Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2018/82: Pa.Iv. 18.441 «Indirekter Gegenentwurf zur Vaterschaftsurlaubs-Initiative» · 16 Seiten
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Vorgesehen ist – analog zum Mutterschaftsurlaub – eine Regelung, wonach die Ferien nicht gekürzt werden dürfen, wenn der Vater den Vaterschaftsurlaub bezieht. Ebenfalls vorgesehen ist eine Verlängerung der Kündigungsfrist bei Auflösung des Arbeitsverhältnisses und, dass keine Vereinbarung zum Nachteil des Arbeitnehmers getroffen werden darf.
Der Vaterschaftsurlaub muss – im Gegensatz zum Mutterschaftsurlaub – nicht an einem Stück, sondern kann auch in Einzeltagen bezogen werden. Ein Urlaub von weniger als einem Tag ist allerdings nicht vorgesehen.
Betreffend die Anspruchsberechtigung auf die EO-Entschädigung gelten die gleichen Voraussetzungen wie für die Mutterschaftsentschädigung. Das heisst, der Vater muss während der neun Monate vor der Geburt im Sinne des AHVG versichert gewesen sein und in dieser Zeit mindestens fünf Monate eine Erwerbstätigkeit ausgeübt haben. Die Entschädigung beträgt wie bei der Mutterschaftsentschädigung 80 Prozent des durchschnittlichen Erwerbseinkommens und wird in Taggeldern ausgerichtet.
2.5 Minderheitsantrag: Nichteintreten
Die Minderheit (Dittli, Eberle, Eder, Kuprecht) beantragt, auf den vorliegenden Entwurf nicht einzutreten, weil sie die Einführung eines gesetzlich verankerten Vaterschaftsurlaubs ablehnt. Sie ist insbesondere der Ansicht, dass die zusätzlichen Abgaben für die Sozialversicherungen zurzeit nicht tragbar sind. Die Minderheit weist darauf hin, dass auf Initiative des Parlaments oder des Bundesrates derzeit verschiedene Gesetzgebungsprojekte im Bereich der EO geplant sind, die Auswirkungen auf den Beitragssatz der EO hätten. So hätte die Motion SGK-S (16.3636) «Länger dauernde Mutterschaftsentschädigung bei längerem Spitalaufenthalt des Neugeborenen» eine Erhöhung des EO-Beitragssatzes um 0.0015 Lohnprozente, die Pa. Iv. Romano (13.478) «Einführung einer Adoptionsentschädigung» um 0.00004 Lohnprozente und der Vorentwurf zum Bundesgesetz über die Verbesserung der Vereinbarkeit von Erwerbstätigkeit und Angehörigenbetreuung um 0.019 Lohnprozente zur Folge. Weiter sieht das Bundesgesetz über die Steuerreform und die AHV-Finanzierung STAF (18.031; vormals Steuervorlage 17) eine Erhöhung des AHV-Beitragssatzes um 0.3 Lohnprozente vor.
Ausserdem würde ein Vaterschaftsurlaub – unabhängig davon, ob er zwei oder vier Wochen beträgt – gerade kleinere und mittlere Unternehmen vor grosse organisatorische Herausforderungen stellen. Die Minderheit weist darauf hin, dass mit betrieblichen Lösungen auf die jeweiligen finanziellen Möglichkeiten des konkreten Betriebes und die Bedürfnisse der Mitarbeitenden Rücksicht genommen werden kann. Eine starre gesetzliche Einheitsregelung hingegen würde diesen Handlungsspielraum der jeweiligen Branchen einschränken und damit letztlich die Sozialpartnerschaft schwächen.
Teile der Minderheit hatten sich in der Kommission für einen Elternurlaub stark gemacht (siehe auch Ziff. 2.3.). Ihrer Ansicht nach wäre ein Elternurlaub eine flexiblere und modernere Massnahme zur besseren Vereinbarkeit von Beruf und Familie und würde zu einem partnerschaftlicheren Familienbild beitragen anstatt bestehende Rollenbilder zu festigen.