyoto-Protokolls anknüpft. In seiner Botschaft vom