Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2019/11: Änderung des Bankengesetzes (Einlegerschutz, Insolvenz) · 20 Seiten
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Vernehmlassungsverfahren zur Änderung des Bankengesetzes (BankG) (Insolvenz, Einlagensicherung, Segregierung)
keinen direkten Anspruch an die Einlagensicherung habe. Gesichert sei nur der Anspruch des lnhabers der Forderung (esisuisse).
In Buchstabe c Ziffer 1 handle es sich des Weiteren um die Sichtguthaben und die Formulierung «in bar» könnte missverstanden werden. Auch vorgeschlagen wird, in Absatz 3bisBuchstabe a darauf hinzuweisen, dass zu den Vorbereitungshandlungen insbesondere die Bereitstellung einer angemessenen Infrastruktur zur fristgerechten Verarbeitung der Zahlungsinstruktionen der Einleger gehöre (esisuisse).
Zur Erhöhung der Maximalverpflichtung mit einem Deckungsgrad von 1.6 Prozent wird begrüsst. Die Verpflichtung entspreche dem internationalen Standard, dürfe jedoch nicht weiter erhöht werden (esisuisse). Anderen Teilnehmern ist der Deckungsgrad von 1.6 Prozent zu tief; es werden 2.5 Prozent gefordert (SP, SGB); wieder andere fordern, es solle der Prozentsatz von 1.6 nicht unterstritten werden (FRC, acsi).
8.2 Zur Trägerschaft der Einlagensicherung
Auf die Kritik internationaler Organisationen (namentlich des IWF), wonach die esisuisse zu stark von Vereinsmitgliedern bzw. Finanzinstituten abhängig sei, sei einzugehen und der Bundesrat solle detailliert aufzeigen, inwieweit der Kritik Rechnung getragen werden soll (glp).
Der VSV fordert eine unabhängige Trägerschaft. Das heutige Gerüst auf der Grundlage der Selbstregulierung erscheine den unabhängigen Vermögensverwaltern als ungenügend, es bedürfe auch neuer Regelungen zur Gouvernanz. Eine Trägerschaft durch einen Verein der Banken lehnt er ab, die Monopolsituation der esisuisse sei verfassungswidrig und Artikel 37h sei zu wenig klar und eindeutig formuliert.
8.3 Auszahlung aus den verfügbaren Aktiven (Art. 37b VE-BankG)
Abgesehen vom Hinweis auf sprachliche Anpassungen («gebucht» anstelle von «liegen») (SBVg, ZKB, VSKB, esisuisse, ZG, SG, NW), wird die Regelung zur Auszahlung aus den verfügbaren Aktiven begrüsst (ZH, AI, AG, SH, glp, Travail.Suisse, Baker McKenzie, MoMo).
Für die esisuisse führt Artikel 37b Absatz 2 VE-BankG zu stossenden Ergebnissen. Sofern feststehe, dass sämtliche gesicherten Einlagen gemäss Artikel 37h Absatz 1 VE-BankG vorrangig ausbezahlt werden können, sollen die übrigen privilegierten Einlagen nachgeordnet ausbezahlt werden.
8.4 Frist zur Auslösung und Auszahlung der Einlagensicherung (Art. 37i und Art. 37j VE-BankG)
Die 7-Tagefrist für die Zahlung der Einlagensicherung an den Liquidator (Art. 37i VE-BankG) sei adäquat, aber aus operativer Sicht das Minimum aufgrund der Herausforderungen für die Banken (foreign banks). MoMo ist der Ansicht, aufgrund der technischen Möglichkeiten müsse eine Auszahlung auch innert kürzerer Frist möglich sein.
Zu Artikel 37j VE-BankG wurden verschiedene Vorbehalte und Änderungsvorschläge vorgebracht. Grundsätzlich wird im Zusammenhang mit der Einlegerliste beantragt, dass die FINMA zumindest auf Verordnungsstufe oder im Rahmen von Richtlinien Rechtsgrundsätze für die Bestimmung der Begünstigten und die Höhe der privilegierten Einlagen festlege (VD).
Wo die einen die Auszahlungsfrist zur Auszahlung der Einlagen vom Liquidator an die Einleger als extrem kurz beurteilen (VD), erachten andere die 7-Tagesfrist als adäquat (Travail.Suisse, SP, ZH), wenn auch hier aus operativer Sicht als Minimum (foreign banks).