Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2019/11: Änderung des Bankengesetzes (Einlegerschutz, Insolvenz) · 20 Seiten
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Vernehmlassungsverfahren zur Änderung des Bankengesetzes (BankG) (Insolvenz, Einlagensicherung, Segregierung)
Auch die Postfinance äussert das Anliegen, die Rechtsform einer Bank zu berücksichtigen, da im Zusammenhang mit Artikel 30c Absatz 4 Buchstabe b VE-BankG ein Normkonflikt entstehen könnte aufgrund der in Artikel 14 Absatz 2 des Postorganisationsgesetzes (POG; SR 783.1) festgelegten Eigentümerverhältnisse. Der Postfinance würden die Massnahmen in Artikel 30c Absatz 4 Buchstabe b VE-BankG verwehrt werden, weshalb der FINMA die Möglichkeit eingeräumt werden solle, für Banken, die die Bedingungen in Artikel 30c Absatz 4 Buchstabe b VE-BankG bzw. aufgrund anderer gesetzlicher Vorgaben nicht erfüllen können, Ausnahmen zu gewähren (vgl. Ziff. 5.2 hiervor zu Artikel 28 VE-BankG). Sie schlägt in Artikel 30c Absatz 4 Buchstabe b und c vor, dass die Schuldinstrumente zur Verlusttragung bei Insolvenzmassnahmen (Bail-in-Bonds) vollständig in Eigenkapital gewandelt oder die Forderung vollständig reduziert werden und das Gesellschaftskapital vollständig herabgesetzt werde. Des Weiteren solle die FINMA Ausnahmen von Absatz 4 gewähren können, namentlich aufgrund der Rechtsform einer Bank oder deren Verpflichtungen aus Bundesrecht.
Zu den Voraussetzungen in Absatz 4 wird vorgebracht, dass Einlagen richtigerweise ohne Differenzierung privilegiert werden, dass aber die vollständige Herabsetzung des Gesellschaftskapitals im Bail-in zu hinterfragen sei (Baker McKenzie). Der «Wipeout and Compensation»-Ansatz entspräche nicht der internationalen Entwicklungen (Baker McKenzie).
Die HSG weist daraufhin, dass für eine erfolgreiche Bankensanierung bei der Herabsetzung und anschliessenden Wiedererhöhung des Aktienkapitals das den bisherigen Aktionären grundsätzlich zustehende Bezugsrecht ausgeschlossen werden müsse, was im Gesetz ausdrücklich zu verankern sei. Baker McKenzie wünscht sich auch eine Regelung bezüglich des Bezugsrechts auf Gesetzesstufe, möchte hingegen, dass die FINMA die Möglichkeit hat, die Altaktionäre durch Gewährung des Bezugsrechts in die Sanierung einzubeziehen.
Die Regelung in Absatz 7, wonach die FINMA vorübergehend die Mitwirkungsrechte der neuen Eigner vollständig suspendieren könne, sei auf die Suspendierung der Stimmrechte zu beschränken (CS) bzw. die Formulierung sei anzupassen (Bär&Karrer; Streichung von «vollständig»).
5.4.3 Wandlungs- und Reduktionskaskade und Ausnahmeregelung (Art. 30c Abs. 5 und 6 VE-BankG)
Die Regelung der gesetzlichen Subordination in Absatz 5 wird teilweise explizit begrüsst (AG, AI, SG, ZG, Travail.Suisse, MoMo). Die Bestimmung bringe Harmonisierung mit der Regulierung der EU, Klarheit und Rechtssicherheit (SBVg, ZKB), wobei die Gläubigerrangfolge zwar für den Fall der Sanierung, nicht aber im Konkurs geregelt werde (SBVg). Baker McKenzie begrüsst die Regelung auf Gesetzesstufe, würde statt einer «Wipeout and Compensation»- Regelung bevorzugen, eine Verwässerung zuzulassen, was die Problematik eines etwaigen Wertausgleichs von Altaktionären zu Bail-in-Bond-Haltern abmildern würde. Andere Vernehmlassungsteilnehmer beantragen die Streichung von Absatz 5 Buchstabe b (Bär&Karrer, CS, Postfinance). Der aktuelle Vorschlag, wonach die Regelung beim Bail-in und im Konkurs auseinanderfällt, führe zu potenziellen Verletzungen des «No creditor worse off»-Tests. Gleichzeitig könne eine Konzentration auf Bail-in Bonds aus Praktikabilitätsgründen sehr sinnvoll sein, um in Situationen, in welcher der NCWO-Test eingehalten wird, eine rasche Sanierung zu ermöglichen (Bär&Karrer). Ein Verzicht auf eine zwingende Subordination von Bail-in Bonds sowohl im Konkurs als auch beim Bail-in erscheine dann als sinnvoll, wenn Bail-in Bonds, welche nicht durch Konzernobergesellschaften ausgegeben werden, vertraglich subordiniert sein müssen, interne Bail-in Bonds ebenfalls vertraglich zu subordinieren sind, und die Flexibilität bestehe, Bail-in Bonds von Konzernobergesellschaften dennoch in erster Linie zu wandeln bzw. zu reduzieren (Bär&Karrer).
Kritisch äussert sich die CS. Die gesetzliche Nachrangigkeit von Bail-in-Bonds einerseits und die mangelhaft strukturierte Ausnahme für "Clean Holding Companies" anderseits würden sie unmittelbar und nachhaltig negativ treffen. Zudem werde die gesetzliche Nachrangigkeit nicht