Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2018/82: Pa.Iv. 18.441 «Indirekter Gegenentwurf zur Vaterschaftsurlaubs-Initiative» · 16 Seiten

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3 Erläuterungen zu den einzelnen Bestimmungen

3.1 Erwerbsersatzgesetz (EOG)

Titel

Da das EOG neu auch den Erwerbsersatz bei Vaterschaft regeln soll, ist es angebracht, im Titel auch die Vaterschaft zu erwähnen.

Gliederungstitel vor Art. 16i

Da sich die Vaterschaftsentschädigung in wichtigen Punkten von der Mutterschaftsentschädigung unterscheidet, wird diese in einem eigenen Kapitel (IIIb) geregelt.

Art. 16i Anspruchsberechtigte

Anspruch auf die Vaterschaftsentschädigung hat der Mann, der bei der Geburt eines Kindes rechtlich (kraft der Ehe mit der Mutter oder durch Anerkennung) dessen Vater ist. Das Kindesverhältnis kann aber auch später (gerichtlich oder durch Anerkennung) begründet werden. Gemäss dieser Bestimmung hat deshalb Anspruch auf die Vaterschaftsentschädigung auch der Mann, der während der ersten sechs Monate nach der Geburt des Kindes (Rahmenfrist für den Bezug des Vaterschaftsurlaubs) rechtlich dessen Vater wird. Wird das Kindsverhältnis zum Vater nach Ablauf dieser ersten sechs Monate begründet, kann kein Anspruch mehr entstehen. Das Kindesverhältnis kann auch durch Adoption begründet werden. Die Adoption setzt aber voraus, dass die adoptionswilligen Personen während mindestens eines Jahres für Pflege und Erziehung des Kindes gesorgt haben. Die Begründung des Kindesverhältnisses während der ersten sechs Monate nach der Geburt des Kindes kommt somit nicht in Frage. Betreffend Adoption ist die parlamentarische Initiative Romano 13.478 «Einführung einer Adoptionsentschädigung» hängig (vgl. Ziff. 2.2). Der Vaterschaftsurlaub knüpft (nur) an das Kindsverhältnis an. Kraft der eingetragenen Partnerschaft kann kein Kindsverhältnis entstehen. Deshalb hat ein eingetragener Partner nur dann Anspruch auf einen Vaterschaftsurlaub, wenn innerhalb der 6-monatigen Rahmenfrist ein Kindsverhältnis durch Anerkennung begründet wurde.

Bei den übrigen Anspruchsvoraussetzungen handelt es sich um die gleichen wie für die Mutterschaftsentschädigung. Das heisst, es gilt grundsätzlich eine 9-monatige Vorversicherungsdauer, während der der Vater mindestens 5 Monate erwerbstätig gewesen sein muss; zudem muss er zum Zeitpunkt der Geburt erwerbstätig sein (Arbeitnehmer oder Selbstständigerwerbender). Für Männer, die zum Zeitpunkt der Geburt des Kindes arbeitslos oder arbeitsunfähig sind, wird die Regelung der Anspruchsvoraussetzungen an den Bundesrat delegiert.

Erfüllt der Vater diese Voraussetzungen, gibt es keine zusätzlichen Einschränkungen, etwa bezüglich des Alters des Vaters oder Geburt des Kindes im Ausland. Wie bei der Mutterschaftsentschädigung entsteht bei einer Mehrlingsgeburt nur eine Entschädigung. Nicht ausgeschlossen ist aber mehr als eine Entschädigung pro Jahr, wenn der Mann innerhalb eines Jahres mehrmals Vater wird.