Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2018/82: Pa.Iv. 18.441 «Indirekter Gegenentwurf zur Vaterschaftsurlaubs-Initiative» · 16 Seiten
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Bertschy «Elternzeit von 14 Wochen für beide Elternteile bei beidseitiger Erwerbstätigkeit» (16.453) vom 17. Juni 2016.
Die parlamentarische Initiative Romano (13.478 «Einführung einer Adoptionsentschädigung») vom 12. Dezember 2013 verlangt die Einführung eines Adoptionsurlaubs, welcher über das Erwerbsersatzgesetz (EOG) entschädigt wird. Der parlamentarischen Initiative wurde Folge gegeben. Der Vorentwurf sieht für erwerbstätige Eltern einen über die EO finanzierten Adoptionsurlaub von zwei Wochen vor, wenn ein weniger als vier Jahre altes Kind adoptiert wird. Die Adoptiveltern könnten frei wählen, welcher Elternteil den Urlaub bezieht. Die Kosten für einen solchen Urlaub veranschlagt die Verwaltung auf weniger als 200 000 Franken pro Jahr. Die Kommission für soziale Sicherheit und Gesundheit des Nationalrates (SGK-N) wird im letzten Quartal 2018 die Ergebnisse der Vernehmlassung diskutieren und je nach Beschlussfassung einen Erlassentwurf zuhanden des Nationalrates und zur Stellungnahme an den Bundesrat verabschieden.
2.3 Geprüfte Variante
Ein Vaterschaftsurlaub kann unterschiedlich ausgestaltet werden. Er könnte zum Beispiel im Rahmen eines Elternurlaubs gewährt werden. Die Kommission diskutierte am 21. August 2018 deshalb auch einen 16-wöchigen Elternurlaub. Bei diesem Modell hätten die ersten acht Wochen nur von der Mutter bezogen, die restlichen acht Wochen wahlweise unter den Eltern aufgeteilt werden können. Die Entschädigung wäre im EOG vorgesehen, unter den gleichen Voraussetzungen wie die Mutterschaftsentschädigung. Der Elternurlaub könnte nur am Stück bezogen werden.
Die Befürworter des Elternurlaubs machten insbesondere geltend, dass, wenn die Frau freiwillig auf einen Teil des Urlaubs verzichtet – wie schon heute zweifelsfrei möglich – diese Wochen nicht mehr verfallen, sondern dem Vater, also weiterhin dem Paar zu Gute kommen würden. Mit dieser Flexibilisierung könnten die traditionellen Rollenbilder aufgebrochen und ein partnerschaftliches Familienbild gestärkt werden.
Die Kommission sprach sich nach vertieften Abklärungen allerdings gegen dieses Modell aus. Sie weist darauf hin, dass der vorgeschlagene Elternurlaub insofern nicht kompatibel mit dem Arbeitsgesetz wäre, als dass dieses vorsieht, dass die Mutter zwischen der 9. und der 16. Woche ohne ihr Einverständnis nicht beschäftigt werden darf. Ohne Änderung des Arbeitsgesetzes würde die freie Aufteilung unter den Eltern somit in jedem Fall das Einverständnis der Mutter bedingen.
Auch wenn die Mutter ihr Einverständnis geben würde, würde damit das ILO-Übereinkommen Nr. 183, das einen mindestens 14-wöchigen Mutterschaftsurlaub vorsieht, verletzt. Nur mit einem Modell 14/2 (14 Wochen von der Mutter bezogen, 2 Wochen vom Vater) würden die Mindestvorschriften gemäss den internationalen Verpflichtungen respektiert.
Nach Ansicht der Kommission ist Artikel 4 Absatz 1 des Übereinkommens eindeutig: Müttern muss ein Mindesturlaub von 14 Wochen garantiert werden. Dies ist ein Mindeststandard, der keine Ausnahmen zulässt. Zwar werden die Frauen nicht verpflichtet, ihren 14-wöchigen Urlaub vollständig in Anspruch zu nehmen, aber es verpflichtet die Vertragsstaaten, in ihren Rechtsvorschriften das ungeteilte Recht auf Mutter-