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Vernehmlassung 2019/3: Bundesgesetz über die Erstellung elektronischer öffentlicher Urkunden und elektronischer Beglaubigungen und Änderung der Grundbuchverordnung · 19 Seiten

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Ergebnisbericht Vernehmlassung Bundesgesetz über die Erstellung elektronischer öffentlicher Urkunden und elektronischer Beglaubigungen (EÖBG) und Änderung der Grundbuchverordnung (GBV)

Referenz/Aktenzeichen: COO.2180.109.7.284033 / 233.1/2018/00008

VSGV ergänzte, dass nach der zehnjährigen Übergangsfrist keine Papierurkunden mehr entstehen dürften und Sinn und Zweck der Bestimmung somit unklar würde.

4.3.2 Artikel 39

Diverse Vernehmlassungsteilnehmende begrüssen die Möglichkeit, elektronische Eingaben machen zu können132– vorausgesetzt die technischen Voraussetzungen sind vorhanden und funktionieren.133 Auch die Tatsache, dass gemischte Eingaben in Zukunft nicht mehr möglich sein werden, ruft bei sechs Vernehmlassungsteilnehmenden positive Reaktionen hervor.134 Allerdings sei zu beachten, dass es auch bei elektronischen Urkunden immer vorkommen würde, dass gewisse Beilagen in Papierform existierten. Um einen Mehraufwand zu verhindern würden somit die Urkundspersonen in diesen Fällen die Papierform bevorzugen, wenn nicht doch eine Art Mischform vorgesehen würde.135 Auch sonst sollen Ausnahmen vorgesehen werden136, z.B. bezüglich grosser, nur schwer zu scannender Pläne.137

Unklarheiten bestünden zudem bezüglich den Rechtsfolgen bei Verstoss gegen die Bestimmungen138, der Archivierung139 und des technischen Systems.140 Die NPB BS wehrt sich dagegen, die Bestimmung als zwingend zu formulieren; das ZH NK ist der Meinung, die elektronische Urkunde würde sich erst später durchsetzen. Von zwei Vernehmlassungsteilnehmenden wurde auch eine Übergangsfrist bezüglich der Pflicht zur Entgegennahme elektronischer Dossiers verlangt.141

Schliesslich störten sich einige Vernehmlassungsteilnehmende an der zehntägigen Frist zur Nachreichung von Papier-Schuldbriefen. Diese sei zu lang142 bzw. zu ungenau formuliert143 oder gar ersatzlos zu streichen.144

4.3.3 Artikel 42

Seitens der Vernehmlassungsteilnehmenden gab es keine expliziten Bemerkungen zu der Streichung von Artikel 42.

4.4 Von der Vorlage nicht behandelte Punkte

Im Rahmen des Vernehmlassungsverfahrens sind zudem folgende Vorschläge eingelangt:

 Das Schuldbriefwesen sei zu vereinfachen und es sei bei den einzelnen Beurkundungstatbeständen zu prüfen, ob die Formvorschrift im Einzelfall noch zeitgemäss ist.145

 Die Artikel 35 bis 37 GBV seien ebenfalls an die neuen Gegebenheiten anzupassen.146

132 AI, NE, OW, Scotoni, VSGV.

133 NE, SG.

134 AG, FR, NE, OW, economiesuisse, VSGV.

135 BS, ZH, economiesuisse, SBVG, SFTI, SNV, SSN, VbN, VS NV.

136 CP.

137 FR.

138 BE, FR, TI.

139 ZH NK.

140 VS.

141 ZH, ZG.

142 FR, GR.

143 TI.

144 GL, SG, NetzSG, ZH NK.

145 economiesuisse.

146 TG.