Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2018/79: Agrarpolitik ab 2022 · 161 Seiten
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Obwohl die oben genannten Gründe für eine Abschaffung der Höchstbestandesvorschriften sprechen, sollen sie aus den folgenden Überlegungen beibehalten werden: Höchstbestände sind in der Gesellschaft akzeptiert. Insbesondere die Geflügelbranche nutzt diese kommunikativ zur Differenzierung gegenüber dem Ausland. Im Falle einer Abschaffung der Höchstbestände kann nicht ausgeschlossen werden, dass es in Einzelfällen zu höheren Tierbeständen kommt. Dies würde dem Image der Schweizer Landwirtschaft schaden.
Der Bundesrat hat in der Antwort auf die Interpellation Grin (15.3148) «Verordnung über Höchstbestände in der Fleisch- und Eierproduktion. Liste der Lebensmittelnebenprodukte nach den Artikeln 9 und 10» angekündigt, dass er die Regelungen zu den Nebenprodukten im Hinblick auf eine bessere Nutzung von Nahrungsmittelabfällen überprüfen wird. Aufgrund der vorgenommenen Überprüfung wird eine Neuregelung vorgeschlagen.
Beantragte Neuregelung
Die Höchstbestandesvorschriften sollen nicht abgeschafft, aber weiterentwickelt werden, damit Nebenprodukte und Lebensmittelabfälle der Milch- und Lebensmittelbranche besser genutzt werden können und den Bedürfnissen von privaten Forschungsbetrieben Rechnung getragen wird.
Die abschliessende Aufzählung der Versuchsbetriebe und Forschungsanstalten in Artikel 46 LwG verhindert, dass private Organisationen und Unternehmen ebenfalls einen höheren Tierbestand für Versuchs- und Forschungszwecke beantragen können. Mit einer Änderung von Artikel 46 LwG soll ein höherer Tierbestand für die ständigen Versuchstätigkeiten aller Organisationen und Unternehmen ermöglicht werden, soweit dies zur Durchführung der auf wissenschaftlichen Grundlagen basierenden Versuche und Prüfungen erforderlich ist und die statistisch ausgewerteten Resultate zur Unterstützung der Schweizer Tierproduktion beitragen.
Bei der Genehmigung von Ausnahmen für Betriebe, die eine im öffentlichen Interesse liegende Entsorgungsaufgabe erfüllen, können zudem nur Nebenprodukte (z.B. Schotte und Käseabfälle, Teig- und Brotreste) berücksichtigt werden, die in einem Lebensmittelverarbeitungsbetrieb anfallen (z.B. Käserei oder Bäckerei). Nicht berücksichtigt werden können entsprechende Abfälle, wenn sie im Detailhandel anfallen oder Lebensmittel, die nicht verarbeitet werden (z.B. Bananen bei der Nachreifung). Da aus Verarbeitungsbetrieben oder dem Detailhandel stammende Nebenprodukte aufgrund der optimierten Logistikketten im Vollzug nicht schlüssig unterschieden werden können und es zudem sinnvoll ist, Lebensmittelabfälle weiter zu verwerten, drängt sich eine Anpassung von Artikel 46 LwG auf. Neu soll die Verwertung sämtlicher verderblicher Lebensmittelabfälle für die Bewilligung eines höheren Tierbestands berücksichtigt werden können, sofern eine im öffentlichen Interesse liegende Entsorgungsaufgabe wahrgenommen wird und deren Einsatz in der Schweinefütterung sinnvoller ist als der Einsatz in einem herkömmlichen, trockenen Futtermittel.
Artikel 46
3.1.2.6 Marktentlastungsmassnahmen Fleisch und Eier
Heutige Regelung und Handlungsbedarf
Zur Stützung der Kälberpreise lagern Fleischverarbeitungsbetriebe im Frühjahr Kalbfleisch ein, welches sie im Herbst wieder auslagern. Dies deshalb, weil als Folge der Hauptabkalbezeit im Winter das Angebot an inländischen Schlachtkälbern im Frühjahr die Nachfrage übersteigt. Gestützt auf Artikel 50 Absatz 1 LwG zahlt der Bund den Fleischverarbeitungsbetrieben pro Jahr rund 3 Millionen Franken als Beitrag an die Lagerkosten und den Wertverlust infolge des Einfrierens aus.
Um die Auswirkungen saisonaler Marktschwankungen zu mildern, beteiligt sich der Bund heute gestützt auf Artikel 52 LwG zudem an Verwertungsmassnahmen zugunsten Schweizer Konsumeier. Besonders nach Ostern sinkt die Nachfrage nach Konsumeiern gegenüber der Periode vor Ostern. Eierverarbeitungs- und Handelsbetriebe erhalten 1,9 Millionen Franken für das Aufschlagen von Schweizer Konsumeiern zur Herstellung von Eiprodukten oder zur Verbilligung der Eier im Detailhandel. Die Direktvermarkter von Eiern beteiligen sich kaum an dieser Massnahme.