Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2018/82: Pa.Iv. 18.441 «Indirekter Gegenentwurf zur Vaterschaftsurlaubs-Initiative» · 16 Seiten

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4.2 Finanzielle Auswirkungen auf den Bund und die Kantone

Die Leistungen der EO werden über paritätische Versicherten- und Arbeitgeberbeiträge finanziert. Der Bund und die Kantone beteiligen sich somit einzig als Arbeitgeber an der Finanzierung der EO. Die Kosten für die öffentliche Hand als Arbeitgeber würden unterschiedlich hoch ausfallen, da die Länge des Vaterschaftsurlaubs, den Bund, Kantone und Gemeinden ihren Angestellten gewähren, variiert. Die meisten Arbeitgeber der öffentlichen Hand müssten einen länger währenden Urlaub gewähren als bisher. Die damit einhergehenden Mehrkosten für die Arbeitgeber würden teilweise kompensiert, weil sich die Arbeitnehmenden paritätisch an der Finanzierung des Vaterschaftsurlaubs beteiligen würden.

Es ist davon auszugehen, dass die Einführung eines Vaterschaftsurlaubs keine personellen Konsequenzen nach sich zieht. Denn in Ergänzung zum Erwerbsersatz für Dienstleistende und bei Mutterschaft kann ein bereits funktionierendes und eingespieltes administratives System übernommen und dessen Anwendungsbereich auf die Väter erweitert werden.

4.3 Vollzugstauglichkeit

Betreffend die Ausrichtung des Taggeldes sind die gleichen Prinzipien vorgesehen wie für die heutigen EO-Entschädigungen. Die AHV-Ausgleichskassen würden die Taggelder – wie bei der Mutterschaftsentschädigung – dem Arbeitgeber ausrichten, wenn dieser dem Arbeitnehmer einen Lohn auszahlt. In Beachtung des Vorschlags in der Pa.Iv. Candinas (14.415) soll das Taggeld erst nach dem vollständigen Bezug des Vaterschaftsurlaubs abgerechnet werden, damit sich der administrative Aufwand für den Arbeitgeber in Grenzen hält. Dies könnte ohne Gesetzesanpassung auf Verordnungsstufe geregelt werden, gestützt auf den geltenden Artikel 17 EOG, der vorsieht, dass der Bundesrat das Verfahren regelt.

5 Verhältnis zum europäischen und internationalen Recht

Es besteht keine internationale Verpflichtung der Schweiz, welche die Einführung eines Vaterschaftsurlaubs verlangt.

Die EU hat zwecks Erleichterung der Freizügigkeit Regelungen zur Koordinierung der nationalen Systeme der sozialen Sicherheit geschaffen. Die Schweiz nimmt seit dem Inkrafttreten des Abkommens vom 21. Juni 199911 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten andererseits über die Freizügigkeit (Freizügigkeitsabkommen) am 1. Juni 2002 an diesem Koordinationssystem teil. Dies gilt aufgrund des revidierten Übereinkommens vom 4. Januar 196012 zur Errichtung der Europäischen Freihandelsassoziation (EFTA) auch in den Beziehungen zwischen der Schweiz und den übrigen EFTA-

11 SR 0.142.112.681

12 SR 0.632.31