Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2019/11: Änderung des Bankengesetzes (Einlegerschutz, Insolvenz) · 20 Seiten

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Vernehmlassungsverfahren zur Änderung des Bankengesetzes (BankG) (Insolvenz, Einlagensicherung, Segregierung)

4 Bewilligung zum Geschäftsbetrieb (Art. 3g Abs. 3 VE-BankG)

Die neue Delegationsnorm zuhanden des Bundesrates im Hinblick auf Bewilligungsanforderungen zum Geschäftsbetrieb wesentlicher Gruppengesellschaften wird teilweise ausdrücklich unterstützt (AG, AI, SH, Travail.Suisse, acsi, VVS, MoMo), wobei die Anforderungen nicht über das Notwendige hinausgehen sollten (Baker McKenzie). Anderen Teilnehmern geht die Bestimmung zu weit, die Pflicht der Finanzierung solle sich nur auf wesentliche Funktionen der Dienstleistungsgesellschaft beschränken (UBS) und es werden konkretere Vorgaben bezüglich den Begriffen «finanzielle Ausstattung» und «Organisation» verlangt (SBVg, VAV), welche auf Verordnungsstufe geklärt werden sollen. Bär & Karrer fordert eine Klarstellung auf Gesetzesstufe, dass sich die Anforderungen nach dem Umfang der wesentlichen Dienstleistungen bemessen, welche die Gesellschaft für systemrelevante Einzelinstitute der Finanzgruppe erbringe.

5 Sanierungsrecht (Art. 25-32 VE-BankG)

5.1 Allgemeine Bemerkungen

Die Anpassungen des Sanierungsrechts werden von einer Vielzahl der Vernehmlassungsteilnehmer begrüsst, namentlich weil sie der Rechtssicherheit dienen (SBVg, VSPB, VAV, CS, CVP, glp, SVP, SP, SGB, SGV, Baker McKenzie, Vischer, VSV, UBS, AG, AI, SH, Travail.Suisse, Bär&Karrer, CP, MoMo).

Allgemein wird kritisiert, dass die Vorlage überwiegend auf Banken in Form einer privatrechtlichen Aktiengesellschaft zugeschnitten sei (TG, ZG, ZH, FDP, SVP, SBVg, SGV, CS, KIB, Raiffeisen, Postfinance, VAV, VSPB, VSV, VSKB, SG, NW, ZKB; vgl. nachfolgende Ausführungen).

5.2 Schutzmassnahmen und Sanierungsverfahren (Art. 26 Abs. 2, Art. 28 Abs. 2 und Abs. 4, Art. 30 Abs. 2 und Abs. 3 VE-BankG)

Die Neuerungen in den Artikeln 26, 28 und 30 werden von wenigen ausdrücklich unterstützt (AI, Baker McKenzie). Die überwiegende Mehrheit bringt einzelne Vorbehalte an, auf welche in der Folge einzugehen ist (AG, GR, NW, SG, SH, TG, VD, ZG, ZH, economiesuisse, SBVg, SGV, Bär & Karrer, Postfinance, Raiffeisen, VSKB, MoMo, Vischer, ZKB).

Vischer regt an, die Formulierung in Artikel 26 Absatz 2 VE-BankG so zu präzisieren, dass die Publikation der Massnahmen nicht zu erfolgen hat, wenn sie für deren Durchführung oder zum Schutz Dritter nicht erforderlich sei.

AG vertritt die Meinung, dass die FINMA im Falle öffentlich-rechtlich strukturierter Banken keine abschliessende Verfügungskompetenz im Sinne von Artikel 28 Absatz 2 VE-BankG haben und nicht in das Verwaltungsvermögen eines Kantons eingreifen könne. Die zuständigen kantonalen Behörden seien in den Sanierungsprozess zwingend miteinzubeziehen. Insbesondere bedürfe es einer Sonderregelung für Kantonalbanken mit Staatsgarantie, damit einerseits Kompetenzkonflikte vorgebeugt werden und weil andererseits der Staat verpflichtet sei, Ausfälle eines unter das kantonale Regime fallenden Instituts zu übernehmen (OW, ähnliche Richtung BE, ZG, AG). Jedenfalls sei beim Insolvenzrecht auf die Staatsgarantie zu achten (CVP).

Eine Vielzahl der Vernehmlassungsteilnehmer verlangt, dass die Sanierungsinstrumente (z.B. Wandlung und Forderungsreduktion, vergleiche dazu auch Ziff. 5.4.2 hiernach) auch Banken zur Verfügung stehen sollten, die nicht als Aktiengesellschaft ausgestaltet sind, namentlich Genossenschaften sowie öffentlich-rechtlichen Strukturen des kantonalen Rechts (SBVg, VAV, VSPB, Raiffeisen, AG, OW, GR, NW, SH, SG, SZ, TG, ZG, ZH, CVP, FDP, SVP, economiesuisse, SVG, KIB, VSV, ZKB, VSKB) und des Bundesrechts (Postfinance). Artikel 28