Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2018/79: Agrarpolitik ab 2022 · 161 Seiten
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reduziert werden und sollen die Vorkaufsrechte für Geschwisterkinder entfallen. Zudem soll der Erwerb von Boden durch Vereine, Stiftungen und Genossenschaften ermöglicht werden, sofern sie diesen selber bewirtschaften. Im Bereich des Pachtgesetzes wird vorgeschlagen, die Verpachtung ganzer Gewerbe ebenso attraktiv zu machen wie die parzellenweisen Verpachtung. Stärkung der Position der Ehegatten (insb. Art. 18, 31 und 42 BGBB sowie Art. 212 ZGB): In
der Landwirtschaft mitarbeitende Partnerinnen und Partner (insb. Frauen) sollen rechtlich bessergestellt werden. Es soll ein Vorkaufsrecht für den selbstbewirtschaftenden Nichteigentümergatten eingeführt und dasjenige für die Geschwister des selbstbewirtschaftenden Eigentümers oder der selbstbewirtschaftenden Eigentümerin enger gefasst werden. Zudem sollen im Scheidungsfall getätigte Investitionen stärker berücksichtigt und die Rechtssicherheit für Nicht-Eigentümer Ehegatten durch eine Präzisierung im ZGB verstärkt werden.
Verbesserung Erwerbsrecht für bäuerliche juristische Personen (insb. Art 9a, 28, 41, 45a, 60,
65a, 65c und 72a BGBB): Landwirtschaftliche Betriebe sollen juristische Personen gründen können, um ihre Finanzierungsmöglichkeiten zu verbessern und finanzielle Risiken zu mindern. Voraussetzung dafür ist unter anderem, dass Selbstbewirtschafter über eine Mehrheitsbeteiligung verfügen und die Hauptzweckbestimmung die landwirtschaftliche Produktion nach Artikel 3 Absatz 1 LwG ist.
Anpassung der Ertragswertdefinition (Art. 10 BGBB): Der Kapitalisierungssatz soll neu einem
gewichteten langfristigen Kapitalkostensatz entsprechen, welcher das Fremd- und das Eigenkapital des Unternehmens sowie das Branchenrisiko berücksichtigt. Die Berechnung des Kapitalisierungssatzes orientiert sich an üblichen Verfahren der Unternehmensbewertung der Wirtschaft.
Änderung der Bestimmungen zur Belastungsgrenze (insb. Art. 76 bis 79 und 81 BGBB): Die
Bestimmungen zur Belastungsgrenze sollen angepasst werden. In Zukunft soll die Verantwortung für die Überschreitung der Grenze nicht wie bisher vom Kanton, sondern durch die Gläubiger getragen werden. Dies erlaubt, die Vorteile der Belastungsgrenze zu bewahren und gleichzeitig Betrieben mit hohen aber vielversprechenden Investitionen den unternehmerischen Handlungsspielraum zu vergrössern. Mit diesen Änderungen tragen Bewirtschaftende zukünftig auch mehr Verantwortung, übermässige Verschuldungen ihrer Betriebe zu verhindern.
Administrative Vereinfachungen beim Vollzug des bäuerlichen Boden- und Pachtrechts (insb.
Art. 2, 59, 60, 62 und 65 BGBB sowie Art. 27 und 43 LPG): Verschiedene administrative Vereinfachungen in Umsetzung des Bundesratsberichts zum Postulat Vogler (15.3284).
Innovation
Abstimmung der Fördermöglichkeiten im Bereich Digitalisierung (Art. 2 LwG): Es soll ein allge-
meiner Grundsatz ins LwG aufgenommen werden, der postuliert, dass die notwendigen Anpassungen des Landwirtschaftssektors im Bereich der Digitalisierung getätigt werden müssen. Zudem sollen die verschiedenen Förderinstrumente so aufeinander abgestimmt werden, dass die Landwirtschaft im Bereich der Digitalisierung stärker unterstützt wird. Um den Vollzugsaufwand zu reduzieren, sollen im LwG die Unterstützungsmöglichkeit für die breite Nutzung der verfügbaren Daten aus dem Vollzug erweitert werden. Weiter sollen die Landwirtschaftsbetriebe stärker in die Pflicht genommen werden, dem Bund Monitoringdaten zur Verfügung zu stellen.
Ermöglichen von neuen Produktionsformen (Art. 3 LwG): Gewisse Massnahmen des LwG sol-
len auf alle lebenden Organismen als Basis für Nahrungs- und Futtermittel (z.B. Fische, Insekten, Algen) angewendet werden. Dies gibt der Agrarpolitik mehr Möglichkeiten neue, innovative Produktionsformen zu unterstützen.
Forschung, Beratung und Innovationsförderung (Art. 113, 114, 118, 119 und 120 LwG): Der
Bund soll in Zukunft mit seinen Instrumenten der Innovationsförderung die aktive und zeitgerechte Verwertung von neuem Wissen zu Produktionsmethoden, Produktionsmitteln, Qualitätskriterien und wirtschaftlichen Erfolgsfaktoren unterstützen können. Konkrete Ansatzpunkte sind die Förderung einer besseren Vernetzung von Forschung, Bildung und Beratung mit der Praxis der Land- und Ernährungswirtschaft, sowie die Unterstützung von Pilot- und Demonstrationsprojekten (z.B. Ressourcenprogramme, QuNaV, Forschung).