Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2019/11: Änderung des Bankengesetzes (Einlegerschutz, Insolvenz) · 20 Seiten
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Vernehmlassungsverfahren zur Änderung des Bankengesetzes (BankG) (Insolvenz, Einlagensicherung, Segregierung)
wird die saubere Regelung auf Gesetzesstufe geschätzt (VSV). Die rechtliche Umsetzung des vorgeschlagenen Einlagensicherungssystems sei sinnvoll (Baker McKenzie). Die esisuisse erachtet die Anforderungen der lnternational Association of Deposit lnsurers (lADl), des lnternational Monetary Fund (lMF) und des Basel Committee On Banking Supervision (BCBS) durch die vorgeschlagenen Vorbereitungsmassnahmen besser erfüllt.
Teilweise wird beantragt, die Übergangsfrist von fünf auf zwei Jahre zu verkürzen (SP, SGB).
Die vorgeschlagene Ex-ante-Finanzierung sei international anerkannt und mache die Einlagensicherung robuster sowie sei die Finanzierung moderat und ausgewogen. Von Vorteil sei auch, dass die Mittel in den Banken verblieben und der Volkswirtschaft nicht entzogen würden (esisuisse). Die UBS unterstützt das überarbeitete Einlagensicherungssystem, auch wenn dieses mit gewissen Kosten verbunden sei. Eine rein ex-ante finanzierte Fondslösung würde zu unverhältnismässigem Aufwand und Kosten für die Banken führen. Auch die Foreign Banks begrüsst insbesondere, dass kein Ex-ante-Fonds gewählt wurde.
Einige andere Teilnehmer ziehen einen Ex-ante-Fonds der vorgeschlagenen Regelung vor. Dieser würde prozyklische Wirkungen vermeiden und sei eine kostengünstigere Lösung (Travail.Suisse). Der Verzicht auf einen Ex-ante-Fonds sei vom Bundesrat zu wenig erläutert worden; es wird gefordert, die Thematik zu behandeln, damit die Vor- und Nachteile der verschiedenen Finanzierungssysteme sorgfältig abgewogen werden können (glp). Die Verbände des Konsumentenschutzes bedauern, dass die Finanzierung durch die Schaffung eines Exante-Fonds verworfen wurde, da dieses System direkt die Liquidität gewährleiste, welche für eine schnelle Auszahlung an die Einleger erforderlich sei. Das vorgeschlagene System biete in einer Finanzkrise weniger Sicherheit (FRC, SKS, acsi).
Viele Vernehmlassungsteilnehmer wünschen sich aufgrund der Finanzierung des Einlegerschutzes mittels Wertschriftenhinterlegung eine Anpassung bezüglich der Eigenmittelunterlegung sowie der Liquiditätshaltung für Banken, welche dem Grundsatz der Kostenneutralität folge. Der Bundesrat wird im Sinne der Klarheit und Rechtssicherheit aufgefordert, ausführlich festzuhalten, wie die Eigenmittelverordnung sowie die Liquiditätsverordnung (namentlich LCR, NSFR, HQLA) angepasst werden sollen (SGV, SBVg, VAV, economiesuisse, ZKB, Raiffeisen, VSPB, AG, KIB, VSKB, ZG, SG, NW). Zahlreiche Vernehmlassungsteilnehmer machen ihn ihren Stellungnahmen entsprechende detaillierte Regulierungsvorschläge. Zudem seien die gegenseitigen Auswirkungen zwischen dem Einlegerschutz und der «to-big-to-fail»-Regulierung für systemrelevante Banken zu regeln (CVP, FDP), wobei es nicht zu einer doppelten Belastung für diese Banken kommen solle (ZH). Die esisuisse weist darauf hin, dass die Mitglieder der Einlagensicherung infolge der Gesetzesänderung Zusatzkosten in Kauf nehmen müssen und der Bundesrat gehalten sei aufzuzeigen, wie die Revision kostenneutral auszugestalten werde. Der VSV unterstützt die vorgesehene Reduktion der Risikogewichtung von 20% für Positionen gegenüber der Trägerschaft der Einlagensicherung als angemessen.
In Artikel 37h bedürfe es in terminologischer Hinsicht und mit Hinweis auf Artikel 33 Absatz 1 BankG Anpassungen (Bär&Karrer, ZKB, SBVg, VSKB, ZG, SG, NW). Zudem enthalte der vorgeschlagene neue Absatz 3bisEinzelheiten, die anstelle des Bundesgesetzes in die BIV-FIMNA aufgenommen werden könnten (Bär&Karrer).
Vereinzelt wird eine ausdrückliche Definition der Begriffe «gesicherte Einlagen» und «gesicherter Einleger» gefordert bzw. sei allenfalls die entsprechende Kompetenz im Gesetz soweit möglich an den Verordnungsgeber zu delegieren (esisuisse, ZKB, VSKB, VSV, ZG, SG, NW), weil eine fehlende Definition zu erheblichen und vermeidbaren Rechtsunsicherheiten bei der Umsetzung und im Einzelfall führe (esisuisse). Es sei zu klären, wie die gesicherte Einlage im Zusammenhang mit Artikel 37a Absatz 4 BankG zu verstehen sei. Insbesondere müsse bei Mehrparteienverhältnissen klargestellt werden, wer Einleger sei (esisuisse, ZKB, VSKB, ZG, SG, NW). Ferner sei ausdrücklich festzuhalten, dass ein allfälliger wirtschaftlich Berechtigter