Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2019/3: Bundesgesetz über die Erstellung elektronischer öffentlicher Urkunden und elektronischer Beglaubigungen und Änderung der Grundbuchverordnung · 19 Seiten

Fedlex · Ergebnisbericht · Seite 11Fedlex · Ergebnisbericht

Ergebnisbericht Vernehmlassung Bundesgesetz über die Erstellung elektronischer öffentlicher Urkunden und elektronischer Beglaubigungen (EÖBG) und Änderung der Grundbuchverordnung (GBV)

Referenz/Aktenzeichen: COO.2180.109.7.284033 / 233.1/2018/00008

4.2.6.3 Absatz 3

Diverse Kantone verlangen, dass Behörden von den Gebühren zu befreien seien83, dass ein Gebührenschlüssel erarbeitet werde oder dass zumindest beachtet wird, dass die Gebühren für die elektronische Urkunde jene für die Papierurkunde nicht übersteigen.84

Auch bei freiberuflichen Urkundspersonen sei zu beachten, dass die Gebühren und Kosten nicht zu hoch ausfallen.85 Hierzu wurde vom IGS eine jährliche Pauschale vorgeschlagen.

4.2.7 Delegation zum Erlass von Ausführungsbestimmungen an den Bundesrat (Art. 7 VE EÖBG)

Zwölf Vernehmlassungsteilnehmende kritisieren die im Gesetz fehlenden Bestimmungen betreffend das konkrete Beurkundungsverfahren und weisen darauf hin, dass ein Verweis auf Ausführungsbestimmungen nicht ausreichend sei.86 Es wird diesbezüglich vorgebracht, dass die konkreten Verfahrensvorschriften (vorab) detailliert abgeklärt werden müssten.87

In diversen Stellungnahmen wurde namentlich verlangt, dass der Zugriff auf die Datenbank88, das Verfahren allgemein89, die Erstellung der öffentlichen Urkunde90, die Archivierung91, die Sicherheit92, die Interoperabilität93, die Ausnahmen von der elektronischen Urkunde94, die technischen Hilfsmittel95 sowie Regelungen zu Unter- und Nebenbelegen96 und – zumindest im Grundsatz – die Gebühren97 im Gesetz zu regeln seien. Der Kanton Aargau wünscht sich ein unkompliziertes Verfahren ohne grosse Hürden.

Es wird gefordert, dass bei der Erarbeitung der Verordnung die Kantone und Softwareunternehmen einbezogen werden müssen98, zumal sich bereits jetzt Fragen zur Umsetzung stellten99 und es schwierig sei, die Kosten abzuschätzen.100 Bei der Umsetzung sei darauf zu achten, dass eine saubere Abstimmung zum bestehenden Gesetzesrecht gelingt101 und die Lösung in das digitale Gesamtkonzept passe.102 Zudem sei der EDÖB zu konsultieren.103 Wünschenswert wären zudem eine direkte Schnittstelle zu bestehenden kantonalen Lösungen104 sowie die Rücksichtnahme auf beeinträchtige Personen.105

Der Kanton St. Gallen erklärt in seiner Stellungnahme, dass im Gesetz vorzusehen sei, dass die elektronischen öffentlichen Urkunden zu signieren seien. Hinsichtlich des Signierens des elektronischen Originals der öffentlichen Urkunden durch die Parteien wird zudem gefordert,

83 AG, BE, ZH.

84 BE, GE.

85 ANV, Lehmann, VS NV.

86 AR, GE, GL, SZ, ZG, ZH, SVP, NPB BS, Scotoni, Uni BE, VbN, VS NV, ZH NK.

87 HEV, ZH NK.

88 BL, BS, VS NV.

89 BNV, economiesuisse, Uni Be.

90 OW, SNV, SSN.

91 ZG, SNV, SSN.

92 GE, UR.

93 SSN.

94 FR.

95 SSN.

96 AR.

97 GE, SSN.

98 BE, SH, SNV, SSN, Uni BE.

99 BE, SH, UR.

100 GE, AK GL, SSN.

101 ZH NK.

102 SBVg.

103 SZ.

104 CNG.

105 Inclusion Handicap.