Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2018/79: Agrarpolitik ab 2022 · 161 Seiten
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Hygiene bei der Milchproduktion45. Die Milchprüfung umfasst sämtliche Milch von Kühen, Büffeln, Schafen und Ziegen in der Schweiz, welche die Produzentinnen oder Produzenten in Verkehr bringen.
Der Bund beteiligt sich an den Kosten für die Milchprüfung. Diese Beteiligung ist rechtlich auf Artikel 11 LwG abgestützt. Im Rahmen der Staatsrechnung 2015 wurden die Finanzhilfen und Abgeltungen überprüft. Dabei wurde festgestellt, dass die Rechtsgrundlage für die Subventionierung der Milchprüfung in Artikel 11 LwG nicht den heutigen Anforderungen an eine gesetzliche Subventionsbestimmung genügt und entsprechend anzupassen ist46.
Beantragte Neuregelung
Das Parlament hat sich in der Wintersession 2017 im Rahmen der Beratungen zum Voranschlag 2018 entgegen dem Antrag des Bundesrates für die Weiterführung der Unterstützung der Milchprüfung ausgesprochen. In Artikel 41 LwG soll deshalb, unter dem neuen Abschnitt 4a (Beitrag an die Milchprüfung), eine explizite gesetzliche Grundlage für die finanzielle Unterstützung der Milchprüfung geschaffen werden. Damit der Beitrag an die Milchprüfung auch für Ziegen-, Schaf- und Büffelmilch ausbezahlt werden kann, braucht es eine Ergänzung von Artikel 28 Absatz 2 LwG.
Artikel 28 Absatz 2, Artikel 41
3.1.2.5 Höchstbestandesvorschriften
Heutige Regelung und Handlungsbedarf
Die auf den Artikeln 46 und 47 des LwG abgestützte Höchstbestandesverordnung vom 23. Oktober 201347 (HBV) begrenzt die Tierbestände je Betrieb für die Schweinezucht, Schweinemast, Legehennenhaltung, Pouletmast, Trutenmast und Kälbermast. Damit sollen drohende Überschüsse in der Fleisch- und Eierproduktion abgewendet und die Entstehung bodenunabhängiger Betriebe verhindert werden.
Das BLW ist für den Vollzug der HBV zuständig und erhebt gestützt auf Art. 20 HBV eine Abgabe, wenn die in Artikel 2 HBV festgelegten Höchstbestände je Betrieb überschritten werden. Das BLW kann auf Gesuch hin höhere Bestände bewilligen. Folgende Betriebe können ein Gesuch um Bewilligung eines höheren Tierbestands einreichen:
Betriebe, die den ökologischen Leistungsnachweis (ÖLN) erbringen, ohne dass sie Hofdünger ab-
geben (aktuell haben 10 Betriebe eine Bewilligung für einen höheren Tierbestand);
Betriebe mit Schweinehaltung, die im öffentlichen Interesse Nebenprodukte aus der Milch- und Le-
bensmittelverarbeitung verwerten (maximal für 200 % der Höchstbestände). Der Energiebedarf der Schweine muss mindestens zu 25 % mit Nebenprodukten aus der Milchverarbeitung oder 40% mit Nebenprodukten aus der Milchverarbeitung und/oder mit Lebensmittelnebenprodukten, die nicht aus der Milchverarbeitung stammen, gedeckt werden (aktuell haben 22 Betriebe eine Bewilligung für einen höheren Tierbestand);
Versuchsbetriebe und landwirtschaftliche Forschungsanstalten des Bundes (2 Betriebe).
Die Höchstbestände widersprechen den Grundsätzen der unternehmerischen Freiheit, der Eigenverantwortung und der Wettbewerbsfähigkeit. Sie lassen sich auch nicht mit Tierwohlaspekten rechtfertigen, weil der Tierbestand pro Betrieb keinen direkten Einfluss auf das Tierwohl hat. Da kein Bezug zur Fläche besteht, handelt es sich auch nicht um eine geeignete Umweltvorschrift. Auf die Tierbestände pro Standort wirkt bereits die geltende Raumplanungs-, Gewässerschutz- und Umweltschutzgesetzgebung begrenzend. Hinzu kommt, dass der Vollzug sich aufgrund der überbetrieblichen Zusammenarbeitsformen und der Betriebe in Form von juristischen Personen zunehmend als schwierig gestaltet.
45 SR 916.351.021.1
46 Staatsrechnung 2015, Band 3, S. 64–65
47 SR 916.344