Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2019/11: Änderung des Bankengesetzes (Einlegerschutz, Insolvenz) · 20 Seiten
Fedlex · Ergebnisbericht · Seite 14Fedlex · Ergebnisbericht
Vernehmlassungsverfahren zur Änderung des Bankengesetzes (BankG) (Insolvenz, Einlagensicherung, Segregierung)
In Absatz 4 sei zu präzisieren, dass die Restforderungen nach Auszahlung der gesicherten Einlagen im Konkursverfahren weiterhin zu kollozieren seien (Bär&Karrer und sinngemäss esisuisse). Des Weiteren wird darauf hingewiesen, dass bei ungenügenden Mitteln auch nur eine anteilsmässige Auszahlung der gesicherten Einlagen erfolgen soll, was ausdrücklich im Gesetz aufzunehmen sei (UBS, SBVg, ZKB, VSKB, ZG, SG, NW).
In Absatz 5 wird beantragt, dass die FINMA in Abstimmung mit der esisuisse Richtlinien für die Behandlung von privilegierten Einlagen von Einlegern mit leitender Funktion festlegen soll; solche Einlagen seien in die Liste der Einlagen mit verzögerter oder ausgesetzter Auszahlung aufzunehmen (VD).
8.5 Verrechnung, Anspruch und Legalzession (Art. 37jbis VE-BankG)
Bär&Karrer beantragen eine Klarstellung, wonach ausländische Einlagensicherungen ebenfalls in den Genuss der Legalzession kommen sollen. Sofern die ausländische Einlagensicherung nach ausländischem Recht eine Auszahlung vornehme und im entsprechenden Umfang in die Rechte des Einlegers eintrete, sollen die entsprechenden Forderungen der ausländischen Einlagensicherung auch unter schweizerischem Recht anerkannt werden (UBS, ZKB, SBVg, ähnlich VSKB). Würde die Legalzession nicht anerkannt, könnten Einleger ausländischer Zweigniederlassung ihren Anspruch im Rahmen des Schweizer Konkursverfahrens gegenüber dem inländischen «Stammhaus» nochmals geltend machen (SBVg, ZKB, UBS).
8.6 Notfallpläne/TBTF (Art. 37h Abs. 3 Bst d i.V.m. Abs. 3bis VE-BankG)
Für die Branche ist es ein wichtiges Anliegen, dass die Schnittstelle zwischen Einlegerschutz und der «Too big to fail»-Regulierung (TBTF) vertieft geklärt wird und die mit den Notfallplänen erfüllten Anforderungen aus der TBTF-Regulierung angemessen berücksichtigt werden (Raiffeisen, SBVg, ZKB, UBS ähnlich economiesuisse).
Die Einlagensicherung, die auf Liquidation abziele, werde durch die Pflicht zur Weiterführung systemrelevanter Funktionen überlagert. Die Massnahmen der systemrelevanten Banken setzten mit dem Stabilisierungsplan früher ein als die Vorbereitungsmassnahmen gemäss Einlagensicherung. Eine Doppelbelastung von systemrelevanten Banken sei zu vermeiden, was bei den Anforderungen eine Berücksichtigung des Stabilisierungs- und Notfallplans erfordere (ZKB, SBVg, economiesuisse, UBS, VSKB, ZG, SG, NW). Es wird als Lösung vorgeschlagen, dass systemrelevante Banken ein Grobkonzept zu den Vorbereitshandlungen ausserhalb der Notfall- und Stabilisierungspläne vorsehen, wobei die Sicherstellung der Auszahlungen diesem Konzept ausgenommen sein sollten (VSKB, ZG, SG, NW). Auch die ZKB befürwortet das Erstellen eine Grobkonzepts, worin jede systemrelevante Bank sachlogisch die eigenen besonderen Verhältnisse berücksichtigen könne; a usgenommen davon solle die Sicherstellung der Auszahlungen sein. Das Grobkonzept sei auch nicht regelmässig von der Revision zu überprüfen. Das Zeitfenster für die Vorbereitungsmassnahmen im Rahmen der Einlagensicherung sei zu vergrössern (SBVg, ZKB, VSKB, ZG, SG, NW) bzw. sei die Möglichkeit vorzusehen, die Fristen bei der Einlagensicherung in Bezug auf die systemrelevanten Banken (TBTF) zu verlängern, damit diese an die Notfallplanung angepasst werden können (UBS, economiesuisse). Dies sei auf Verordnungsstufe vorzusehen (economiesuisse).
9 Weitere Erlasse
9.1 Pfandbriefgesetz (Art. 40 und Art. 40a VE-PfG)
Die Änderungen im PfG werden vielfach und ausdrücklich unterstützt (AG, AI, MoMo, NW, SG, SH, VD, ZG, ZH, CVP, SP, Travail.Suisse, Baker McKenzie). Die Regelungen stärkten die Stabilität des Pfandbriefsystems (SP) und trügen zu mehr Klarheit, Transparenz und Rechts-