Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2018/82: Pa.Iv. 18.441 «Indirekter Gegenentwurf zur Vaterschaftsurlaubs-Initiative» · 16 Seiten
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Da die Beratung der Volksinitiative im Nationalrat der Kommission für Wissenschaft, Bildung und Kultur (WBK-N) zugewiesen wurde, hat das Büro des Nationalrates am 24. August 2018 die WBK-N auch für die Kommissionsinitiative 18.441 für zuständig erklärt.
Die WBK-N hat dem Entscheid der SGK-S, eine Kommissionsinitiative auszuarbeiten, am 20. September 2018 mit 15 zu 9 Stimmen bei einer Enthaltung zugestimmt (Art. 109 Abs. 3 ParlG).
An ihrer Sitzung vom 6. November 2018 hiess die SGK-S mit 7 zu 4 Stimmen einen Gesetzesvorentwurf samt erläuterndem Bericht gut, der die Forderung der Kommissionsinitiative umsetzt. Sie beschloss zudem die Eröffnung einer Vernehmlassung.
2 Grundzüge der Vorlage
2.1 Ausgangslage und Zielsetzungen
Nach einer Geburt hat die Mutter gestützt auf das Obligationenrecht2 Anspruch auf einen Mutterschaftsurlaub von mindestens 14 Wochen (Art. 329f OR). Während des Mutterschaftsurlaubes hat die Arbeitnehmerin Anspruch auf die Mutterschaftsentschädigung gemäss dem Erwerbsersatzgesetz3 (Art. 16b EOG). Für den Vater sieht das Bundesrecht hingegen keinen Vaterschaftsurlaub vor.
Der Vater kann nach der Geburt des Kindes gestützt auf Artikel 329 Absatz 3 OR im Rahmen eines «üblichen freien Tags» Anspruch auf einen Urlaub geltend machen. Heute werden dem Vater bei der Geburt eines Kindes in der Regel ein bis zwei bezahlte Urlaubstage gewährt, womit diese als üblich im Sinne von Artikel 329 Absatz 3 OR angesehen werden.4 Der Urlaub wird nach Artikel 329 Absatz 4 OR ferner unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalles zugebilligt. Gestützt auf einen Gesamtarbeitsvertrag (GAV) oder eine arbeitsvertragliche Bestimmung auf Betriebsebene kann eine grosszügigere Regelung vorgesehen werden.
Für Väter besteht ausserdem die Möglichkeit, nach der Geburt des Kindes Ferientage zu beziehen. Nach Artikel 329c Abs. 2 OR muss der Arbeitgeber dem Zeitpunkt der Ferien allerdings zustimmen, wobei die Interessen des Arbeitnehmers zu berücksichtigen sind.
Die Kommission erachtet die Förderung familienfreundlicher Arbeitsbedingungen, zu denen auch der Vaterschaftsurlaub zählt, als wichtig. Ein Vaterschaftsurlaub kann zu einer partnerschaftlicheren Rollenteilung in der Familie beitragen, indem er der Mutter und dem Vater bereits unmittelbar nach der Geburt des Kindes die Möglichkeit eröffnet, sich intensiv an dessen Betreuung und Erziehung zu beteiligen. Beide Eltern können dadurch ihre familiären Aufgaben wahrnehmen, ohne dass sie gezwungen werden, ihre Erwerbstätigkeit zugunsten der Familie aufzugeben. Nach Meinung der Kommission können Väter, Mütter, Paare und Kinder von einem Vaterschaftsurlaub profitieren, weshalb sie ihn grundsätzlich befürwortet.
2 SR 220
3 SR 834.1
4 Bundesgerichtsentscheid vom 7.4.1998, 4C.459/1997, E. 4a, wo ein bezahlter Urlaub nach der Geburt als üblich angesehen wird.