Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2019/11: Änderung des Bankengesetzes (Einlegerschutz, Insolvenz) · 20 Seiten
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Vernehmlassungsverfahren zur Änderung des Bankengesetzes (BankG) (Insolvenz, Einlagensicherung, Segregierung)
1 Ausgangslage
Die vorliegende Revision des Bankengesetzes (BankG, SR 952.0) beschlägt drei Themenbereiche:
Bankeninsolvenz: Das Sanierungsverfahren für Banken ist im BankG nur in den Grundzü-
gen geregelt; die Details finden sich in der Bankeninsolvenzverordnung-FINMA (BIV-FINMA, SR 952.05). Zur Stärkung der Rechtssicherheit sollen vor allem diejenigen Instrumente neu auf Stufe Gesetz verankert werden, die wie etwa die Kapitalmassnahmen (bspw. die Wandlung von Fremd- in Eigenkapital, sog. Bail-in) in die Rechte von Eignern und Gläubigern der Bank eingreifen. Mit einer Anpassung des Pfandbriefgesetzes (PfG, SR 211.423.4) wird gleichzeitig auch die Funktionsfähigkeit des Schweizer Pfandbriefsystems bei Insolvenz oder Konkurs einer Mitgliedbank gestärkt.
Einlagensicherung: Die Banken sollen neu die Hälfte ihrer Beitragsverpflichtungen gegen-
über der Einlagensicherung nicht mehr in Form von zusätzlicher Liquidität absichern, sondern durch eine Hinterlegung von Wertschriften oder Schweizer Franken in bar bei einer Verwahrungsstelle. Kommt eine beitragspflichtige Bank im Anwendungsfall ihrer Zahlungspflicht nicht nach, so verwendet die Einlagensicherung diese hinterlegten Werte. Auf eine Revision des Einlagensicherungssystems mit einem von den Banken zu äufnenden Sicherungsfonds konnte so verzichtet werden. Die Frist zur Auszahlung der Gelder aus der Einlagensicherung an den von der FINMA mit der Sanierung oder mit dem Konkurs Beauftragten wird von zwanzig auf sieben Tage verkürzt. Nach Eingang der Zahlungsinstruktionen des Bankkunden sind diesem die gesicherten Einlagen innert weiterer sieben Tage auszuzahlen.
Segregierung von Bucheffekten: Mit einer Anpassung des Bundesgesetzes über Buchef-
fekten (Bucheffektengesetz, BEG, SR 957.1) wird sodann für alle Verwahrungsstellen von Bucheffekten die Pflicht zur Trennung von Eigen- und Kundenbeständen eingeführt. Führt die Verwahrungskette ins Ausland, so hat die letzte Schweizer Verwahrstelle Massnahmen zum Schutz der bei der ausländischen Verwahrstelle gebuchten Bucheffekten zu treffen. In diesem Rahmen soll auch die Information der Kundinnen und Kunden verbessert werden.
2 Vernehmlassungsverfahren
Das Vernehmlassungsverfahren wurde am 8. März 2019 eröffnet und dauerte bis am 14. Juni 2019. Zur Teilnahme wurden die Kantone, die in der Bundesversammlung vertretenen politischen Parteien, die gesamtschweizerischen Dachverbände der Gemeinden, Städte und Berggebiete, die gesamtschweizerischen Dachverbände der Wirtschaft sowie die interessierten Kreise eingeladen.
Eine Stellungnahme eingereicht haben (jeweils in alphabetischer Reihenfolge):
23 Kantone: Aarau (AG), Appenzell Innerrhoden (AI), Appenzell Ausserrhoden (AR), Bern
(BE), Basel-Land (BL), Basel-Stadt (BS), Fribourg (FR), Genf (GE), Graubünden (GR),
Luzern (LU), Neuchâtel (NE), Nidwalden (NW), Obwalden (OW), St. Gallen (SG), Schaffhausen (SH), Solothurn (SO), Schwyz (SZ), Thurgau (TG), Tessin (TI), Uri (UR), Waadt (VD), Zug (ZG), Zürich (ZH);
5 politische Parteien: Christlichdemokratische Volkspartei der Schweiz (CVP), FDP.Die
Liberalen (FDP), Grünliberale Partei Schweiz (glp), Schweizerische Volkspartei (SVP) und Sozialdemokratische Partei der Schweiz (SPS);
5 Dachverbände der Wirtschaft: economiesuisse, Schweizerische Bankiervereinigung
Swiss Banking (SBVg), Schweizerischer Gewerbeverband (sgv), Schweizerischer Gewerkschaftsbund (SGB) und Travail.Suisse (Travail.Suisse);