Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2019/11: Änderung des Bankengesetzes (Einlegerschutz, Insolvenz) · 20 Seiten
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Vernehmlassungsverfahren zur Änderung des Bankengesetzes (BankG) (Insolvenz, Einlagensicherung, Segregierung)
Absatz 2 VE-BankG sei entsprechend zu ergänzen (vgl. auch Ziff. 5.4.2). Dem VAV erscheint allerdings wichtig, dass auch bei öffentlich-rechtlich strukturierten Banken der Eigner (Kanton) nicht besser gestellt ist, als die Eigner einer privatrechtlichen Bank.
Die Möglichkeit der Zusammenschliessung einer Bank mit einer anderen Gesellschaft (AI, Baker McKenzie) gemäss Artikel 30 Absatz 2 und 3 VE-BankG bzw. von Genossenschaften (Raiffeisen) zu einem neuen Rechtsträger wird vereinzelt ausdrücklich begrüsst. Auch hier wird das Anliegen geäussert, es sei die kantonale Souveränität bei Kantonalbanken zu berücksichtigen (TG, ZG). Des Weiteren sei klarzustellen, dass es sich nicht in allen Fällen um eine umfassende Universalsukzession handle, sondern auch nur ein Teil des Vermögens übertragen werden könne und auch eine Übernahme der Aktien einer Bank möglich sei, ohne dass eine Fusion erfolge (Bär & Karrer).
5.3 Sanierungsplan (Art. 30b, Art. 31, Art. 31d und Art. 32 VE-BankG)
Die Regelungen zum Sanierungsplan werden ausdrücklich begrüsst (AG, AI, SH, Travail.Suisse, MoMo) bzw. als positiv beurteilt (Baker McKenzie). Für Baker McKenzie ist unklar, was die Folge einer Verletzung der Inhaltsvorschriften oder von Formfehlern in Bezug auf Artikel 30b VE-BankG sei. Solche Verletzungen sollten keinen Beschwerdegrund darstellen. Auch solle ein Nachtrag zum Sanierungsplan ausdrücklich möglich sein. VD schlägt eine ausdrückliche Kompetenznorm für die FINMA zur Erstellung des Sanierungsplans vor. Auch seien im Sanierungsplan auch allfällige Eingriffe in die Rechte der Eigner anzuführen (SBVg, UBS, Bär & Karrer).
Weiter wird beantragt, die bisherigen Voraussetzungen für Schutzmassnahmen wiederum in Artikel 31 Absatz 1 VE-BankG aufzunehmen (Bär & Karrer, FRC, SKS, acsi). Baker McKenzie begrüsst, dass das Vorsichtsprinzip auch auf die Passiven und den Sanierungsbedarf erstreckt wird sowie ein "Schlechterstellungsverbot" (No Creditors Worse Off Than in Liquidation) in Artikel 31 Absatz 1 Buchstabe c VE-BankG vorgesehen ist.
Bär & Karrer findet die Aufzählung der unmittelbaren Rechtswirkung des Sanierungsplans in Artikel 31d Absatz. 2 VE-BankG unnötig.
5.4 Kapitalmassnahmen (Art. 30c VE-BankG)
5.4.1 Grundsatz der Kapitalmassnahmen und Ausnahmen (Art. 30c Abs. 1 bis Abs. 3 VE-BankG)
Die verschiedenen Kapitalmassnahmen, welche im Sanierungsplan vorgesehen werden können, werden teilweise vollumfänglich unterstützt (AI, VD, Travail.Suisse, ZKB), die Regelung auf Gesetzesstufe (Baker McKenzie) sowie die Präzisierungen der Kapitalmassnahmen werden grundsätzlich begrüsst (Raiffeisen). Einige Vernehmlassungsteilnehmer bringen Vorbehalte an bzw. lehnen die Massnahmen in Artikel 30c entschieden ab (FRC, SKS, acsi). Die Verbände des Konsumentenschutzes erachten die Kapitalmassnahmen als äusserst ungünstig für die Gläubiger einer Bank, welche die Verschiebung ihrer Aktiven hinnehmen müssten, ohne sich dagegen wehren zu können. Die Massnahmen sollten nur als ultima ratio angeordnet werden, wenn die Insolvenz einer Bank nicht anders abgewendet werden kann.
TG beantragt die Klarstellung in Artikel 30c VE-BankG, wonach die Kapitalmassnahmen keine Anwendung auf Kantonalbanken mit Staatsgarantie haben.
Die Privilegierung in Artikel 30c Absatz 2 Buchstabe d VE-BankG, wonach Forderungen aus Verbindlichkeiten, die die Bank während der Dauer der Massnahme nach Artikel 26 Absatz 1 Buchstaben e-h VE-BankG oder während des Sanierungsverfahrens eingehen durfte, von der Wandlung sowie der Forderungsreduktion auszunehmen, sei zu präzisieren. Lediglich vom