Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2019/11: Änderung des Bankengesetzes (Einlegerschutz, Insolvenz) · 20 Seiten
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Vernehmlassungsverfahren zur Änderung des Bankengesetzes (BankG) (Insolvenz, Einlagensicherung, Segregierung)
vom TLAC Term Sheet verlangt, sondern sei eine von drei Alternativen, die in der Schweiz anerkannt seien. In der EU sei die gesetzliche Nachrangigkeit v.a. vorherrschend, weil viele Bankgruppen in einer Stammhausstruktur organisiert seien. Die vertragliche oder strukturelle Subordination seien in der Schweiz längst rechtlich wie regulatorisch anerkannt und von beiden Grossbanken in ihren Emissionen von Bail-in Instrumenten umgesetzt, weshalb die vorgeschlagene gesetzliche Nachrangigkeit von Bail-in-Bonds in Absatz 5 Buchstabe b und Absatz 6 unnötig sei, zu erheblichen Unsicherheiten führe und ersatzlos zu streichen sei (CS).
Die UBS unterstützt die Regelung in Absatz 6 ausdrücklich. Sie habe bereits zur Verbesserung der Sanierungsfähigkeit der Gruppe eine neue, nicht operative Holding geschaffen, welche einzig dem Halten von Beteiligungen und deren Finanzierung diene. Die Holding sei unter anderem gegründet worden, damit das operationelle Geschäft und die Mittelaufnahme in unterschiedlichen Einheiten geschehen könne und um insbesondere Bail-in-Bonds ohne vertragliche Subordination, weil sie strukturell subordiniert seien, ausgeben zu können. Da diese Instrumente durch die Holding ausgegeben werden, seien Forderungen der Bail-in-Bonds Gläubiger wirtschaftlich gegenüber Forderungen von Gläubigern der operativen Banktochtergesellschaften automatisch subordiniert. Die festgelegte 5%-Grenze anderer Forderungsarten auf Holdingstufe brauche es daher grundsätzlich nicht, die Begrenzung könne jedoch akzeptiert werden, wenn gleichzeitig die vorgeschlagenen Ausnahmen gewährt würden.
Die SBVg beantragt, dass grundsätzlich auch TLAC Bonds unabhängig von der 5%-Klausel in Absatz 6 ausgenommen werden.
Hingegen erachtet die CS das Clean Holding Konzept in Absatz 6 als nutzlos, nicht praktikabel und als nicht im Einklang mit den Vorgaben des FSB Term Sheet («Excluded Liabilities»). Die Regelung stelle materielle Anforderungen an die Konzernobergesellschaft, damit diese unter Inanspruchnahme der rein strukturellen Nachrangigkeit emittieren könne. Begrüssenswert sei aus Gründen der Rechtssicherheit, dass für den 5%-Test auf den Zeitpunkt der Ausgabe der Bail-in-Bonds abgestellt werde; es sei dennoch schwer bzw. nicht möglich eine auf den Ausgabetag aktuelle Berechnung der 5%-Schwelle vorzunehmen. Auch könne die Regelung in zur Folge haben, dass Bail-in-Bonds unterschiedlichen Regimes unterstellt sein könnten, je nachdem, ob am Emissionstag die 5% Schwelle gerade über- oder unterschritten wurde. Sollte am Vorschlag in Absatz 6 festgehalten werden, müsste bei der Anordnung der gesetzlichen Nachrangigkeit von Bail-in Instrumenten konsequenterweise die damit einhergehenden Ausnahmen für Gesellschaften bis zu maximal 5% mit den Vorgaben des FSB Term Sheet in Einklang gebracht werden, nachdem die steuerlichen Implikationen abgeklärt worden seien (CS).
Auch Bär&Karrer äussert sich kritisch zu Absatz 6, die Regelung sei schwer verständlich, impraktikabel und praktisch auch kaum relevant. Im Ergebnis würde auf die Anwendung Absatz 5 Buchstabe b verzichtet, da dieser nur bei Bail-in-Bonds von Konzernobergesellschaften relevant sei und die Ausnahme bei diesen regelmässig greifen werde. Es wird die Streichung von Absatz 5 Buchstabe b, verbunden mit einer Flexibilisierung der Konzentration des Bail-in von Bail-in-Bonds in Absatz 6 beantragt.
5.5 Gegenleistung bei Übertragung und Wertausgleich bei Kapitalmassnahmen (Art. 31d und Art. 31c VE-BankG)
Die Regelung einer angemessenen Gegenleistung bei teilweiser Übertragung von Aktiven, Passiven oder Vertragsverhältnissen auf einen anderen Rechtsträger oder eine Übergangsbank (Artikel 31b VE-BankG) stösst teilweise ausdrücklich auf Gutheissung (AG, AI, SH, Travail. Suisse, MoMo).
Kritisch wird etwa angemerkt, dass unklar sei, wie der Wertausgleich bei den Genossenschaften erfolgen solle, da Beteiligungsrechte dort nicht automatisch zugeteilt werden können