Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2019/3: Bundesgesetz über die Erstellung elektronischer öffentlicher Urkunden und elektronischer Beglaubigungen und Änderung der Grundbuchverordnung · 19 Seiten
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Ergebnisbericht Vernehmlassung Bundesgesetz über die Erstellung elektronischer öffentlicher Urkunden und elektronischer Beglaubigungen (EÖBG) und Änderung der Grundbuchverordnung (GBV)
Referenz/Aktenzeichen: COO.2180.109.7.284033 / 233.1/2018/00008
mulierung vorgeschlagen: «elektronische Beglaubigungen von Papierkopien und elektronischen Dokumenten sowie elektronische Beglaubigungen von Unterschriften auf Papier und elektronischen Signaturen»16. Der Kanton Zürich weist darauf hin, dass auch andere Beglaubigungen (z.B. von Protokollauszügen) denkbar seien, weshalb die Formulierung des Vorentwurfs zu eng sei.
Von der NPB BS wird beantragt, Buchstabe c sei zu streichen resp. seien beglaubigte Papierausdrucke elektronischer Dokumente ausdrücklich zu verbieten.
4.2.1.2 Absatz 2
Vier Vernehmlassungsteilnehmende verlangten die Prüfung, ob für den elektronischen Rechtsverkehr bzw. für die Gerichtsbehörden besondere Bedürfnisse bestehen, die durch den Vorentwurf noch nicht abgedeckt werden.17 Das Bundesgericht deponiert das Anliegen, bei den weiteren Gesetzgebungsarbeiten eingebunden zu werden.
Der Kanton Zürich beantragt eine Klarstellung, dass sich die Anwendbarkeit der Artikel 6 und 7 nur auf amtliche Auszüge, Bestätigungen und Bescheinigungen beziehe, die im Aussenverkehr erstellt werden. Interne Bestätigungen seien ausdrücklich auszunehmen.
Der SVZ beantragt in diesem Zusammenhang, die Aufnahme von Zivilstandsbeamtinnen und Zivilstandsbeamten im Urkundspersonenregister sei zu entbürokratisieren. Dieses Anliegen teilen auch andere Vernehmlassungsteilnehmende, welche zum Beispiel fordern, dass Zivilstandsbeamtinnen und Zivilstandsbeamte von Amtes wegen im Register aufzunehmen sind18 bzw. dass das Register gleich mit Infostar verknüpft wird.19
Der Kanton Bern beantragt, dass im Absatz 2 auch die amtliche Vermessung im Hinblick auf die Erstellung beglaubigter elektronischer Auszüge zu erwähnen sei.
4.2.1.3 Absatz 3
Die vorgeschlagene Kompetenzverteilung zwischen Bundesrecht und kantonalem Recht wird von mehreren Vernehmlassungsteilnehmenden20 hinterfragt resp. kritisiert (vgl. auch die zu Art. 8 VE EÖBG eingelangten Rückmeldungen). Es wird geltend gemacht, die bundesrechtlichen Vorschriften sollen sich auf technische Themen beschränken.21 In die gegenteilige Richtung zielt das geäusserte Anliegen, das Verfahren zur Erstellung der elektronischen öffentlichen Urkunde sei auf Stufe Gesetz konkret zu regeln.22 Laut dem Kanton Glarus sei eine Praktikabilitätsprüfung der Vorlage nicht möglich, da die Vorlage keine Ausführungen zum Verfahren zur Erstellung elektronischer öffentlicher Urkunden und elektronischer Beglaubigungen enthalte. Zwei Vernehmlassungsteilnehmende bedauern, dass die Ergebnisse der Arbeiten der «Groupe de réflexion zu einem einheitlichen Beurkundungsverfahren in der Schweiz» nicht abgewartet worden sind, bevor eine Vorlage zur elektronischen öffentlichen Beurkundung in die Vernehmlassung gegeben worden ist.23
16 SNV, SSN, VBN, VS NV.
17 CP, SNV, SSN, VBN.
18 AG, SG.
19 LU.
20 NE, SO, SZ, TG, TI, VD, ZH, ANV, CNG, CNJ, NPB BS, Uni BE, VBN, VS NV.
21 JU, NE, ANV, NetzSG.
22 ZG, ZH, AK GL, HEV, SBVg, UNIL, VSKB, VS NV, ZH NK.
23 VS NV, ZH NK.