Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2018/82: Pa.Iv. 18.441 «Indirekter Gegenentwurf zur Vaterschaftsurlaubs-Initiative» · 16 Seiten
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schaftsurlaub von mindestens 14 Wochen zu garantieren. Das Übereinkommen garantiert somit ein Recht ausschliesslich für Mütter, und dies unabhängig vom Arbeitsverbot, welches im Arbeitsgesetz vorgesehen ist.
2.4 Die beantragte Neuregelung
Artikel 116 Absatz 3 der Bundesverfassung (BV)6 hält fest, dass der Bund eine Mutterschaftsversicherung einrichtet. Wie der Bundesrat in seinem Bericht „Vaterschaftsurlaub und Elternurlaub. Auslegeordnung und Präsentation unterschiedlicher Modelle“7 vom 30. Oktober 2013 in Erfüllung des Postulates Fetz (11.3492) feststellt, kann der Begriff der Mutterschaftsversicherung weit gefasst werden und nicht nur das „Mutterschaftsrisiko“ im üblichen Sinne – Schwangerschaft und Geburt eines Kindes
– betreffen, sondern auch Risiken in Zusammenhang mit mutterschaftsähnlichen Situationen, insbesondere der Adoption8. Der in Artikel 116 Absatz 3 BV enthaltene gesetzliche Auftrag betreffend Mutterschaftsversicherung bedeutet nicht, dass der Bund zur Einführung von Erwerbsersatzentschädigungen bei Elternurlaub gezwungen ist. Wie aus den verschiedenen Vorbereitungsarbeiten hervorgeht, hat das Bundesparlament den Artikel 116 Absatz 3 BV dahingehend interpretiert, dass er sich nicht auf den gesetzgeberischen Auftrag betreffend Mutterschaftsversicherung beschränkt. Artikel 116 Absatz 3 BV überträgt dem Bund ebenfalls eine gesetzgeberische Kompetenz betreffend Mutterschaftsversicherung, die über den gesetzlichen Auftrag hinausgeht. Ausgehend von dieser Auslegung ist der Gesetzgeber befugt, jedoch nicht gezwungen, Massnahmen im Zusammenhang mit der Mutterschaftsversicherung zu treffen (wie zum Beispiel die Auszahlung einer Erwerbsersatzentschädigung bei einer Adoption, einem Vaterschafts- oder einem Elternurlaub).
Gestützt auf Art. 122 Abs. 1 BV könnte der Bund entsprechend der Aufnahme eines Vaterschafts- oder Elternurlaubs ins OR den Anspruch für Arbeitnehmende auf Lohnfortzahlung während des Urlaubs einführen. Rein rechtlich ist die Aufnahme einer Bestimmung ins OR analog Artikel 329d OR, der die Entrichtung des Lohnes während der Ferien regelt, möglich.9
Auf dieser Basis schlägt die Kommission vor, das EOG mit einem neuen Kapitel IIIb zum Vaterschaftsurlaub zu ergänzen. Das von ihr entworfene Modell enthält folgende Eckpunkte:
Die Anspruchsvoraussetzungen für den zweiwöchigen Vaterschaftsurlaub orientieren sich grundsätzlich an der Mutterschaftsentschädigung. Anspruch haben Männer, die zum Zeitpunkt der Geburt der rechtliche Vater des Kindes sind (Entstehung des Kindsverhältnisses kraft der Ehe mit der Mutter oder durch Anerkennung) oder dies während der ersten sechs Monate danach werden (Entstehung des Kindsverhältnisses durch Anerkennung oder gerichtlichen Entscheid, rückwirkend auf den Zeitpunkt der Geburt). Der Vaterschaftsurlaub muss in den ersten sechs Monaten nach der Geburt des Kindes bezogen werden.
6 SR 101
7 Bundesrat 2013
8 Ebenda, S. 35
9 Ebenda, S. 34