Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2019/11: Änderung des Bankengesetzes (Einlegerschutz, Insolvenz) · 20 Seiten

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Vernehmlassungsverfahren zur Änderung des Bankengesetzes (BankG) (Insolvenz, Einlagensicherung, Segregierung)

sicherheit bei (Travail.Suisse). Pfandbriefe erfüllten auf dem Schweizer Finanzplatz eine wichtige wirtschaftliche Funktion im Zusammenhang mit der Refinanzierung von Banken. Die Funktionsfähigkeit von Pfandbrief-Strukturen und der Wert von Pfandbriefen seien deshalb auch im Insolvenzfall einer Bank zu respektieren und zu schützen, weshalb die Vorlage begrüsst wird (ZKB, VSKB, ZG, SG, NW).

Auch die SBVg begrüsst die Vorschläge, beantragt jedoch eine Präzisierung der Formulierung in Artikel 40 VE-PfG («Verletzung der Eigenmittelvorschriften», «Beeinträchtigung des Vertrauens», «Aushändigung»). Zudem wünschen sich die PfB sowie die PfZKB die Klarstellung, dass es sich im Normalfall bei denen durch die FINMA eingesetzten Insolvenzverwalter und Beauftragten um zwei verschiedene, eigenständige Personen handelt, welche gleichzeitig und mit einem expliziten Auftrag von der FINMA eingesetzt werden. Zudem befasse sich Artikel 40 VE-PfG mit einer möglicherweise angeschlagenen aber nicht konkursiten Bank. Die Deckung der Darlehen durch die Pfandbriefzentrale solle die Bank vor Verlusten schützen, wenn eine Mitgliedbank insolvent werde.

Bei Artikel 40a VE-PfG solle in Absatz 1 der Hinweis eingefügt werden, wonach jede Forderung im System gedeckt sein müsse, wobei der Deckungswert immer mindestens gleich gross sein müsse wie die nominale Darlehensforderung. Auch die Zinsen der Deckung müssten mindestens den Zinsen der zu deckenden Darlehen entsprechen. Zudem seien die Zinseinnahmen aus den Darlehen und die Zinsausgaben für die Pfandbriefe aufeinander abzustimmen und Abweichungen seien nur möglich, wenn sie zu Gunsten der Pfandbriefzentrale seien (Pfandbriefbank, PfZKB).

9.2 Obligationenrecht (Art. 1186 OR)

Die vorgeschlagene Änderung in Art. 1186 des Obligationenrechts (OR, SR 220) wird begrüsst (AI, AG, SH, VD) und als sinnvoll erachtet, da sie einen Konflikt mit den auf den Kapitalmärkten ausserhalb der Schweiz geltenden Bestimmungen verhindere und den Zugang von Schweizer Unternehmen, insbesondere Banken, ermögliche (Travail.Suisse). Gemäss Baker McKenzie sei die in Absatz 1 vorgeschlagene Formulierung präzisiert werden, was mit der "Mehrheit" der Gläubiger gemeint sei, wobei die Meinung vertreten wird, es sei auf eine "Mehrheit des Kapitals" abzustellen.

9.3 Schuldbetreibung- und Konkursrecht (Art. 173b VE-SchKG)

Teilweise wird der Vorschlag in Artikel 173b des Bundesgesetzes über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG, SR 281.1) ausdrücklich unterstützt (AG, AI, SH, VD, Travail.Suisse). Vischer beantragt die Prüfung, ob das gegenwärtige Zusammenspiel von SchKG und BankG und dem allgemeinen Verwaltungsrecht im Falle eines Bankkonkurses adäquat sei. Bär&Karrer wünscht sich die Klarstellung, dass auch ein nach den Regeln des SchKG zulässigerweise von einem Gläubiger gestelltes Konkursbegehren einen hinreichenden Grund zur Konkurseröffnung durch die FINMA darstellen könne.

9.4 Bucheffektengesetz (BEG)

Die für Verwahrungsstellen vorgesehene Segregierungspflicht (Art. 11a) wird insgesamt begrüsst. Sie entspreche bereits heutiger Praxis (UBS) und stelle, wie die Pflicht zur Vereinbarung der Trennung mit der ausländischen Drittverwahrungsstelle, einen internationalen Standard dar (SBVg, VAV, VSKB, VSPB, ZKB). Weiter stellen die Teilnehmer fest, dass die Vorlage den Einlegerschutz verbessern (FDP, glp, SP, economiesuisse, foreign banks, acsi, CP, FRC, SKS, VSKB) und eine heutige Lücke in der Gesetzgebung im Konkursfall eines Instituts schliessen werde (SH, SGB, Travail.Suisse, VSV, SIX,). SP, SGB und Travail.Suisse möchten eine weitere Stärkung des Anlegerschutzes prüfen, beispielsweise mittels einer Anlegerentschädigung, wenn die Absonderung der Wertpapiere nicht möglich ist. Solche Systeme gebe es bereits in den USA, der EU und in Singapur (SP, SGB). SIX befürwortet die Anpassung des