Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2019/3: Bundesgesetz über die Erstellung elektronischer öffentlicher Urkunden und elektronischer Beglaubigungen und Änderung der Grundbuchverordnung · 19 Seiten
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Ergebnisbericht Vernehmlassung Bundesgesetz über die Erstellung elektronischer öffentlicher Urkunden und elektronischer Beglaubigungen (EÖBG) und Änderung der Grundbuchverordnung (GBV)
Referenz/Aktenzeichen: COO.2180.109.7.284033 / 233.1/2018/00008
Man solle sich die Frage stellen, ob für die Zustellungsform elektronischer öffentlicher Urkunden nicht auch gesetzliche Vorgaben geschaffen werden müssen.147
Der Bundesrat solle vorsehen, dass die Urkundsperson die einzige unterzeichnende Person der Urkunde ist.148
Gehe man davon aus, dass die elektronischen öffentlichen Urkunden nur aus dem Register bzw. Langzeitarchiv rechtsgültig bezogen werden können, lasse sich die Herstellung von Dokumenten, die eine elektronischen Urkunde in der Regel begleiten, deutlich vereinfachen.149
Im Zeitalter fortschreitender Digitalisierung seien auch Formvorschriften sowie die im Streitfall notwendige Beweisbarkeit und Vollstreckbarkeit von Ansprüchen in rechtssicherer Form digital abzubilden.150
Für die Universität Lausanne sei im erläuternden Bericht zu wenig klar dargestellt, was mit der EÖBV und mit dem UPReg geschehen soll.
5 Einsichtnahme
Gemäss Artikel 9 des Bundesgesetzes vom 18. März 2005 über das Vernehmlassungsverfahren (SR 172.061) sind die Vernehmlassungsunterlagen, nach Ablauf der Vernehmlassungsfrist die Stellungnahmen der Vernehmlassungsteilnehmer, und nach Kenntnisnahme durch den Bundesrat der Ergebnisbericht, öffentlich zugänglich. Die vollständigen Stellungnahmen sind auf der Vernehmlassungsdatenbank151 aufgeschaltet (Art. 16 der Vernehmlassungsverordnung152).
147 OW.
148 Forum KMU.
149 SSN.
150 SBVg.
151 www.admin.ch > Bundesrecht > Vernehmlassungen > Abgeschlossene Vernehmlassungen > 2019 > EJPD.
152 Verordnung über das Vernehmlassungsverfahren vom 17. August 2005 (Vernehmlassungsverordnung, VlV; SR 172.061.1).