Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2019/11: Änderung des Bankengesetzes (Einlegerschutz, Insolvenz) · 20 Seiten
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Vernehmlassungsverfahren zur Änderung des Bankengesetzes (BankG) (Insolvenz, Einlagensicherung, Segregierung)
BEG, weil sie die Rechtssicherheit für grenzüberschreitend tätige Schweizer Institute erhöhe und im Einklang mit der europäischen Regelung sei, was sich im Hinblick auf die Äquivalenz positiv auswirken dürfte.
Die ZKB und der VSKB erachten die Verpflichtung für die Schweizer Verwahrungsstelle, die Trennung mit der ersten Drittverwahrungsstelle im Ausland zu vereinbaren (Art. 11a Abs. 3) wie auch die Begrenzung dieser Pflicht auf die erste Drittverwahrungsstelle als sinnvoll. Aus Sicht von foreign banks sollten auch die von der Verwahrungsstelle zu treffenden Massnahmen, um der Kontoinhaberin oder dem Kontoinhaber ein vergleichbares Mass an Schutz zu bieten, wenn eine Vereinbarung nicht möglich ist, auf das erste Glied der Verwahrungskette im Ausland begrenzt werden. Der VSKB würde es begrüssen, wenn die FINMA eine Liste der in Bezug auf die Segregationsanforderungen anerkannten Drittverwahrungsstellen zur Verfügung stellt.
Gemischter ist die Haltung der Vernehmlassungsteilnehmer zur Information der Kundinnen und Kunden (Art. 11a Abs. 6). Die UBS stellt den Sinn einer Regelung infrage, insofern die Informationspflicht neu im Finanzdienstleistungsgesetz (FIDLEG; SR 950.1) geregelt sei. Aus Sicht der SVP muss der Aufwand für die Informationspflicht im Verhältnis zum erwarteten Nutzen stehen. Darüber hinaus sollen die Informationen standardisiert und in elektronischer Form analog zu Artikel 9 Absatz 3 FIDLEG übermittelt werden können (SH, TG, SVP, SGV). Bär&Karrer schlägt vor, die Informationspflicht auf spezifische Risiken zu begrenzen, etwa im Falle der Drittverwahrung in einem Staat, in dem Schutzmassnahmen nach Artikel 11 Absatz 4 nicht möglich sind. Die CVP, economiesuisse, die SBVg, der SGV, die VSPB, die VAV und die UBS lehnen die Bestimmungen mit dem Hinweis ab, das Parlament habe eine ähnliche Regelung im FIDLEG bewusst verworfen. Die Informationspflicht bringe keinen Mehrwert für die Kundinnen und Kunden – zumal die Informationen über die Verwahrung künftig in der SBVg-Risikobroschüre abgedeckt seien –, sei aber mit erheblichen Kosten für die Banken verbunden, die letztlich von der Kundschaft getragen werden müssten (Bär&Karrer). Sollte die Regelung beibehalten werden, so müsse sie genauer gestaltet und die Datenübermittlung müsse präzisiert werden (CVP). Die Pflicht, die Kontoinhaberin oder den Kontoinhaber auf Anfrage «über die spezifischen Risiken der Verwahrung» zu informieren (Art. 11a Abs. 6 Bst. c) geht für die SBVg, den VSKB, die UBS und die ZKB zu weit. Sie möchten sie streichen und lehnen auch die Pflicht ab, über die Kosten der Verwahrung zu informieren (Art. 11a Abs. 6 Bst. d), die unklar formuliert sei. Die UBS merkt an, die Banken würden die Depotgebühren bereits heute offenlegen.
Die Bestimmungen zur Datenübermittlung an ausländische Drittverwahrungsstellen (Art. 11b) wurden von mehreren Teilnehmern grundsätzlich befürwortet. Es seien jedoch Anpassungen nötig, da sie die in der Praxis häufigen mehrstufigen Drittverwahrungsverhältnisse nicht berücksichtigen würden (SBVg, economiesuisse, foreign banks, VAV, Baker McKenzie, ZKB, VSKB, UBS). Der Rahmen möglicher Adressaten der Informationen sei auf weitere Verwahrungsstellen in der Verwahrungskette auszudehnen, damit die Verwahrungsstelle ihrer Drittverwahrungsstelle die Daten direkt übermitteln dürfe, die diese zur Aufgabenerfüllung benötige (im gleichen Sinne: SH, SGV). Auch hier sei sicherzustellen, dass die Information der Kundinnen und Kunden nach Artikel 11b Absatz 2 analog zum FIDLEG standardisiert und physisch oder elektronisch erfolgen kann (SH, SBVg, SGV, VAV, ZKB, VSKB). Nach Ansicht der ZKB und des VSKB kann die Formulierung «nach dem [...] anwendbaren Recht» dazu führen, dass die Anforderungen nach ausländischem Recht abgeklärt werden müssten. Die Verwahrungsstelle müsse sich aber auf die Angaben ihrer Drittverwahrungsstelle verlassen können. Ausserdem lägen häufig keine gesetzlichen Verpflichtungen, sondern Anforderungen gestützt auf einen Vertrag vor.