Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2018/82: Pa.Iv. 18.441 «Indirekter Gegenentwurf zur Vaterschaftsurlaubs-Initiative» · 16 Seiten

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Art. 16m Vorrang der Vaterschaftsentschädigung

Absatz 1: Gemäss Artikel 68 ATSG werden Taggelder unter Vorbehalt der Überentschädigung kumulativ zu Renten anderer Sozialversicherungen gewährt. Es braucht in dieser Hinsicht für die Vaterschaftsentschädigung keine vom ATSG abweichende Regelung. Im ATSG nicht geregelt ist das Zusammentreffen von Taggeldern von verschiedenen Sozialversicherungen. Dies muss in den Einzelgesetzen geregelt werden.

Analog zur Mutterschaftsentschädigung wird das Verhältnis zwischen der Vaterschaftsentschädigung und andern Taggeldern im EOG geregelt. Das heisst, während des Bezugs einer Vaterschaftsentschädigung werden in der Regel keine Taggelder anderer Sozialversicherungen ausgerichtet.

Absatz 2: Analog zur Regelung bei der Mutterschaftsentschädigung wird die Vaterschaftsentschädigung in Form einer Besitzstandsgarantie in der gleichen Höhe wie das vorangegangene Taggeld aus der Invalidenversicherung, der Arbeitslosenversicherung, der Militärversicherung, der Krankenversicherung gemäss KVG oder der Unfallversicherung gemäss UVG ausgerichtet. Auf Krankentaggeldern einer freiwilligen Taggeldversicherung, die sich auf das VVG abstützen, besteht kein Besitzstand.

Art. 20 Abs. 1

Die Bestimmung über die Verjährung und Verrechnung von Leistungen aus dem EOG sind allgemeiner Natur und figurieren im Kapitel IV. «Verschiedene Bestimmungen». Die Regelung, wie sie für die Mutterschaftsentschädigung gilt, kann sinngemäss übernommen werden. Der Anspruch auf Nachzahlung von nichtbezogenen Leistungen erlischt 5 Jahre nach Ablauf der Rahmenfrist.

3.2 Änderung weiterer Erlasse

3.2.1 Änderung des Obligationenrechts (OR)

Art. 329 Randtitel

Der Randtitel zu Artikel 329 OR ist zu ergänzen, weil neue Bestimmungen zum Vaterschaftsurlaub im Obligationenrecht aufgenommen werden.

Art. 329b Abs. 3

Bezieht eine Arbeitnehmerin den Mutterschaftsurlaub, dürfen die Ferien nicht gekürzt werden. Das gilt auch, wenn der Arbeitnehmer einen Vaterschaftsurlaub bezieht.

Art. 329g Vaterschaftsurlaub

Absatz 1 und 2

Jeder Arbeitnehmer, dessen Arbeitsvertrag schweizerischem Privatrecht untersteht, hat Anspruch auf einen Vaterschaftsurlaub. Anders als die Taggeldentschädigung in Artikel 16b EOG wird also der Urlaubsanspruch nicht von weiteren Voraussetzungen abhängig gemacht. Somit sind auch diejenigen Väter zum Bezug des Urlaubs berechtigt, welche keinen Anspruch auf eine EO-Entschädigung haben.