Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2018/82: Pa.Iv. 18.441 «Indirekter Gegenentwurf zur Vaterschaftsurlaubs-Initiative» · 16 Seiten

Fedlex · Erläuternder Bericht · Seite 11Fedlex · Erläuternder Bericht

Beim Vaterschaftsurlaub handelt es sich um ein Recht und keine Pflicht. In der Praxis ersucht der Arbeitnehmer seinen Arbeitgeber um die Ausübung seines Rechts auf Urlaub. Ersucht der Arbeitnehmer nicht um sein Recht, kann er nicht verpflichtet werden, seinen Urlaub zu beziehen. Auf die Ausübung seines Rechts auf Urlaub kann er indes nicht verzichten, da es sich um ein zwingendes Recht handelt (siehe Art. 362 Abs. 1 E-OR).

Bezüglich der Vaterschaft soll grundsätzlich auf das zivilrechtliche Kindsverhältnis abgestellt werden. Siehe Erläuterungen zu Art. 16i EOG.

Der Vaterschaftsurlaub muss effektiv bezogen werden, ansonsten er verfällt.

Absatz 3

Der zweiwöchige Urlaub kann auf einmal am Stück oder wochenweise bezogen werden. Die Möglichkeit des tageweisen Bezugs lässt eine grosse Flexibilität zu. Denn damit kann der Vater beliebig an einzelnen Tagen dem Arbeitsplatz fernbleiben. Ein Urlaubsbezug von weniger als einem Tag ist nicht vorgesehen.

Art. 335c Abs. 3

Im Gegensatz zu dem, was für die Mutter während der Schwangerschaft und der Mutterschaft gilt (Art. 336c Abs. 1 Bst. c OR), kann der Arbeitgeber den Arbeitsvertrag des Vaters, der Anspruch auf einen Vaterschaftsurlaub hat, auflösen. Eine solche Kündigung kann vor Beginn oder während der sechsmonatigen Rahmenfrist ausgesprochen werden. Hat der Vater den Urlaub bis zu diesem Zeitpunkt nicht oder nicht vollständig bezogen, hat er die Möglichkeit, den Vaterschaftsurlaub im noch verbleibenden Umfang zu beziehen, bevor sein Arbeitsverhältnis endet.

Um in solchen Fällen den Bezug des Vaterschaftsurlaubs zu erleichtern, sieht Absatz 3 vor, die Kündigungsfrist um die Anzahl Tage zu verlängern, die im Zeitpunkt der Kündigung an Urlaub noch bezogen werden können. So kann der Arbeitnehmer, dessen Arbeitsverhältnis bald nach der Geburt endet, weil die Kündigungsfrist kurz ist oder weil der Arbeitgeber das Arbeitsverhältnis lange vor der Geburt gekündigt hat, die verbleibenden Tage seines Vaterschaftsurlaubes in der zusätzlichen Zeit beziehen.

Die Verlängerung der Kündigungsfrist gilt zum einen für Arbeitsverhältnisse, die vor der Geburt aufgelöst wurden, im Zeitpunkt der Geburt aber noch nicht beendet sind. In diesem Fall verlängert sich die Kündigungsfrist um zwei Wochen. Zum andern gilt dies bei Kündigungen zwischen der Geburt des Kindes und dem Ende der sechsmonatigen Rahmenfrist. Vorausgesetzt der zweiwöchige Vaterschaftsurlaub wurde bis zur Kündigung noch nicht oder nur teilweise bezogen, verlängert sich die Kündigungsfrist um die Anzahl Tage, die bis zum Zeitpunkt der Kündigung noch nicht bezogen wurden. Die Kündigungsfrist kann nicht verlängert werden, wenn der Arbeitsvertrag vor der Geburt endet. In diesen Fällen ist das Recht auf Urlaub am Ende des Vertrags noch nicht entstanden.

Bezieht der Vater den Urlaub trotz der verlängerten Kündigungsfrist nicht, verliert er seinen Anspruch. Die Verlängerung der Kündigungsfrist muss für den Bezug des Vaterschaftsurlaubs verwendet werden und nicht etwa für Ferien, die noch nicht bezogen wurden.