Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2019/11: Änderung des Bankengesetzes (Einlegerschutz, Insolvenz) · 20 Seiten

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Vernehmlassungsverfahren zur Änderung des Bankengesetzes (BankG) (Insolvenz, Einlagensicherung, Segregierung)

(SBVg, Raiffeisen). Auch sei die Stellung der Gläubiger von Wandlungskapital oder von Bailin-Bonds gegenüber den Eignern sowie den restlichen Gläubigern bei einer allfälligen Restsubstanz unklar (Raiffeisen). Gemäss Bär&Karrer sei in jedem Fall eine Gegenleistung festzulegen und eine Beschränkung auf eine «teilweise» Übertragung sei nicht sinnvoll.

Zum Wertausgleich bei Kapitalmassnahmen (Artikel 31c VE-BankG) äussern sich einige Vernehmlassungsteilnehmer ausdrücklich positiv (AG, AI, SG, Travail.Suisse, Baker McKenzie, MoMo). Bär & Karrer weist darauf hin, dass gegebenenfalls die Bewertung der Kapitalmassnahmen aus zeitlichen Gründen erst nach der Sanierung erfolgen könne. Diesfalls solle der Wertausgleich vorbehalten werden und es sei klarzustellen, dass es sich nicht um die ursprüngliche Bewertung im Sanierungsplan handle. Auch sei keine Bewertung nach Artikel 31 Absatz 1 Buchstabe b vorzunehmen, da es hierbei um die Bewertung der Beteiligungsinstrumente der Bank gehe. Schliesslich wird eine terminologische Änderung der französischen Version vorgeschlagen, damit es keine Konfusion mit Artikel 120 ff. OR gebe (VD; betreffend «compensation»).

6 Konkursliquidation insolventer Banken (Art. 34, 37, 37e VE- BankG)

Die Regelungen zur Konkursliquidation insolventer Banken seien sinnvoll und der Rechtssicherheit zuträglich (Baker McKenzie) und werden teilweise ausdrücklich begrüsst (MoMo, Travail.Suisse, SP, SH, AG, AI).

Bär&Karrer weist darauf hin, dass die FINMA nach herrschender Lehre nicht von den Bestimmungen im Bankengesetz, hingegen aber vom SchKG abweichende Verfügungen erlassen kann, was in Artikel 34 Absatz. 2 VE-BankG klarer zum Ausdruck zu bringen sei (ähnlich auch VD).

Bei Schutzmassnahmen oder im Sanierungsverfahren eingegangenen Verbindlichkeiten (Artikel 37 VE-BankG) wird nebst einer sprachlich klareren Umformulierung der französischen Version (VD betreffend «engagements que la banque était habilitée à contracter») eine Anpassung im Zusammenhang mit Artikel 30c Absatz 2 VE-BankG beantragt, wonach es sich um Verbindlichkeiten handle, welche mit der Genehmigung der FINMA oder eines von ihr eingesetzten Beauftragten eingegangen worden seien (Bär & Karrer, SBVg, UBS).

Im Zusammenhang mit der Verteilung und Schluss des Verfahrens wird beantragt, dass die FINMA auch Zwischenabschlüsse genehmigen und somit insbesondere Mandatshonorare validieren kann, sofern das Liquidationsverfahren lange dauert (VD).

7 Beschwerdeverfahren (Art. 37gbis-Art. 37gquater VE-BankG)

Die Regelung zu Beschwerden gegen die Genehmigung des Sanierungsplans werden teilweise ausdrücklich unterstützt (AG, AI, SH, VD, Travail.Suisse, MoMo). Baker McKenzie begrüsst, dass eine monetäre Entschädigung ausgeschlossen wird, da dies entgegen dem Sanierungsziel wäre und die Bank destabilisieren würde. Der VSV beantragt hingegen im Sinne der Stärkung der Gläubigerrechte, eine Entschädigung müsse auch in Geldform zugesprochen werden können. Bär&Karrer macht beliebt, die angemessene Form der Entschädigung dem Gericht zu überlassen. Es seien auch Fälle denkbar, in denen eine Barentschädigung sinnvoller sei als die Zuteilung von Aktien, anderen Beteiligungsrechten, Optionen oder Besserungsscheinen.

Der VSV ist der Meinung, dass die Beschränkung der Rechtsmittel und Rechtsbehelfe der Gläubiger in Artikel 37gbisund 37gterVE-BankG EMRK- und verfassungswidrig und entsprechend anzupassen sei. Andere Vernehmlassungsteilnehmer wünschen sich eine Klarstellung,