Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2018/82: Pa.Iv. 18.441 «Indirekter Gegenentwurf zur Vaterschaftsurlaubs-Initiative» · 16 Seiten
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Art. 16j Rahmenfrist, Beginn und Ende des Anspruchs
Absatz 1: Der nach EOG entschädigte Vaterschaftsurlaub muss im ersten halben Jahr nach der Geburt des Kindes bezogen werden. Mit dieser flexiblen Bezugsmöglichkeit kann den Bedürfnissen der Familie und der Arbeitgebenden Rechnung getragen werden. Gleichzeitig bildet dieser Zeitrahmen eine Eingrenzung, die in verschiedener Hinsicht sinnvoll ist (Planbarkeit der Abwesenheiten am Arbeitsplatz, geringere Anzahl Stellenwechsel in einem halben Jahr).
Absatz 2 und 3: Die Rahmenfrist und der Anspruch beginnen am Tag der Geburt und enden nach der Ausschöpfung der Taggelder, aber spätestens, wenn sechs Monate nach der Geburt verstrichen sind. Weitere Beendigungsgründe sind ferner der Tod des Vaters, der Tod des Kindes oder generell das Ende der Vaterschaft. Das ist beispielsweise der Fall, wenn die Vaterschaft gerichtlich aberkannt wird. Stirbt das Kind schon vor Antritt des Urlaubs, entsteht überhaupt kein Anspruch. Diese Regelung weicht von der Mutterschaftsentschädigung ab. Letztere ist nämlich auch geschuldet, wenn das Kind nach der Geburt stirbt beziehungsweise wenn die Schwangerschaft mindestens 23 Wochen gedauert hat (auch bei Totgeburt). Diese Abweichung erscheint angebracht, da der Vaterschaftsurlaub primär dazu da ist, sich in die veränderte Familiensituation mit dem Neugeborenen einzubringen.
Art. 16k Form der Entschädigung und Anzahl Taggelder
Absatz 1: Wie beim Erwerbsersatz für Dienstleistende und bei Mutterschaft wird die Entschädigung in Form eines Taggeldes festgesetzt.
Absatz 2 und 3: Es besteht Anspruch auf höchstens 14 Taggelder. Für die Festsetzung der Entschädigung bedeutet das: Erfolgt der Bezug des Vaterschaftsurlaubs wochenweise, werden sieben Taggelder pro Woche ausgerichtet beziehungsweise 14 Taggelder, wenn der Vater zwei Wochen am Stück bezieht. Wird der Urlaub für die ganze Arbeitswoche bezogen, liegt unabhängig vom Beschäftigungsgrad ein wochenweiser Bezug vor.
Absatz 4: Anders als beim Mutterschaftsurlaub, der 14 Wochen beziehungsweise 98 Tage dauert und ab der Geburt des Kindes am Stück bezogen werden muss, kann der Vaterschaftsurlaub flexibler bezogen werden. Das heisst, dass ein tageweiser Bezug möglich ist.
Wird der Urlaub nicht am Stück, sondern in Einzeltagen bezogen, entspricht der zweiwöchige Urlaub zehn Arbeitstagen, an denen der Vater dem Arbeitsplatz fernbleiben darf. Damit der tageweise Bezug nicht zu einer Schlechterstellung führt, sieht diese Bestimmung vor, dass bei einem tageweisen Bezug auf fünf bezogene Arbeitstage zwei zusätzliche Tage entschädigt werden. Damit ist gewährleistet, dass beim Bezug von zehn Einzeltagen – bis zum Plafond von 196 Franken pro Tag – 80 Prozent des Erwerbseinkommens für zwei Wochen gedeckt sind.
Art. 16l Höhe und Bemessung der Entschädigung
Für die Höhe und Bemessung des Taggeldes gelten die Regelungen für die Mutterschaftsentschädigung sinngemäss. Das heisst, das Taggeld beträgt 80 Prozent des durchschnittlichen Erwerbseinkommens, das der Vater vor der Geburt des Kindes erzielt hat. Es ist auf 196 Franken pro Tag begrenzt.